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771.100 CH-SZ

§ 2 Gesetz über die Fischerei, vom 10. Mai 1965

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei
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§ 2 Gesetz über die Fischerei, vom 10. Mai 1965

1 In Bächen, die durch Privateigentum fliessen, ist den Eigentümern innerhalb

ihres Grundeigentums die Fischerei unter Vorbehalt der fischereipolizeilichen

Vorschriften gestattet.

2 Das Fischen in künstlich angelegten privaten Gewässern, in die keine Fische

aus andern Gewässern selber gelangen können, bildet ein ausschliessliches

Recht der Eigentümer.

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