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CH-SZ
§ 2 Gesetz über die Fischerei, vom 10. Mai 1965
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§ 2 Gesetz über die Fischerei, vom 10. Mai 1965
1 In Bächen, die durch Privateigentum fliessen, ist den Eigentümern innerhalb
ihres Grundeigentums die Fischerei unter Vorbehalt der fischereipolizeilichen
Vorschriften gestattet.
2 Das Fischen in künstlich angelegten privaten Gewässern, in die keine Fische
aus andern Gewässern selber gelangen können, bildet ein ausschliessliches
Recht der Eigentümer.