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§ 4 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
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§ 4 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994

Allgemeine Verhaltensvorschriften

In den Schutzgebieten ist untersagt

a) das Lagern und Campieren sowie das Überlassen von Flächen hiezu;

b) das Feuermachen, ausgenommen im Rahmen der zulässigen land- und

forstwirtschaftlichen Nutzung ausserhalb von Ried- und Moorflächen;

c) das Baden und andere Wassersportarten vom Land aus, ausgenommen an

den in den Schutzplänen bezeichneten öffentlichen Plätzen;

d) das Liegenlassen und Wegwerfen von Abfällen und dergleichen;

e) das freie Laufenlassen von Hunden, ausgenommen im Rahmen der bewillig-

ten Jagd;

f) das Reiten ausserhalb der markierten und befestigten Wege;

g) das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausge-

nommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei;

h) das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen sowie

das Sammeln von Beeren und Pilzen;

i) das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen. Von diesem Verbot

ausgenommen ist die Bewirtschaftung der traditionell genutzten Wölbäcker

(Gummel- respektive Kartoffeläcker) sowie bestehender Pflanzgärten inner-

halb der Zonen B und C, samt dem Halten und Lagern der für die Gartenar-

beit notwendigen Geräte und Hilfsmittel;

k) das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern.

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