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7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

25 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (25)

§ 1 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 2 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 3 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 4 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 5 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 6 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 7 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 8 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 9 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 10 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 11 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 12 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 13 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 14 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 15 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 16 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 17 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 18 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 19 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 20 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 21 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 22 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 23 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 24 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994 § 25 Verordnung zum Schutze der Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig, vom 29. August 1994

Gesetzestext (25 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Zweck

1 Die Gebiete Schwantenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee

und Allmig werden zu geschützten Gebieten erklärt.

2 Der Schutz bezweckt die Erhaltung, Pflege und Förderung der Gebiete Schwan-

tenau, Roblosen, Breitried, Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig als Lebens-

räume der darin typischen Pflanzen- und Tierwelt mit offenen Hochmoor-, Zwi-

schenmoor-, Ried- und Verlandungsbereichen sowie typischen Sukzessionsstadi-

en. Ausserdem soll das Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt bleiben.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Geltungsbereich

1 Die Schutzgebiete werden in folgende Zonen unterteilt

Zone A: Naturschutzzone A (gelb)

Zone B: Naturschutzzone B und Bw (orange)

Zone C: Umgebungszone (grün)

Zone D: Waldzone (punktiert)

2 Die geschützten Gebiete umfassen die in den Schutzplänen Massstab 1:5000

vom 29. August 1994 abgegrenzten Gebiete. Die Grenzen der Schutzgebiete und

die Zonenabgrenzungen werden, soweit erforderlich, in Absprache mit den

Grundeigentümern und Bewirtschaftern im Gelände markiert.

3 Die Schutzpläne und die Pflegepläne sind Bestandteile dieser Verordnung.

II. Allgemeine Zonenvorschriften

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Grundsatz

1 Vorkehrungen, welche dem Schutzzweck entgegenstehen, sind innerhalb der

Schutzgebiete nicht gestattet.

2 Die gestützt auf diese Verordnung zwischen dem zuständigen Departement und

einzelnen Grundeigentümern und Bewirtschaftern getroffenen abweichenden

Vereinbarungen gehen den Schutzvorschriften vor.

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Allgemeine Verhaltensvorschriften

In den Schutzgebieten ist untersagt

a) das Lagern und Campieren sowie das Überlassen von Flächen hiezu;

b) das Feuermachen, ausgenommen im Rahmen der zulässigen land- und

forstwirtschaftlichen Nutzung ausserhalb von Ried- und Moorflächen;

c) das Baden und andere Wassersportarten vom Land aus, ausgenommen an

den in den Schutzplänen bezeichneten öffentlichen Plätzen;

d) das Liegenlassen und Wegwerfen von Abfällen und dergleichen;

e) das freie Laufenlassen von Hunden, ausgenommen im Rahmen der bewillig-

ten Jagd;

f) das Reiten ausserhalb der markierten und befestigten Wege;

g) das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausge-

nommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei;

h) das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen sowie

das Sammeln von Beeren und Pilzen;

i) das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen. Von diesem Verbot

ausgenommen ist die Bewirtschaftung der traditionell genutzten Wölbäcker

(Gummel- respektive Kartoffeläcker) sowie bestehender Pflanzgärten inner-

halb der Zonen B und C, samt dem Halten und Lagern der für die Gartenar-

beit notwendigen Geräte und Hilfsmittel;

k) das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern.

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Betreten, Befahren

1 Die Schutzgebiete dürfen in den Zonen A und B nur auf den markierten, in den

Schutzplänen speziell bezeichneten Wegen betreten werden.

2 Vom Betretungsverbot gelten folgende Ausnahmen

a) den Grundeigentümern, Bewirtschaftern sowie den Unterhaltsequipen öffent-

licher Versorgungswerke ist unter Beachtung der Schutzvorschriften das Be-

treten der Schutzgebiete zur Erreichung ihrer Grundstücke, beziehungsweise

ihrer Anlagen jederzeit gestattet;

b) für die Ausübung der Patentjagd und der Patentfischerei können die Schutz-

gebiete nach Massgabe der jährlichen Jagd- und Fischereivorschriften betre-

ten werden;

c) den vom zuständigen Departement bezeichneten Aufsichtsorganen ist das

Betreten der Parzellen zur Erfüllung ihres Auftrages jederzeit gestattet.

