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771.110 KFG CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei (KFG)

37 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (37)

§ 1 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 2 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 3 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 4 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 5 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 6 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 7 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 8 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 9 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 10 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 11 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 12 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 13 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 14 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 15 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 16 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 17 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 18 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 19 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 20 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 21 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 22 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 23 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 24 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 25 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 26 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 27 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 28 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 29 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 30 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 31 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 32 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 33 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 34 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 35 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 36 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009 § 37 Kantonales Fischereigesetz (KFG), vom 18. März 2009

Gesetzestext (37 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Zweck

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Fischerei und die

Ausübung der Fischerei gemäss dem Gesetz über die Fischerei.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für öffentliche und private Gewässer.

2 Abweichende Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen über die Fischerei in

den Grenzgewässern bleiben vorbehalten.

II. Patentfischerei

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

1. Patente

1 Es werden folgende Patente erteilt

a) Seefischerei vom Ufer aus;

b) Seefischerei vom Boot aus;

c) Bachfischerei;

d) Jugendfischerei;

e) Berufsfischerei.

2 Es können Jahres-, Monats-, Wochen- und Tagespatente erteilt werden. Für die

Berufsfischerei werden nur Jahres- und Fünf-Jahrespatente vergeben.

3 Die Patente sind persönlich und nicht übertragbar.

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2. Voraussetzungen der Patenterteilung

a) Ordentliche Fischereipatente

Ordentliche Fischereipatente werden nur an Personen erteilt

a) die das 14. Altersjahr vollendet haben;

b) die nach § 7 über ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die

tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei verfügen;

c) gegen die keine Verweigerungsgründe vorliegen.

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b) Jugendfischereipatente

1 Jugendfischereipatente für die Patentarten nach § 3 Abs. 1 Bst. a, b oder c

werden an Jugendliche erteilt

a) die zwischen dem vollendeten 10. und 14. Altersjahr sind;

b) die nach § 7 über ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die

tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei verfügen;

c) gegen die keine Verweigerungsgründe vorliegen.

2 Das Jugendfischereipatent berechtigt zur Seefischerei vom Ufer aus. Vom Boot

aus oder in Bächen darf die Patentinhaberin oder der Patentinhaber nur unter

Aufsicht und Verantwortung einer Inhaberin oder eines Inhabers eines ordentli-

chen Patentes fischen.

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c) Berufsfischereipatente

Berufsfischereipatente werden an Berufsfischerinnen und Berufsfischer erteilt

a) die das 18. Altersjahr vollendet haben;

b) die Gewähr für eine fachkundige und ordnungsgemässe Berufsausübung bie-

ten;

c) gegen die keine Verweigerungsgründe vorliegen.

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d) Sachkundenachweis und Berufsausübung

1 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an den Nachweis der ausreichenden

Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fi-

scherei zur Erlangung der verschiedenen Patentarten.

2 Er orientiert sich dabei an den Vollzugshilfen des Bundes.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

e) Verweigerungsgründe

Zum Bezug eines Fischereipatentes nicht berechtigt sind Personen

a) denen die Fischereiausübung im Rahmen eines Straf- oder Verwaltungsver-

fahrens untersagt worden ist;

b) die eine aufgrund ihrer Ausübung der Fischerei geschuldete Busse, eine Pa-

tentgebühr, eine Entschädigung oder Verfahrenskosten nicht bezahlt haben;

c) welche vorsätzlich oder wiederholt fahrlässig gegen die eidgenössischen oder

kantonalen Fischereivorschriften verstossen haben.

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f) Patenterteilung

1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Patenterteilung.

2 Der Regierungsrat kann die Anzahl der Patente aus fischereiwirtschaftlichen

oder anderen öffentlichen Interessen beschränken und zusätzliche Vergabekrite-

rien festlegen.

