Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
722.315 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (17)

Gesetzestext (17 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Zweck und Schutzziele

1 Diese Verordnung regelt den Schutz und die Nutzung der Hopfräben.

2 Das Gebiet Hopfräben soll als LebeSeensraum einer möglichst vielfältigen

einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und in seiner landschaftlichen Eigenart

erhalten, gepflegt und gefördert werden.

3 Es sollen insbesondere

a) Die offene Riedzone, die Umgebungsbereiche und die Flachwasserzone mit

der natürlichen Ufervegetation erhalten und gefördert werden;

b) gestörte Moorbereiche und Seeufervegetation regeneriert werden;

c) Massnahmen zur ökologischen Aufwertung und Vernetzung umgesetzt wer-

den;

d) eine nachhaltige und den Schutzzielen angepasste Erholungsnutzung ge-

währleistet werden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Zoneneinteilung und Geltungsbereich

1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen aufgeteilt

Empfindlichkeitsstufe

a) Naturschutzzone II

b) Umgebungszone II

c) Wasserzone 1 II

d) Wasserzone 2 II

2 Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzelnen Zonen sind im Nutzungs-

plan Massstab 1:2500 vom 1. Mai 2016 dargestellt. Sie werden, soweit erfor-

derlich, im Gelände markiert.

II. Allgemeine Bestimmungen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Grundsatz

1 Im Schutzgebiet sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutzzweck nicht

entgegenstehen.

2 Die landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der nachfolgenden Bestim-

mungen sowie allfälliger Bewirtschaftungs- und Abgeltungsverträge gestattet.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Allgemeine Schutzvorschriften

1 Im Schutzgebiet sind untersagt

a) das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art, ausser dem im

Nutzungsplan bezeichneten Wanderweg sowie Bauten und Anlagen im Zu-

sammenhang mit Verbesserungen zu Gunsten des Naturschutzes, nament-

lich ökologische Aufwertungen, Informationsstandorte und Naturbeobach-

tungsplätze;

b) Vornahme von Meliorationen (Entwässerungen, Terrainveränderungen etc.)

und Nutzungsintensivierungen;

c) das Lagern und Campieren sowie das Überlassen von Flächen hiezu;

d) das Feuermachen, ausgenommen im Rahmen der zulässigen landwirtschaft-

lichen Nutzung ausserhalb der Naturschutzzone;

e) das freie Laufenlassen von Hunden;

f) das Reiten;

g) das Rad fahren;

h) das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren ausge-

nommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei;

i) das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen,

ausgenommen zur Verhinderung der Verbuschung und zur Bekämpfung inva-

siver Neophyten;

j) das Ansiedeln von Tieren und Pflanzen ausgenommen im Rahmen fischerei-

licher Bewirtschaftungsmassnahmen durch das zuständige Amt;

k) das Landen sowie Überfliegen mit Fluggeräten aller Art unterhalb einer Höhe

von 300 m;

l) die Verwendung von Dünger, Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln.

2 Das Betreten und Befahren des Schutzgebietes ist nur zur Pflege und zur

landwirtschaftlichen Nutzung gestattet. Im Übrigen ist der Zugang nur auf dem

markierten und im Nutzungsplan bezeichneten Wanderweg erlaubt.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Wanderweg

1 Das zuständige Departement erstellt den Wanderweg gemäss der im Nutzungs-

plan bezeichneten Linienführung.

2 In der Naturschutzzone ist der Wanderweg auf einem maximal 1.5 m breiten

Prügelweg zu führen und südseitig mit einer mindestens 1.4 m hohen Sicht-

blende zu versehen.

3 Im Bereich der Umgebungszone ist der Wanderweg 1.5 m breit anzulegen und

mit einer Abschrankung von der Naturschutzzone abzugrenzen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Ökologische Massnahmen

Mit der Erstellung des Wanderweges sind gleichzeitig folgende ökologische

Aufwertungsmassnahmen zu realisieren

a) Ökologische Aufwertung des Seeuferbereiches inklusive Rückbau des beste-

henden Dammes;

b) Erstellung einer Bucht und eines Amphibienlaichgewässers in der östlichen

Umgebungszone;

c) Bauliche Massnahmen zur Vermeidung störender Auswirkungen der Cam-

pingplätze und der Lastwagen-Waschanlage gegenüber dem Naturschutzge-

biet.

