§ 5 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994
§ 5 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994
Betreten, Befahren
1 Die Schutzgebiete dürfen in den Zonen A und B nur auf den markierten, in den
Schutzplänen speziell bezeichneten Wegen betreten werden.
2 Vom Betretungsverbot gelten folgende Ausnahmen
a) den Grundeigentümern, Bewirtschaftern sowie den Unterhaltsequipen öffent-
licher Versorgungswerke ist unter Beachtung der Schutzvorschriften das Be-
treten der Schutzgebiete zur Erreichung ihrer Grundstücke, beziehungsweise
ihrer Anlagen jederzeit gestattet;
b) für die Ausübung der Patentjagd und der Patentfischerei können die Schutz-
gebiete nach Massgabe der jährlichen Jagd- und Fischereivorschriften betre-
ten werden;
c) den vom zuständigen Departement bezeichneten Aufsichtsorganen ist das
Betreten der Parzellen zur Erfüllung ihres Auftrages jederzeit gestattet.
3 Das Befahren der in den Schutzplänen mit einem Fahrverbot gekennzeichneten
Strassen mit Fahrzeugen aller Art ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind
Fahrten, die für die Bewirtschaftung sowie für den Unterhaltsdienst öffentlicher
Versorgungswerke notwendig sind. Die Fahrverbote werden mit dem Signal «All-
gemeines Fahrverbot» (Signal 2.01 gemäss Signalisationsverordnung, SR
741.21) an den in den Schutzplänen bezeichneten Standorten angezeigt und
mit der Zusatztafel «Landwirtschaftsverkehr gestattet» versehen.
4 Über die Erteilung weiterer Ausnahmen befindet das zuständige Departement.
Das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer oder Berechtigten bleibt
ausdrücklich vorbehalten.