3 Das zuständige Amt legt die Höchstzahl der Berufsfischereipatente für die ein-

zelnen Gewässer fest. Bei Neuvergabe der Patente ist bei gleicher Eignung jenen

Bewerberinnen und Bewerbern der Vorzug zu gewähren, die die Fischerei haupt-

beruflich ausüben und über einen Wohnsitz im Kanton Schwyz verfügen.

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3. Patententzug

Ein Patent ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht

mehr erfüllt sind.

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4. Vorweispflicht

1 Die Inhaberin oder der Inhaber eines Fischereipatentes hat dieses den berech-

tigten Aufsichts- und Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen und sich auszu-

weisen.

2 Gleiches gilt gegenüber Eigentümerinnen oder Eigentümern, deren Grundstücke

entlang der Wasserlinie zum Zwecke der Ausübung der Fischerei begangen wer-

den.

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5. Gäste, Familienangehörige, Gehilfinnen und Gehilfen

1 Inhaberinnen und Inhabern eines Jahrespatentes für die Seefischerei vom Boot

aus kann eine Gästekarte erteilt werden. Diese berechtigt sie, unter ihrer Aufsicht

einen Gast mitfischen zu lassen. Ausgenommen sind Personen, denen die Fische-

reiausübung untersagt worden ist (§ 8 Bst. a).

2 Die Gästekarte erlaubt weder den Einsatz zusätzlicher Fanggeräte noch die Er-

höhung des Fangkontingentes.

3 Die Ehegattin bzw. der Ehegatte, die eingetragene Partnerin bzw. der eingetra-

gene Partner sowie minderjährige Nachkommen der Patentinhaberin oder des

Patentinhabers sind berechtigt, unter deren oder dessen Aufsicht mitzufischen.

Die Einschränkungen gemäss Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss.

4 Berufsfischerinnen und Berufsfischer dürfen unter ihrer Aufsicht und Verantwor-

tung eine Gehilfin oder einen Gehilfen beiziehen. Diese oder dieser muss das

15. Altersjahr vollendet haben und darf die Fischerei nur in Begleitung der Pa-

tentinhaberin oder des Patentinhabers ausüben. In ausserordentlichen Fällen kön-

nen befristete Ausnahmen bewilligt werden.

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6. Patentgebühren

a) Grundsatz

1 Der Regierungsrat legt die Gebühren für Fischereipatente und Gästekarten inner-

halb der Bandbreiten nach §§ 14 bis 16 fest.

2 Personen bis zum vollendeten 16. Altersjahr entrichten eine reduzierte Gebühr.

3 Personen ohne Wohnsitz im Kanton Schwyz entrichten höchstens die dreifache

Gebühr. Hält bei Konkordatsseen ihr Wohnsitzkanton Gegenrecht, so entrichten

sie für die auf den betreffenden Seeteil beschränkten Patente die einfache Ge-

bühr.

4 Die Gebühreneinnahmen haben die Aufwendungen des Kantons für die Fische-

reiaufsicht, das Patentwesen sowie die Bewirtschaftung der Patentgewässer zu

decken.

