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761.111 JWV CH-SZ

§ 2 Jagd- und Wildschutzverordnung (JWV), vom 13. März 2018

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 76 Jagd
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§ 2 Jagd- und Wildschutzverordnung (JWV), vom 13. März 2018

b) Amt für Wald und Natur

1 Das Amt für Wald und Natur ist das zuständige Amt im Sinne von § 5 JWG.

2 Dem Amtsvorsteher unterstehen der Abteilungsleiter Jagd und die kantonale

Wildhut.

3 Das Amt ist überdies zuständig für

a) den Erlass eines Dienstreglements für die Wildhut;

b) die bedarfsgerechte und zweckdienliche Bekleidung, Ausrüstung und Bewaff-

nung der Wildhüter;

c) die Entschädigung für den Einsatz von Diensthunden;

d) die spezifische Weiterbildung der Wildhüter;

e) die Bereitstellung von Aus- und Weiterbildungsangeboten für die Jäger;

f) die Koordination der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Ämtern, Dienst-

stellen und Dritten.

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