3 Das Befahren der in den Schutzplänen mit einem Fahrverbot gekennzeichneten

Strassen mit Fahrzeugen aller Art ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind

Fahrten, die für die Bewirtschaftung sowie für den Unterhaltsdienst öffentlicher

Versorgungswerke notwendig sind. Die Fahrverbote werden mit dem Signal «All-

gemeines Fahrverbot» (Signal 2.01 gemäss Signalisationsverordnung, SR

741.21) an den in den Schutzplänen bezeichneten Standorten angezeigt und

mit der Zusatztafel «Landwirtschaftsverkehr gestattet» versehen.

4 Über die Erteilung weiterer Ausnahmen befindet das zuständige Departement.

Das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer oder Berechtigten bleibt

ausdrücklich vorbehalten.

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Langlaufsport

1 Bei geschlossener Schneedecke, wobei die Schneehöhe mindestens 20 cm

betragen muss, ist der Langlaufsport gestattet. Die Organisatoren sind verpflich-

tet, die Loipenmarkierung, Hilfsbrücken und weggeworfene Abfälle am Saison-

ende zu beseitigen. Der Einsatz von Schneeverfestigungsmitteln ist untersagt.

2 Die Linienführung ist zwischen dem zuständigen Departement und den Organi-

satoren abzusprechen.

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Bauten und Anlagen; Torfabbau

1 Das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art ist in sämtlichen

Zonen untersagt. Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind

insbesondere alle Arten von Hoch- und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erho-

lungseinrichtungen, Freileitungen, Verkehrseinrichtungen sowie Geländeverände-

rungen (wie Ablagerungen, Abgrabungen, Entwässerungsgräben, Drainagen und

Materialentnahmen) zu verstehen. Untersagt sind insbesondere auch Verände-

rungen der Seeufer und Bachläufe.

2 Der Unterhalt bestehender Bauten und Anlagen ist gestattet.

3 Allfällige bauliche oder betriebliche Veränderungen an Pump- oder Wasserregu-

lierungsanlagen sind bewilligungspflichtig. Bewilligungen werden nur erteilt,

wenn nachgewiesen ist, dass sich der Wasserhaushalt nicht zum Nachteil der

Schutzgebiete verändert.

4 Der Torfabbau ist bewilligungspflichtig. Bewilligungen werden in der Regel nur

für Pflege- und Gestaltungsmassnahmen erteilt.

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Bewirtschaftung

a) Allgemeines

1 Im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ist die angepasste land- und

forstwirtschaftliche Nutzung zulässig.

2 Untersagt sind in sämtlichen Zonen

a) das Beseitigen von Hecken, Feldgehölzen, Sträuchern, Bäumen und Baum-

gruppen ausserhalb des Waldes sowie entlang der Bach- und Seeufer; der

periodische und abschnittsweise Niederhaltebetrieb ist gestattet;

b) das Anlegen von neuen Äckern und Gärten;

c) das Umpflügen und Neuansäen von Streu- und Wiesland;

d) das Ausbringen von Klärschlamm oder dergleichen;

e) das Ausbringen von Düngermengen, welche die Normen der Eidgenössischen

Forschungsanstalt für Pflanzenbau (FAP) für Naturwiesen übersteigen;

f) das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen ausserhalb des Waldes.

3 Beweidete Gebiete, welche an die Zonen A oder B (ohne Bw) grenzen, sind

gegenüber diesen Zonen einzuzäunen. Bei der Herbstweide auf Flächen der Zone

B sind diese gegenüber der Naturschutzzone A einzuzäunen.

4 Vorbehalten bleiben die einzelnen Zonenvorschriften sowie die Pflegepläne und

Pflegeanleitungen.

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b) Grabenunterhalt

1 Entwässerungsgräben dürfen so unterhalten werden, dass die Nutzung gemäss

Pflegeplan möglich ist.

2 Der Unterhalt bestehender Entwässerungsgräben von Hand ist erlaubt und

nicht meldepflichtig. Anderslautende Bestimmungen im Rahmen der Pflegean-

leitungen bleiben vorbehalten.