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b) Seefischerei

Für die Seefischerei werden folgende Gebühren erhoben

Seefischerei vom Ufer aus

Jahrespatent Fr. 80.-- bis Fr. 120.--

Monatspatent Fr. 30.-- bis Fr. 50.--

Wochenpatent Fr. 25.-- bis Fr. 40.--

Tagespatent Fr. 15.-- bis Fr. 25.--

Seefischerei vom Boot aus

Jahrespatent Fr. 170.-- bis Fr. 260.--

Monatspatent Fr. 75.-- bis Fr. 120.--

Wochenpatent Fr. 50.-- bis Fr. 90.--

Tagespatent Fr. 20.-- bis Fr. 40.--

Gästekarten für Jahrespatent Fr. 40.-- bis Fr. 60.--

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c) Bachfischerei

Für die Bachfischerei werden folgende Gebühren erhoben

Jahrespatent Fr. 155.-- bis Fr. 230.--

Monatspatent Fr. 75.-- bis Fr. 120.--

Wochenpatent Fr. 60.-- bis Fr. 100.--

Tagespatent Fr. 30.-- bis Fr. 60.--

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d) Berufsfischerei

Für die Berufsfischerei werden folgende Gebühren pro Jahr erhoben

Grundgebühr Fr. 170.-- bis Fr. 260.--

1 Satz Grundnetze Fr. 120.-- bis Fr. 190.--

1 Satz Schwebnetze Fr. 240.-- bis Fr. 450.--

Ankersatz Fr. 80.-- bis Fr. 130.--

Landgarn Fr. 90.-- bis Fr. 150.--

III. Pachtfischerei

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Pachtverträge

1 Die Verpachtung der Fischereigewässer nach § 4 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes

über die Fischerei erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung. Vorbehal-

ten bleibt die Verlängerung eines bestehenden Pachtvertrages.

2 Zu berücksichtigen sind namentlich die Gewähr für eine ordnungsgemässe und

fachkundige Bewirtschaftung des Gewässers sowie die Höhe des Pachtzinses.

Kantonsbewohnerinnen und -bewohner geniessen bei gleicher Eignung und

gleichwertigem Pachtzinsangebot den Vorzug.

3 Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sind in einer schriftlichen Verein-

barung zu regeln.

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Pachtnutzung

1 Die Pächterin oder der Pächter kann verpflichtet werden, Patente für die Fische-

rei im Pachtgewässer an Personen abzugeben, welche die Voraussetzungen nach

§§ 4 oder 5 erfüllen.

2 Eine Unterpacht ist nicht zulässig.

3 Der Regierungsrat erlässt besondere Vorschriften für die Fischerei in Pachtge-

wässern.

IV. Ausübung der Fischerei

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Grundsatz

1 Die Fischerei darf nur ausüben, wer aufgrund des Freiangelrechtes, eines Patentes

oder als Gast, Familienmitglied, Gehilfin oder Gehilfe nach § 12 dazu berechtigt ist.

2 Fische und Krebse dürfen nicht unnötig verletzt werden. Sie sind fachgerecht zu

behandeln und zu töten.

3 Bei der Ausübung der Fischerei dürfen weder Menschen noch Sachwerte ge-

schädigt oder gefährdet werden. Auf die Umwelt ist Rücksicht zu nehmen.

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Schutzbestimmungen und Gerätschaften

Der Regierungsrat erlässt Schutzbestimmungen und bezeichnet die zulässigen

Gerätschaften. Er regelt namentlich

a) die erlaubten Fang- und Hilfsgeräte sowie deren Verwendung;

b) den Fang und die Verwendung von Köderfischen;

c) die Schutz- und Schongebiete;

d) die Schonzeiten;

e) die maximale Fangzahl pro Tag für Edelfische;

f) die Anordnung von Fischereiverboten für bestimmte Gewässer, Zeiten oder

Fischarten;

g) die Einschränkung von sportlichen Betätigungen, wenn dies zum Schutz der

Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume erforderlich ist;

h) die Führung der Fangstatistik.

V. Förderung der Fischerei

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1. Schutz der Lebensräume

a) Grundsatz

Der Kanton sorgt dafür, dass die Lebensräume von Fischen, Krebsen und Fisch-

nährtieren erhalten und nach Möglichkeit verbessert werden.

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b) Kantonsbeiträge

1 Der Kantonsrat kann im Rahmen des Voranschlages Beiträge an Massnahmen

zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wie-

derherstellung oder Verbesserung ihrer Lebensräume gewähren.

2 Die Beitragsgewährung setzt voraus, dass

a) ein erheblicher fischereilicher Nutzen resultiert,

b) Laichgebiete und Lebensräume geschaffen, zugänglich gemacht oder vernetzt

werden,

c) die Artenvielfalt erhöht wird oder

d) bedrohte Arten gefördert werden.

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c) Technische Eingriffe in Gewässer

Technische Eingriffe in Gewässer (Art. 8 ff. BGF) erfordern eine Stellungnahme

der zuständigen Fischereibehörde. Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungs-

verfahren nach dem Planungs- und Baugesetz.

