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§ 3 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
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§ 3 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994

Grundsatz

1 Vorkehrungen, welche dem Schutzzweck entgegenstehen, sind innerhalb der

Schutzgebiete nicht gestattet.

2 Die gestützt auf diese Verordnung zwischen dem zuständigen Departement und

einzelnen Grundeigentümern und Bewirtschaftern getroffenen abweichenden

Vereinbarungen gehen den Schutzvorschriften vor.

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