3 Der maschinelle Unterhalt bestehender Entwässerungsgräben ist meldepflichtig

und unter folgenden Bedingungen gestattet

a) die Aushubtiefe ist auf das notwendige Mass zu beschränken. Der Aushub

bis auf den Mineralboden ist untersagt;

b) die Gräben dürfen nicht verbreitert werden (maximale Breite 60 cm);

c) der Grabenaushub ist wegzuführen oder zu zerkleinern und rechts und links

entlang des Grabens zu verteilen.

4 Neue Entwässerungsgräben bedürfen einer Ausnahmebewilligung.

III. Sondervorschriften für die einzelnen Zonen

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Zone A

1 Die Naturschutzzone A bezweckt die Erhaltung von Hoch- und Heidemooren,

Flachmooren, Seggenrieder, Streuland, Fichten-Birken-Bruchwald und der tradi-

tionell genutzten Kulturelemente sowie die teilweise Rückführung intensiv be-

wirtschafteter Parzellen in einen möglichst naturnahen Zustand.

2 In der Zone A gelten neben den allgemeinen Zonenvorschriften folgende Nut-

zungsbeschränkungen

a) Verbot der Vornahme von Meliorationen (Entwässerungen, Terrainverände-

rungen) und Nutzungsänderungen;

b) Weideverbot;

c) allgemeines Düngeverbot und Verbot der Anwendung chemischer Pflanzen-

schutzmittel;

d) höchstens einmalige Mahd im Zeitraum vom 1. September bis 15. März.

Anderslautende Vereinbarungen im Rahmen der Pflegeanleitungen bleiben

vorbehalten;

e) die Bewirtschaftung hat so zu erfolgen, dass die Vegetationsdecke geschont

wird.

3 Die Rückführung der in den Pflegeplänen speziell bezeichneten Flächen wird

mit den Pflegeanleitungen und in der Regel vertraglich geregelt.

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Zone B

1 Die Naturschutzzone B bezweckt die Erhaltung von langjährigen Wiesen mit

Riedarten, von traditionell genutzten Wölbäckern (Gummel- respektive Kartoffel-

äcker) sowie von extensiv genutzten Weiden (Bw).

2 In der Zone B sowie in der Sonderzone Bw gelten neben den allgemeinen

Bestimmungen folgende Nutzungsbeschränkungen

a) Verbot der Anlage von neuen Wölbäckern sowie von Meliorationen und Nut-

zungsänderungen;

b) ausschliessliche Verwendung von Mist als Dünger;

c) Verbot der Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln;

d) Weideverbot, mit Ausnahme der ab 1. September gestatteten Herbstweide

sowie innerhalb der im Plan speziell bezeichneten Sonderzone (Bw).

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Zone C

1 Die Umgebungszone C bezweckt die Wahrung des Landschaftsbildes sowie die

Vermeidung störender Einwirkungen auf die Naturschutzzonen.

2 In der Zone C ist die intensive Grünlandnutzung (Schnitt und Weide) gestattet.

3 Meliorationen sind verboten.

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Zone D

1 Die Zone D (Waldzone) dient der langfristigen Erhaltung der orts- und moorty-

pischen Wälder und Gehölze.

2 Soweit Pflegepläne und Pflegeanleitung nichts anderes bestimmen und der

Schutzzweck dadurch nicht gefährdet wird, ist die forstliche Nutzung nach

Massgabe der Forstgesetzgebung gestattet.

3 Alle Holznutzungen in der Waldzone bedürfen entweder einer forstamtlichen

Bewilligung oder einer Ausnahmebewilligung nach § 17 dieser Verordnung.

4 Der Wald und die Gehölze sind dem Schutzzweck entsprechend zu bewirtschaf-

ten. Auf flächenhafte Nutzungshiebe ist zu verzichten und an Stelle von An-

pflanzungen die Naturverjüngung zu fördern. Es sind die standortgemässen

Waldgesellschaften und artenreichen Waldränder zu erhalten und zu fördern.

5 Die Zone A darf durch die forstliche Nutzung nicht beeinträchtigt werden.

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Pufferzonen

An den in den Schutzplänen speziell bezeichneten Stellen sollen nach Möglich-

keit ökologisch ausreichende Pufferzonen ausgeschieden werden. Diese sind mit

verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen dem zuständigen Departement einer-

seits und den Grundeigentümern und Bewirtschaftern anderseits zu regeln.

