771.110
KFG
CH-SZ
§ 4 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009
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§ 4 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009
2. Voraussetzungen der Patenterteilung
a) Ordentliche Fischereipatente
Ordentliche Fischereipatente werden nur an Personen erteilt
a) die das 14. Altersjahr vollendet haben;
b) die nach § 7 über ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die
tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei verfügen;
c) gegen die keine Verweigerungsgründe vorliegen.