III. Zonenvorschriften

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Naturschutzzone

1 Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung und Förderung der Moor- und

Seeufervegetation und der standorttypischen Tierwelt.

2 Neben den allgemeinen Schutzvorschriften gelten für die Naturschutzzone

folgende Nutzungsbeschränkungen

a) Weideverbot;

b) Höchstens einmalige Mahd im Zeitraum vom 15. September bis 15. März;

c) Meldepflicht für Arbeiten zum Gewässer- und Grabenunterhalt ans zustän-

dige Amt.

3 Das zuständige Departement schliesst mit den Bewirtschaftern und Grundei-

gentümern auf der Grundlage der Zonenvorschriften Bewirtschaftungs- oder

Abgeltungsverträge ab. Darin können von den Schutzvorschriften abweichende

Vereinbarungen getroffen werden, sofern dies mit den Schutzzielen vereinbar ist.

Kommt kein Bewirtschaftungs- oder Abgeltungsvertrag zustande, so verfügt das

zuständige Departement.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Umgebungszone

1 Die Umgebungszone bezweckt die Vermeidung störender Einwirkungen auf die

Naturschutz- und Wasserzone.

2 Neben den allgemeinen Verhaltensvorschriften gilt für die Umgebungszone ein

Weideverbot.

3 Bezüglich der Regelung der Bewirtschaftung mittels Verträgen gilt § 7 Abs. 3

sinngemäss.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Wasserzone 1

1 Die Wasserzone 1 bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen

Seeuferzustandes und der Flachwasserbereiche.

2 In dieser Zone sind das Baden sowie das Anlegen, Ankern, Stationieren und

Durchfahren mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten. Von diesem Verbot sind

die Berufsfischerei, die Seepolizei, die Fischereiaufsicht, das Schiffsinspektorat

und der Seerettungsdienst ausgenommen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Wasserzone 2

1 Die Wasserzone 2 bezweckt die Erhaltung der natürlichen Flachwasserberei-

che.

2 In dieser Zone ist das Ankern verboten. Von diesem Verbot sind die Berufsfi-

scherei, die Seepolizei, die Fischereiaufsicht, das Schiffsinspektorat und der

Seerettungsdienst ausgenommen.

IV. Schlussbestimmungen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Zuständigkeit und Aufgabenübertragung

1 Das zuständige Departement vollzieht die Bestimmungen dieser Verordnung

und erlässt die erforderlichen Verfügungen. Es arbeitet dabei mit der Gemeinde

und interessierten Organisationen zusammen.

2 Aufgaben gemäss dieser Verordnung können mit einer Leistungsvereinbarung

auch Dritten übertragen werden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Ersatzvornahme

Wird die zur Pflege notwendige Nutzung unterlassen, kann das zuständige De-

partement die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Kantons durchführen las-

sen. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter sind vorher zu benachrichtigen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Wiederherstellung

1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbun-

denen Auflagen nicht erfüllt, hat auf eigene Kosten den vorschriftswidrigen

Zustand zu beseitigen.

2 Das zuständige Departement kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist

ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behe-

bung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten auf Kosten des

Pflichtigen vornehmen lassen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Ausnahmen

Das zuständige Departement kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestim-

mungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird

oder es der Schutz vor Naturgefahren erfordert.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Rechtsschutz

Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, können

nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni

1974 angefochten werden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Strafbestimmungen

Mit Busse wird bestraft, wer widerrechtlich die in § 4 und §§ 7-10 erlassenen

Schutzvorschriften verletzt.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten

in die Gesetzsammlung aufgenommen.

2 Sie tritt auf den 1. Mai 2016 in Kraft.12

1 GS 24-67.

2 SRSZ 400.100.

3 SRSZ 721.110.

4 SR 451.

5 SR 747.201.

6 SRSZ 784.210.

7 SRSZ 761.110.

8 SRSZ 443.210.

9 SR 451.33.

10 Empfindlichkeitsstufen gemäss der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezem-

ber 1986, SR 814.41.

11 SRSZ 234.110.

12 Abl 2016 982.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →