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7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

23 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (23)

§ 1 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 2 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 3 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 4 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 5 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 6 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 7 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 8 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 9 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 10 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 11 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 12 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 13 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 14 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 15 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 16 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 17 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 18 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 19 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 20 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 21 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 22 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008 § 23 Verordnung betreffend Nutzung und Schutz der Ibergeregg, vom 18. Dezember 2008

Gesetzestext (23 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Zweck und Schutzziele

1 Die Verordnung regelt die Nutzung und den Schutz der Natur- und Kulturland-

schaft Ibergeregg. Diese zeichnet sich aus durch die Verzahnung von Wald und

Moor, eine reichhaltige Fauna und Flora, eine geringe Besiedlungs- und Er-

schliessungsdichte sowie die touristische Nutzung.

2 Dieser Charakter soll erhalten und gefördert werden, insbesondere durch

a) Erhaltung der typischen Landschaftsstruktur mit geringer Besiedlung und

Erschliessung;

b) Schutz und Pflege der Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeutung;

c) Schutz der Lebensräume der Wildtiere, insbesondere der Raufusshühner;

d) Erhaltung der historischen Verkehrswege und weiterer Kulturobjekte;

e) Erhaltung von typischen geologischen Formationen, vor allem der Relieffor-

men des Flyschs;

f) Förderung einer extensiven und der standortgerechten landwirtschaftlichen

Nutzung im Rahmen des geltenden Landwirtschaftsrechtes;

g) Förderung einer standortangepassten und auf den Schutz der Raufusshühner

ausgerichteten Waldpflege und -nutzung;

h) Gewährleistung einer nachhaltigen und den Schutzzielen angepassten Nut-

zung im Interesse des Tourismus und der Erholung.

3 Dazu werden insbesondere

a) die Grenzen des Gebietes und der Moorlandschaft Nr. 25 Ibergeregg festge-

legt;

b) Zonen für die einzelnen Nutzungs- und Schutzansprüche bezeichnet;

c) die Bewirtschaftung von Hoch- und Flachmooren von nationaler Bedeutung

mit Verträgen geregelt.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Zoneneinteilung und Geltungsbereich

1 Das Gebiet Ibergeregg wird in folgende Zonen unterteilt

Empfindlichkeitsstufe (LSV)

a) Naturschutzzone II

b) Zone Moorschutzzentrum III

c) Zone für Wintertourismus (überlagernd) III

d) Korridore für Wintertourismus (überlagernd) III

e) Informationsbereich (überlagernd) III

2 Der Perimeter des Nutzungsplanes Ibergeregg und der Moorlandschaft Nr. 25

Ibergeregg sowie die Zonen sind im Nutzungsplan Ibergeregg Massstab

1:10 000 vom 18. Dezember 2008 dargestellt.

Die Perimeter- und Zonenabgrenzungen werden, soweit erforderlich, in Abspra-

che mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern im Gelände markiert.

3 Der Nutzungsplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

II. Allgemeine Bestimmungen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Grundsatz

1 Innerhalb des Gebietes Ibergeregg sind alle Vorkehren gestattet, die den

Schutzzielen nicht entgegenstehen.

2 Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der nachfolgenden

Bestimmungen sowie allfälliger Bewirtschaftungs- und Abgeltungsverträge ge-

stattet.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Allgemeine Verhaltensvorschriften

1 Im Gebiet Ibergeregg ist untersagt

a) das Befahren der mit Fahrverboten gekennzeichneten Strassen mit Motor-

fahrzeugen aller Art;

b) das Campieren sowie das Überlassen von Flächen hiezu;

c) das Liegenlassen und Wegwerfen von Abfällen und dergleichen;

d) das freie Laufenlassen von Hunden, ausgenommen zu Rettungszwecken;

e) das Reiten und Rad fahren ausserhalb der markierten Wege;

f) das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausge-

nommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei;

g) das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen;

h) das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen;

i) das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern in den offenen Moorflächen.

2 Das Sammeln von Beeren und Pilzen ist gemäss den übrigen Bestimmungen

dieser Verordnung und anderen Erlassen erlaubt.

3 Vorbehalten bleiben abweichende Sondervorschriften für einzelne Zonen.

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Besucherlenkung und Information

1 Das zuständige Departement in Zusammenarbeit mit den interessierten Amts-

stellen und Organisationen erlässt zur Besucherlenkung Konzepte für die ver-

schiedenen Freizeit- und Erholungsaktivitäten. In den Konzepten können Aus-

nahmen von den Vorschriften in den einzelnen Zonen vorgesehen werden.

2 Die Benutzer sind in geeigneter Weise über die Bedeutung der Ibergeregg und

über das im Gebiet erwünschte Verhalten zu informieren.

