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7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

1 Die Fischerei, mit Einschluss des Fanges von Krebsen, Fröschen und andern

Wassertieren, ist ein Hoheitsrecht des Kantons.

2 Vorbehalten bleiben die nachgewiesenen besondern Fischereirechte von Ge-

meinden, Korporationen oder Privaten. Der Regierungsrat kann solche Rechte

loskaufen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

1 In Bächen, die durch Privateigentum fliessen, ist den Eigentümern innerhalb

ihres Grundeigentums die Fischerei unter Vorbehalt der fischereipolizeilichen

Vorschriften gestattet.

2 Das Fischen in künstlich angelegten privaten Gewässern, in die keine Fische

aus andern Gewässern selber gelangen können, bildet ein ausschliessliches

Recht der Eigentümer.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Der Fischfang in natürlichen Seen vom Ufer aus mit einer von Hand geführten

Rute und einer einzigen, einfachen Angel mit Schwimmer (Zapfen) und nur

natürlichem Köder, jedoch ohne Köderfisch, ist frei.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

1 Im übrigen wird die Bewilligung zur Ausübung der Fischerei erteilt

a) durch Abgabe von Patenten zur Benützung von bestimmten Geräten in

natürlichen Seen, fliessenden Gewässern und in bestimmten Staubecken;

b) durch Verpachtung des Wägitalersees, des Sihlsees und des Staubeckens

Rempen in Vorderthal;

c) durch Versteigerung der schwyzerischen Landgarne und Schwebnetze.

2 Das Nähere ordnet der Kantonsrat.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

1 Zur Ausübung der Patentfischerei ist das Betreten privater Grundstücke ent-

lang der Wasserlinie erlaubt.

2 Für allfällige Schädigungen haftet der Urheber.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

1 Der Kantonsrat setzt die Patentgebühren, der Regierungsrat die Pachtabgaben

fest.

2 Mindestens ein Drittel dieser Einnahmen muss für die Erhaltung und Vermeh-

rung des Fischbestandes verwendet werden.

3 Sämtliche Einnahmen aus Entschädigungen für die Beeinträchtigung der

Fischerei durch die Erstellung, den Ausbau und den Betrieb von Wasserwerken,

durch die Trockenlegung von Wasserläufen, Kiesausbeutungen, Verunreinigun-

gen und dergleichen sowie Schadenersatzleistungen und Einnahmen aus dem

Erlös von widerrechtlich gefangenen Tieren, soweit sie nicht dem geschädigten

Fischereiberechtigten zufallen, sind zur Hebung des Fischbestandes und der

Fischerei zu verwenden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

1 Der Kanton kann Fischzuchtanstalten errichten oder an Anstalten Dritter für

die Aufzucht von Fischen Beiträge gewähren.

2 Er unterstützt die gemeinnützigen Bestrebungen von Fischereivereinen und

Privaten zur Förderung der Fischerei in den öffentlichen Gewässern.

3 Der hiefür notwendige Kredit ist jährlich in den Voranschlag der Staatsrech-

nung aufzunehmen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

1 Bei Wasserbauten, Meliorationen, Verleihung von Wasserrechtskonzessionen

und dergleichen müssen die fischereiwirtschaftlichen Interessen gewahrt wer-

den.

2 Die Besitzer von Kraftwerken haben für den aus dem Bau und Betrieb ihrer

Werkanlagen der Fischerei entstehenden Ausfall und Schaden Ersatz zu leisten.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

Der Kantonsrat erlässt die weiteren Vorschriften über die Fischerei.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 77 Fischerei

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 GS 15-204 mit Änderungen vom 14. September 1978 (GS 17-98), vom 30. Juni 1994 (GS 18-

474), vom 25. September 2013 (Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-80ar) und vom

17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 31. Oktober 1965 mit 3477 Ja gegen 2968 Nein

(Abl 1965 1015).

3 Vom Bundesrat am 7 Januar 1966 genehmigt.

4 Abs. 1 in der Fassung vom 14. September 1978.

5 Abs. 2 am 30. Juni 1994 aufgehoben; Abs. 3 wird neu Abs. 2.

6 Fassung vom 25. September 2013.

7 Fassung vom 17. Dezember 2013.

8 Änderungen vom 25. September 2013 am 1. Januar 2013 (Abl 2013 2851) und vom 17.

Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

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