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Pflegeplan

1 Die Pflegepläne regeln die Nutzung und Pflege der Schutzgebiete.

2 Gestützt auf die Schutzvorschriften, die Schutzpläne und die Pflegepläne kann

das zuständige Departement für bestimmte Flächen oder spezielle Nutzungen

(bestehende Torfstich- und Bewirtschaftungshütten, Pflanzgärten) Pflegeanlei-

tungen erlassen. Diese können von den Zonenvorschriften abweichende Bestim-

mungen enthalten.

3 Bezüglich der Nutzung der Seeparzelle Kat. Nr. 1660 sowie der Zuflussparzel-

len gelten die allgemeinen Zonenvorschriften sowie die Vorschriften der Zonen A,

B, C und D. Die notwendigen Unterhaltsarbeiten des Sihlsees sowie der

Zuflüsse im Rahmen der Konzessionsbedingungen sind möglich, aber gemäss

§ 16 dieser Verordnung meldepflichtig. Insbesondere sind die abschnittsweise

und temporäre Entfernung der Ufervegetation sowie Terrainveränderungen mög-

lich. Solche Unterhaltsarbeiten dürfen die ausserhalb der See- und Zuflusspar-

zellen liegenden Schutzgebietsflächen nicht beeinträchtigen.

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Meldepflicht

Unterhaltsarbeiten gemäss § 9 Abs. 3 und § 15 Abs. 3 sind meldepflichtig. Zur

allfälligen Überprüfung im Gelände sind die Meldungen mindestens 14 Tage im

voraus an das zuständige Departement zu richten.

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Ausnahmen

Das zuständige Departement kann auf Gesuch hin Ausnahmen von dieser Ver-

ordnung und der gestützt darauf erlassenen Bestimmungen bewilligen, wenn

dadurch der Schutzzweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird.

IV. Entschädigungen

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Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge

Die Ausrichtung von Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträgen richtet sich

nach den Vorschriften der Verordnung über den Biotopschutz und den ökologi-

schen Ausgleich vom 24. September 1992 sowie der Verordnung über Abgel-

tungen und Bewirtschaftungsbeiträge für Streue- und Trockenstandorte vom

9. Dezember 1992 .

V. Schlussbestimmungen

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Unterlassung der Nutzung und Ersatzvornahme

Wird die zur Pflege notwendige Nutzung unterlassen, entfällt der Anspruch auf

Bewirtschaftungsbeiträge und das zuständige Departement kann die notwendige

Arbeit auf Kosten des Kantons durchführen lassen. Die Grundeigentümer und

Bewirtschafter sind vorgängig zu benachrichtigen. Über die Verwendung des

Schnittgutes entscheidet das zuständige Departement.

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Widerhandlungen

1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbun-

denen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zu-

stand zu beseitigen.

2 Das zuständige Departement kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist

ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behe-

bung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten auf Kosten des

Pflichtigen vornehmen lassen.

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Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Vorschriften der

Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz vom 28. August 1974

mit Haft oder Busse bestraft.

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Rechtsmittel

Verfügungen, die in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen erlassen wer-

den, können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni

1974 angefochten werden.

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Fachkommission

Das zuständige Departement kann für den Vollzug dieser Verordnung eine bera-

tende Fachkommission einsetzen.

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Aufhebung bisherigen Rechts und von öffentlichen Wegen

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Beschlüsse des Justizde-

partementes vom 24. August 1990 über eine Planungszone für das Gebiet

Schwantenau-Roblosen sowie über eine Planungszone für das Gebiet Breit-

ried/Schützenried, Oberer Sihlsee und Allmig aufgehoben.

2 Öffentliche Wege innerhalb der Schutzgebiete, die in den Schutzplänen nicht

als öffentlich begehbar gekennzeichnet sind, werden aufgehoben.

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Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft und wird in die

Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 18-481 mit Änderung vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-

sung, GS 23-97).

2 SRSZ 400.100.

3 SRSZ 721.110

4 SR 451.

5 SR 451.32.

6 SRSZ 721.110.

7 SRSZ 721.111.

8 SRSZ 233.110.

9 Fassung vom 17. Dezember 2013.

10 SRSZ 234.110.

11 GS 18-56.

12 GS 18-59.

13 Änderung vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

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