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Bauten und Anlagen

1 Das Errichten, Ändern und Erneuern von Bauten und Anlagen sowie die Vor-

nahme von Bodenveränderungen bedarf der Zustimmung des zuständigen Depar-

tements. Im Übrigen gelten die Planungs- und Bauvorschriften von Bund, Kan-

ton und Gemeinde.

2 Neue Bauten und Anlagen sind in Gestaltung und Materialisierung der traditio-

nellen und ortsüblichen Bauweise anzupassen.

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Landwirtschaftliche Nutzung

1 Eine den Schutzzielen angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist

zulässig. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.

2 Untersagt sind

a) das Ausbringen von Dünger und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in

den Hoch- und Flachmooren sowie in den ökologisch ausreichenden Puffer-

zonen;

b) das Beseitigen von Hecken, Feldgehölzen, Sträuchern, markanten Bäumen

und Baumgruppen ausserhalb des Waldes sowie entlang der Bachufer; der

periodische und abschnittsweise Niederhaltebetrieb ist gestattet;

c) das Entfernen von weiteren landschaftsprägenden oder kulturgeschichtlichen

Elementen;

d) das Anlegen von neuen Äckern, mehrjährigen Kulturen oder Gärten;

e) das Umpflügen und Neuansäen von Streu- und Wiesland;

f) das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen ausserhalb des Waldes.

3 Die einzelnen Zonenvorschriften und die Bestimmungen der Bewirtschaftungs-

verträge gehen vor.

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Waldpflege

1 Die Waldpflege richtet sich nach den Schutzzielen, die in den regionalen

Waldplänen zu berücksichtigen sind. Über Zielkonflikte entscheidet der Regie-

rungsrat.

2 Ist für die Waldpflege eine Erschliessung für Fahrzeuge notwendig, so ist sie

als temporäre Waldpiste (lastwagenbefahrbarer Maschinenweg) anzulegen. Sol-

che Wege sind im Rahmen der übrigen Bestimmungen zulässig.

3 Im Übrigen bleibt die Waldgesetzgebung vorbehalten.

III. Sondervorschriften für einzelne Zonen

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Naturschutzzone

1 Die Naturschutzzone bezweckt namentlich den Schutz der Hoch- und Flach-

moorobjekte, den integralen Schutz der Einstandsgebiete der Raufusshühner

sowie die Erhaltung des typischen Landschaftsbildes.

2 Neue Bauten und Anlagen sowie Bodenveränderungen in der Naturschutzzone

sind zulässig, wenn sie den Schutzzielen nicht widersprechen. In den Hoch- und

Flachmooren müssen sie der Aufrechterhaltung der Schutzziele dienen.Unter-

halt und Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen sind zulässig,

dürfen jedoch in den Hoch- und Flachmooren das Schutzziel nicht zusätzlich

beeinträchtigen.

3 Das Ausbringen von Dünger und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in den

Hoch- und Flachmooren sowie in den ökologisch ausreichenden Pufferzonen ist

verboten.

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Befahren und Betreten der Naturschutzzone

1 Vom 1. Dezember bis 31. März darf die Naturschutzzone ausschliesslich inner-

halb der Zone und den Korridoren für Wintertourismus befahren und betreten

werden.

2 Vom 1. April bis 15. Juli darf das Gebiet Ibergeregg ausschliesslich auf den

öffentlichen Strassen und Wegen sowie auf den präparierten Pisten befahren

bzw. betreten werden. Es gilt ein Weg- und Pistengebot.

3 Das zuständige Departement sorgt für eine zweckmässige Bekanntmachung

und Kennzeichnung der einzelnen Zonen sowie der öffentlichen Strassen und

Wege.

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Ausnahmen für das Befahren und Betreten der Naturschutzzone

Das schonungsvolle Befahren und Betreten der Naturschutzzone gestattet ist

a) den Grundeigentümern, Bewirtschaftern sowie den Unterhaltsequipen öffent-

licher und privater Werke unter Beachtung der Schutzvorschriften zur Errei-

chung ihrer Grundstücke oder Anlagen;

b) den Jägern und den Fischern für die Ausübung der Patentjagd und der Pa-

tentfischerei nach Massgabe der Jagd- und Fischereivorschriften;

c) der Wildhut und den Forstorganen sowie weiteren vom zuständigen Depar-

tement bezeichneten Aufsichtsorganen im Rahmen von dienstlichen Verrich-

tungen.

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Zone für Wintertourismus

1 In der Zone für Wintertourismus sind die Ausübung des Wintersportes sowie

die maschinelle Pistenpräparierung und die künstliche Beschneiung zulässig.

2 Zudem ist das Errichten, Ändern und Unterhalten von Bauten und Anlagen zur

Ausübung des Wintersports ausserhalb der Moorlandschaft sowie der Hoch- und

Flachmoore gestattet. Innerhalb der Moorlandschaft sowie der Hoch- und

Flachmoore gelten die Bestimmungen von § 9 Abs. 2.

