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771.110 KFG CH-SZ

§ 4 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei
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§ 4 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009

2. Voraussetzungen der Patenterteilung

a) Ordentliche Fischereipatente

Ordentliche Fischereipatente werden nur an Personen erteilt

a) die das 14. Altersjahr vollendet haben;

b) die nach § 7 über ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die

tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei verfügen;

c) gegen die keine Verweigerungsgründe vorliegen.

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