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2. Bewirtschaftung

a) Grundsatz

1 Die Bewirtschaftung der Fischgewässer erfolgt durch das zuständige Amt und ist

insbesondere darauf auszurichten, dass

a) die natürliche Artenvielfalt und der Bestand einheimischer Fische und Krebse

erhalten bleiben;

b) eine Übernutzung von Fischen und Krebsen verhindert wird;

c) wo nötig Besatzmassnahmen erfolgen, um die Attraktivität der Fischerei zu

fördern.

2 Mittels Vereinbarung können auch Pächterinnen und Pächter oder andere ge-

eignete Personen damit betraut werden.

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b) Sonderfänge

1 Das zuständige Amt kann im Interesse der Artenvielfalt und des Bestandes ein-

heimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie zu wissenschaftlichen Zwe-

cken Sonderfänge durchführen.

2 Es kann Berufsfischerinnen und Berufsfischer sowie andere geeignete Personen

dazu ermächtigen.

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c) Fischzucht

1 Der Kanton kann eine eigene Fischzucht zur Erbrütung und Aufzucht einheimi-

scher Arten und lokaler Rassen von Fischen und Krebsen betreiben.

2 Das zuständige Departement kann mittels Vereinbarungen Dritte zum Führen

einer eigenen Fischzucht ermächtigen.

3 Das zuständige Amt kann Dienstleistungen Dritter beiziehen.

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3. Information und Beratung

Das zuständige Amt sorgt für die Information und Beratung der Behörden sowie

für die Information der Bevölkerung über die Pflanzen- und Tierwelt der Gewässer.

VI. Organisation

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a) Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über die Fischereigesetzgebung aus.

2 Er ist insbesondere zuständig für

a) den Abschluss von interkantonalen Vereinbarungen über die Fischerei in inter-

kantonalen Gewässern, unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Kantonsrates;

b) den Abschluss von Pachtverträgen;

c) den Abschluss von Vollzugsvereinbarungen;

d) die Ernennung der Mitglieder der Fischereikommission.

3 Er kann insbesondere nähere Bestimmungen über die administrativen Pflichten

der Fischerinnen und Fischer erlassen.

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b) Departement und Amt

1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat

die Aufsicht über die Fischereigesetzgebung wahr und kann insbesondere nähere

Bestimmungen über die Fischereiaufsicht erlassen.

2 Es kann geeigneten Personen einzelne Aufgaben der Fischereiaufsicht übertra-

gen.

3 Das zuständige Amt vollzieht die Fischereigesetzgebung und trifft alle notwen-

digen Massnahmen und Verfügungen, soweit weder Bundesrecht noch kantonales

Recht ein anderes Organ für zuständig erklären.

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c) Fischereikommission

1 Die Fischereikommission berät die Vollzugsbehörden.

2 Sie besteht aus höchstens neun Mitgliedern, die vom Regierungsrat für eine

Amtsdauer von vier Jahren ernannt werden.

3 Von Amtes wegen gehören ihr die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen

Departementes und mit beratender Stimme die Vorsteherin oder der Vorsteher des

zuständigen Amtes an. Die Departementsvorsteherin oder der Departementsvor-

steher führt den Vorsitz.

4 Der kantonale Fischereiverband hat Anspruch auf eine angemessene Vertretung

in der Kommission.

VII. Verfahren und Rechtsschutz

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1. Verwaltungsverfahren

1 Das Verfahren für den Erlass und die Anfechtung von Verfügungen und Entschei-

den richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

2 Abweichende Bestimmungen dieses Gesetzes und des Bundesrechts bleiben

vorbehalten.

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2. Verwaltungsmassnahmen und polizeiliche Befugnisse

1 Das zuständige Amt kann alle Verwaltungsmassnahmen treffen, die zum Vollzug

der Fischereigesetzgebung erforderlich sind.