3 Die Anwendung von chemischen Stoffen zur Pistenpräparierung und Beschnei-

ung ist in den Hoch- und Flachmooren sowie in den ökologisch ausreichenden

Pufferzonen untersagt, ausserhalb dieser Gebiete dürfen nur biologisch abbau-

bare Zusatzstoffe verwendet werden.

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Korridore für Wintertourismus

1 In den Korridoren für Wintertourismus ist die Ausübung des Wintersportes

zulässig.

2 Die maschinelle Pistenpräparierung und die künstliche Beschneiung sind nicht

erlaubt. Vom Verbot der maschinellen Pistenpräparierung ausgenommen sind die

Korridore im Gebiet Hoch Ybrig – Ibergeregg und Ibergeregg – Oberiberg.

3 Das Errichten von Bauten und Anlagen ist erlaubt, sofern es der Lenkung oder

der Information von Besuchern dient und den Schutzzielen nicht entgegensteht.

Für Unterhalt und Erneuerung von Bauten und Anlagen gelten die Bestimmun-

gen von § 9 Abs. 2.

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Zone Moorschutzzentrum

1 In der Zone Moorschutzzentrum ist das Erstellen von Bauten und Anlagen für

die Einrichtung eines Moorschutzzentrums zulässig. Es dient der Information der

Besucher über die Bedeutung, die Schönheit und die Nutzungsmöglichkeiten

des Gebietes Ibergeregg sowie der Förderung des Moor- und Naturschutzver-

ständnisses im Allgemeinen.

2 Die Bauten und Anlagen in der Zone Moorschutzzentrum sind sorgfältig in die

Landschaft einzufügen und möglichst ökologisch zu betreiben. Im Übrigen gel-

ten die Bestimmungen nach § 6.

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Informationsbereiche

In den Informationsbereichen ist das Erstellen von Anlagen zulässig, die die

Besucher über die Bedeutung, die Schönheit und die Nutzungsmöglichkeiten

des Gebietes Ibergeregg informieren oder einer geordneten Benutzung des Ge-

bietes dienen.

IV. Verträge

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Bewirtschaftungs- und Abgeltungsverträge

1 In Berücksichtigung der Schutzziele und der anwendbaren Bestimmungen

können mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern Bewirtschaftungs- oder

Abgeltungsverträge abgeschlossen werden.

2 Kommt kein Vertrag zustande, so verfügt das zuständige Departement.

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Bewirtschaftungs- und Abgeltungsbeiträge

Die Ausrichtung von Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträgen richtet sich

nach Bundesrecht und kantonalem Recht.

V. Schlussbestimmungen

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Zuständigkeit und Aufgabenübertragung

1 Das zuständige Departement vollzieht die Bestimmungen dieser Verordnung

und erlässt die erforderlichen Verfügungen. Es arbeitet dabei mit den betroffe-

nen Gemeinden und interessierten Organisationen zusammen.

2 Aufgaben gemäss dieser Verordnung können mit einer Leistungsvereinbarung

auch einem geeigneten Dritten übertragen werden. Diese Vereinbarung hat min-

destens die Aufgaben und die Beitragsleistung des Gemeinwesens festzulegen.

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Wiederherstellung

1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbun-

denen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zu-

stand zu beseitigen.

2 Das zuständige Departement kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist

ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behe-

bung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten auf Kosten des

Pflichtigen vornehmen lassen.

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Ausnahmen

Das zuständige Departement kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen bewil-

ligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, oder es der

Schutz vor Naturgefahren erfordert.

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Strafbestimmungen

Mit Busse wird bestraft, wer widerrechtlich

a) Bauten oder Anlagen errichtet, ändert oder erneuert;

b) Bodenveränderungen vornimmt;

c) das Schutzgebiet befährt oder betritt (§10);

d) die in §§ 4 und 7 erlassenen Schutzvorschriften verletzt.

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Rechtsmittel

Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, können

nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 ange-

fochten werden.

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Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten

in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 22-52 mit Änderungen vom 26. August 2013 (GS 23-77) und vom 17. Dezember 2013

(RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

2 SRSZ 400.100.

3 SRSZ 721.110.

4 SR 451.

5 SR 451.32.

6 SR 451.33.

7 SR 451.35.

8 Empfindlichkeitsstufe gemäss der eidgenössischen Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember

1986, SR 814.41.

9 Abs. 1 in der Fassung vom 26. August 2013.

10 Abs. 1 aufgehoben am 26. August 2013, Abs 2 und 3 werden zu Abs. 1 und 2.

11 Fassung vom 26. August 2013.

12 Fassung vom 26. August 2013.

13 Fassung vom 17. Dezember 2013.

14 SRSZ 234.110.

15 Abs. 2 und 3 aufgehoben am 26. August 2013.

16 Abl 2008 2638; Änderungen vom 26. August 2013 am 1. September 2013 (Abl. 2013 1923)

und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

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