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§ 5 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
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§ 5 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994

Betreten, Befahren

1 Die Schutzgebiete dürfen in den Zonen A und B nur auf den markierten, in den

Schutzplänen speziell bezeichneten Wegen betreten werden.

2 Vom Betretungsverbot gelten folgende Ausnahmen

a) den Grundeigentümern, Bewirtschaftern sowie den Unterhaltsequipen öffent-

licher Versorgungswerke ist unter Beachtung der Schutzvorschriften das Be-

treten der Schutzgebiete zur Erreichung ihrer Grundstücke, beziehungsweise

ihrer Anlagen jederzeit gestattet;

b) für die Ausübung der Patentjagd und der Patentfischerei können die Schutz-

gebiete nach Massgabe der jährlichen Jagd- und Fischereivorschriften betre-

ten werden;

c) den vom zuständigen Departement bezeichneten Aufsichtsorganen ist das

Betreten der Parzellen zur Erfüllung ihres Auftrages jederzeit gestattet.

3 Das Befahren der in den Schutzplänen mit einem Fahrverbot gekennzeichneten

Strassen mit Fahrzeugen aller Art ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind

Fahrten, die für die Bewirtschaftung sowie für den Unterhaltsdienst öffentlicher

Versorgungswerke notwendig sind. Die Fahrverbote werden mit dem Signal «All-

gemeines Fahrverbot» (Signal 2.01 gemäss Signalisationsverordnung, SR

741.21) an den in den Schutzplänen bezeichneten Standorten angezeigt und

mit der Zusatztafel «Landwirtschaftsverkehr gestattet» versehen.

4 Über die Erteilung weiterer Ausnahmen befindet das zuständige Departement.

Das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer oder Berechtigten bleibt

ausdrücklich vorbehalten.

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