Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
772.111.1 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (24)

§ 1 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 2 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 3 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 4 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 5 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 6 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 7 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 8 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 9 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 10 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 11 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 12 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 13 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 14 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 15 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 16 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 17 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 18 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 19 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 20 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 21 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 22 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 23 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978 § 24 Interkantonale Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee, vom 29. September 1978

Gesetzestext (24 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Organe

Die Fischerei im Vierwaldstättersee wird unter eine gemeinsame Bewirtschaftung

und Aufsicht gestellt.

Als Organe walten

1. Die Fischereikommission

2. Die Geschäftsstelle

3. Die Fischereiaufsicht

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Fischereikommission

Die Fischereikommission besteht aus 5 Mitgliedern. Jeder Kanton wählt ein

Mitglied. Sie konstituiert sich selbst.

Die Fischereikommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten jährlich

mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Vollzugsorgan der

Vereinbarung. Sie ist insbesondere zuständig für

1. Die Anordnung von Massnahmen zur Förderung eines gesunden und ertrag-

reichen Fischbestandes und die Aufsicht über die Ausübung der Berufs- und

Sportfischerei.

2. Die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte und Methoden nach Art, Anzahl

und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse, Fangein-

schränkungen und die Festsetzung der Bewilligungsbedingungen.

3. Die alljährliche Genehmigung der Rechnung und des Voranschlages.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Geschäftsstelle

Als Geschäftsstelle der Fischereikommission amtet die Fischereiverwaltung des

Kantons Luzern. Sie führt die Rechnung, kontrolliert die Fischfangstatistiken,

übt die Aufsicht aus über den Fischeinsatz, prüft Verbesserungsvorschläge und

orientiert die Fischereikommission über die besondern fischereilichen Belange.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Fischereiaufsicht

Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone ausgeübt.

Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fische-

reiaufseher in einer Richtlinie.

II. Fischereiberechtigung

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Freiangelfischerei

Unter Vorbehalt privater Fischereirechte darf jedermann den Fischfang vom Ufer

aus gemäss den kantonalen Bestimmungen ausüben.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Patentpflichtige Fischerei

Das Fischereipatent wird durch die zuständige Behörde desjenigen Kantons

erteilt, in dem der Bewerber die Fischerei betreiben will.

Die Bewilligung gilt nur für das Gebiet des Ausgabekantons.

Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt.

Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt. Für die persönlichen

Erfordernisse gelten die Vorschriften des betreffenden Kantons.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Privatfischenzen

In Privatfischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentümers

oder des Pächters der Fischenz ausgeübt werden. Die Berechtigten haben sich

über die Bewilligung auszuweisen.

Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich nach den Vorschriften der

Vereinbarung zu richten.

Die Eigentümer der Privatfischenzen haben der Fischereikommission von einer

Besitzesübertragung oder Verpachtung ihrer Fischenzen Meldung zu erstatten.

Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei sowie

die zusätzlichen Bestimmungen der Kantone.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Berufsfischer

Die Bewerber für ein Berufsfischerpatent haben sich über eine bestandene

Fachprüfung an einer anerkannten Fischereischule auszuweisen.

Die Zahl der Berufsfischerpatente pro Kanton wird wie folgt begrenzt

Kanton Luzern 10 Patente

Kanton Uri 3 Patente

Kanton Schwyz 5 Patente

Kanton Obwalden 1 Patent

Kanton Nidwalden 12 Patente

Die für die Fischerei zuständigen Amtsstellen orientieren die Geschäftsstelle der

Fischereikommission über Mutationen bei den Berufsfischern.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Uferbetretungsrecht

Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.

III. Hebung des Fischbestandes

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Brutanstalten

Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes betreiben die Kantone

allein oder gemeinsam Brutanstalten.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Gewinnung des Brutmaterials

Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Gewinnung von Brutmaterial

für die künstliche Fischzucht die Abgabe einer besondern Laichfischfangbewilli-

gung gestatten.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Brutmaterial

Die Inhaber der Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewonnene

Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadengefahr an die ent-

sprechenden Brutanstalten abzuliefern.

Die Fischereikommission kann zusätzlich Brutmaterial ankaufen und Fremdein-

sätze vornehmen.

Sie erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Besondere Massnahmen

Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Bekämpfung von Fischkrank-

heiten oder zur Regulierung des Fischbestandes die Abgabe einer Fangbewilli-

gung an die Berufsfischer gestatten.

Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Inhaber der Berufsfischerpaten-

te verpflichtet werden, während der Schonzeit bestimmte Arten von Fischen zu

fangen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

See- und Uferschutz

Die Kantone haben die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf- und

Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und Fischfangplätze zu

treffen.

Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und Gesuche für Konzessionen,

welche sich auf irgend eine Art auf die Fischerei auswirken können, sind der

Fischereikommission zur Vernehmlassung zu unterbreiten.

IV. Finanzierung

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Entschädigung durch die Kantone

Die Entschädigung der Mitglieder der Fischereikommission und der Fischerei-

aufseher ist Sache der betreffenden Kantone.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Geschäftsstelle

Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Fischereikommission mit

dem Kanton Luzern vereinbart.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Kostenverteilung

Die Kosten werden von den beteiligten Kantonen im folgenden Verhältnis getra-

gen

35 % für den Kanton Luzern

30 % für den Kanton Nidwalden

15 % für den Kanton Uri

15 % für den Kanton Schwyz

5 % für den Kanton Obwalden.

V. Strafbestimmungen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Übertretungen

Widerhandlungen gegen diese Vereinbarung oder die auf Grund der Vereinbarung

erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen werden, soweit nicht

Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit Busse bestraft.

Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Gerätschaften verbun-

den werden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Anzeigen

Die Anzeigen wegen Übertretenes von Fischereivorschriften haben an die zu-

ständige Behörde desjenigen Kantons zu erfolgen, in dessen Gebiet die strafbare

Handlung verübt wurde.

Von den Anzeigen und von der Erledigung des Straffalles ist der Fischereikom-

mission Kenntnis zu geben.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Beschlagnahme und Verwertung

Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.

Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des geschädig-

ten Fischereiberechtigten zu verwerten.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Berufsfischer

Berufsfischer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ein Berufs-

fischerpatent besitzen, sind von der Fachprüfung befreit.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Vollzug

Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Geltungsdauer

Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von einem

Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende

des folgenden Jahres gekündigt werden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Inkrafttreten

Die Vereinbarung tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone und mit der

Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

Auf diesen Termin werden das Konkordat über die Fischerei im Vierwaldstätter-

3 sowie die gestützt darauf erlassenen Beschlüsse der

see vom 9. Juni 1931

Kommission aufgehoben.

1 GS 17-329.

2 Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 13. Juli 1979, vom Regierungsrat des Kantons Uri

am 4. Dezember 1978, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 23. Juli 1979, vom Regie-

rungsrat des Kantons Obwalden am 19. Februar 1979, vom Regierungsrat des Kantons Nidwal-

den am 4. Dezember 1978 und vom Bundesrat am 12. Dezember 1979 genehmigt.

3 GS 11-49, GS 13-475, GS 13-802, GS 12-689, GS 14-788.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →