761.111
JWV
CH-SZ
§ 2 Jagd- und Wildschutzverordnung (JWV), vom 13. März 2018
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§ 2 Jagd- und Wildschutzverordnung (JWV), vom 13. März 2018
b) Amt für Wald und Natur
1 Das Amt für Wald und Natur ist das zuständige Amt im Sinne von § 5 JWG.
2 Dem Amtsvorsteher unterstehen der Abteilungsleiter Jagd und die kantonale
Wildhut.
3 Das Amt ist überdies zuständig für
a) den Erlass eines Dienstreglements für die Wildhut;
b) die bedarfsgerechte und zweckdienliche Bekleidung, Ausrüstung und Bewaff-
nung der Wildhüter;
c) die Entschädigung für den Einsatz von Diensthunden;
d) die spezifische Weiterbildung der Wildhüter;
e) die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsangeboten für die Jäger;
f) die Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Ämtern, Dienst-
stellen und Dritten.