§ 7 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994
§ 7 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994
Bauten und Anlagen; Torfabbau
1 Das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art ist in sämtlichen
Zonen untersagt. Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind
insbesondere alle Arten von Hoch- und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erho-
lungseinrichtungen, Freileitungen, Verkehrseinrichtungen sowie Geländeverände-
rungen (wie Ablagerungen, Abgrabungen, Entwässerungsgräben, Drainagen und
Materialentnahmen) zu verstehen. Untersagt sind insbesondere auch Verände-
rungen der Seeufer und Bachläufe.
2 Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen ist gestattet.
3 Allfällige bauliche oder betriebliche Veränderungen an Pump- oder Wasserregu-
lierungsanlagen sind bewilligungspflichtig. Bewilligungen werden nur erteilt,
wenn nachgewiesen ist, dass sich der Wasserhaushalt nicht zum Nachteil der
Schutzgebiete verändert.
4 Der Torfabbau ist bewilligungspflichtig. Bewilligungen werden in der Regel nur
für Pflege- und Gestaltungsmassnahmen erteilt.