2 Es kann insbesondere

a) Verwarnungen aussprechen;

b) bei schwerer oder wiederholter Widerhandlung gegen die Fischerei- oder Tier-

schutzgesetzgebung oder wenn eine Person nicht in der Lage oder gewillt ist,

die Fischerei ohne Störung Dritter auszuüben, die Ausübung der Fischerei für

ein bis höchstens fünf Jahre untersagen.

3 Die mit der Fischereiaufsicht betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des

zuständigen Amtes sind bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen die

Fischereigesetzgebung befugt

a) Personalien festzustellen;

b) Anlagen, Boote, Fahrzeuge und Behälter zu durchsuchen;

c) verbotene Fanggeräte und widerrechtlich gefangene Fische oder Krebse si-

cherzustellen;

VIII. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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1. Strafbestimmungen

a) Strafbare Widerhandlungen

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) die patentpflichtige Fischerei ohne gültiges Patent ausübt;

b) trotz eines Verbots der Fischereiausübung vom Freiangelrecht Gebrauch

macht;

c) Schutz- oder Schongebiete missachtet;

d) Fischereiverbote missachtet;

e) die Fischerei nicht tierschutzgerecht ausübt;

f) beim Fischfang unerlaubte Fang- und Hilfsgeräte verwendet oder sich uner-

laubter Fangmethoden bedient;

g) ohne Ermächtigung des zuständigen Amtes Sonderfänge durchführt;

h) die Fangstatistik nicht oder unzureichend führt;

i) die Begehung eines Privatgrundstückes entlang der Wasserlinie zur Ausübung

der Fischerei verhindert.

j) die Kontrolle durch die Fischereiaufsichtsorgane behindert;

k) zum Schutz der Fische, Krebse und Fischnährtiere sowie deren Lebensräume

angeordnete Einschränkungen von sportlichen Aktivitäten missachtet.

l) bei der Fischereiausübung das Fischereipatent oder die Gästekarte nicht mit-

führt;

m) die maximalen Tagesfangzahlen missachtet.

2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Die mit der Fischereiaufsicht betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des

zuständigen Amtes zeigen Widerhandlungen bei der zuständigen Strafverfolgungs-

behörde an, sofern nicht das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung gelangt.

4 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.

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b) Mitteilungspflicht

Alle richterlichen Verfügungen und Urteile, die Widerhandlungen gegen die Fi-

schereigesetzgebung betreffen, sind dem zuständigen Amt zuzustellen.

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2. Übergangsbestimmung

Personen, die zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember 2008 min-

destens ein ordentliches Monats- oder Jahrespatent gelöst haben, sind vom Sach-

kundenachweis nach § 7 befreit.

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3. Aufhebung bisherigen Rechts

Die Kantonale Fischereiverordnung vom 9. September 1976 wird aufgehoben.

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4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

22-62 mit Änderungen vom 25. September 2013 (KRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,

GS 23-80as), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97),

vom 25. Mai 2016 (JWG, GS 24-72c) und vom 17. November 2021 (KOBG, GS 26-56e).

2 SR 923.0.

3 SRSZ 771.100.

4 Fassung vom 25. September 2013.

5 Abs. 1 in der Fassung vom 25. September 2013.

6 Bst. g in der Fassung vom und Bst. h neu eingefügt am 25. Mai 2016.

7 SRSZ 400.100.

8 SRSZ 234.110.

9 Abs. 1 Bst. l und m neu eingefügt am 25. Mai 2016; Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Abs. 4

neu eingefügt am 17. November 2021.

10 GS 16-789.

11 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 25. September 2013, Überschrift in der Fassung vom 17. De-

zember 2013.

12 1. Januar 2010 (Abl 2009 2821); Änderungen vom 25. September 2013 am 1. Januar 2014

(Abl 2013 2851), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 25. Mai

2016 am 1. Mai 2018 (Abl 2018 689) und vom 17. November 2021 am 1. April 2022 (Abl 2022

821) in Kraft getreten.

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