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§ 7 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
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§ 7 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994

Bauten und Anlagen; Torfabbau

1 Das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art ist in sämtlichen

Zonen untersagt. Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind

insbesondere alle Arten von Hoch- und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erho-

lungseinrichtungen, Freileitungen, Verkehrseinrichtungen sowie Geländeverände-

rungen (wie Ablagerungen, Abgrabungen, Entwässerungsgräben, Drainagen und

Materialentnahmen) zu verstehen. Untersagt sind insbesondere auch Verände-

rungen der Seeufer und Bachläufe.

2 Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen ist gestattet.

3 Allfällige bauliche oder betriebliche Veränderungen an Pump- oder Wasserregu-

lierungsanlagen sind bewilligungspflichtig. Bewilligungen werden nur erteilt,

wenn nachgewiesen ist, dass sich der Wasserhaushalt nicht zum Nachteil der

Schutzgebiete verändert.

4 Der Torfabbau ist bewilligungspflichtig. Bewilligungen werden in der Regel nur

für Pflege- und Gestaltungsmassnahmen erteilt.

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