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7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

31 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (31)

§ 1 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 2 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 3 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 4 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 5 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 6 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 7 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 8 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 9 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 10 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 11 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 12 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 13 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 14 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 15 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 16 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 17 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 17A Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 18 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 19 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 20 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 21 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 22 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 23 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 24 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 25 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 26 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 27 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 28 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 29 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007 § 30 Verordnung betreffend die Moorlandschaft Rothenthurm, vom 6. September 2007

Gesetzestext (31 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Zweck und Schutzziele

1 Diese Verordnung regelt die Nutzung und den Schutz der Moorlandschaft Nr. 1

Rothenthurm.

2 Die Moorlandschaft mit offenen Hochmoor-, Zwischenmoor-, Ried- und Auen-

bereichen, Trockenstandorten sowie den typischen Sukzessionsstadien soll als

Lebensraum der darin typisch vorkommenden Pflanzen- und Tierwelt und in

ihrer landschaftlichen Eigenart erhalten, gepflegt und gefördert werden.

3 Dazu sollen im Rahmen der geltenden Gesetzgebung insbesondere

a) eine extensive landwirtschaftliche Nutzung und eine standortangepasste

Waldpflege gefördert werden;

b) Fliessgewässer ökologisch aufgewertet und fischgängig gemacht werden;

c) Kulturobjekte und besondere Landschaftselemente erhalten werden; und

d) die Besucher gelenkt und über den Schutz der Moore und der Moorland-

schaft informiert werden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Zoneneinteilung und Geltungsbereich

1 Das Gebiet wird in folgende Zonen unterteilt

Empfindlichkeitsstufe

a) Naturschutzzone A II

b) Landschaftsschutzzone B II

c) Strassenkorridor C III

d) Waldzone D II

e) Zone öffentlicher Bauten und Anlagen E III

2 Der Nutzungsplan Massstab 1:5 000 vom 9. Februar 2011 ist Bestandteil

dieser Verordnung. Er legt den genauen Grenzverlauf der Moorlandschaft und der

verschiedenen Zonen fest.

3 Die Grenzen des Schutzgebietes und die Zonenabgrenzungen werden, soweit

erforderlich, in Absprache mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern im

Gelände markiert.

II. Allgemeine Bestimmungen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Grundsatz

1 Im Schutzgebiet sind alle Vorkehrungen gestattet, die den Schutzzielen nicht

entgegenstehen.

2 Die bisherige land- und forstwirtschaftliche Nutzung und die dafür nötige Infra-

struktur bleiben gewährleistet, sofern sie geltendem Bundesrecht nicht wider-

sprechen.

3 Zwischen dem zuständigen Departement sowie einzelnen Grundeigentümern

und Bewirtschaftern können im Rahmen der Schutzziele von den Schutzvor-

schriften abweichende Vereinbarungen getroffen werden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Allgemeine Verhaltensvorschriften

1 Im Schutzgebiet ist untersagt

a) das Lagern und Campieren sowie das Überlassen von Flächen hiezu;

b) das Feuermachen, ausgenommen an den fest eingerichteten und markierten

Feuerstellen und im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen

Nutzung ausserhalb der Naturschutzzone A;

c) das Liegenlassen und Wegwerfen von Abfällen und dergleichen;

d) das freie Laufenlassen von Hunden,

e) das Reiten und Rad fahren ausserhalb der markierten und befestigten Wege;

f) das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausge-

nommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei;

g) das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen;

h) das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen;

i) das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, ausgenommen in der Zone E,

im Wald, im Hofraum und in den bestehenden Gärten.

2 Das Befahren der im Nutzungsplan mit einem Fahrverbot gekennzeichne-

ten Strassen mit Motorfahrzeugen aller Art ist verboten. Vom Verbot ausgenom-

men sind Fahrten, die für die Bewirtschaftung sowie für den Unterhaltsdienst

öffentlicher oder privater Versorgungswerke notwendig sind. Die Fahrverbote

werden mit dem Signal «Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder»

(Signal 2.14) an den im Nutzungsplan bezeichneten Standorten angezeigt und

mit der Zusatztafel «Land- und Forstwirtschaftsverkehr gestattet» versehen.

3 Die im Nutzungsplan bezeichneten Radwege sind für Radfahrer besonders

geeignete Routen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Besucherlenkung und Information

1 Das zuständige Departement erlässt in Zusammenarbeit mit den interessierten

Gemeinden, Amtsstellen, Organisationen und Grundeigentümern Konzepte zur

Besucherlenkung für die verschiedenen Freizeit- und Erholungsaktivitäten. Im

Rahmen der Schutzziele können in den Konzepten Ausnahmen von den Vor-

schriften in den einzelnen Zonen vorgesehen werden.

2 Namentlich aus besonderen Schutzgründen oder zu Gunsten der landwirt-

schaftlichen Nutzung kann die öffentliche Begehbarkeit bestehender Wege

geändert oder können neue Wege angelegt werden.

3 Die Besucher sind in geeigneter Weise über die Bedeutung der Moorlandschaft

und über das im Gebiet erwünschte Verhalten zu informieren.

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Langlaufsport

1 Das Ausüben des Langlaufsports ist bei geschlossener Schneedecke gestattet.

Das maschinelle Präparieren der Loipen erfolgt nach Rücksprache mit dem

zuständigen Departement. Der Einsatz von Schneeverfestigungsmitteln ist unter-

sagt.

2 Die Linienführung der Loipen ist zwischen dem zuständigen Departement und

den Organisatoren abzusprechen.

3 Die Organisatoren sind verpflichtet, Loipenmarkierungen, Hilfsbrücken und

Abfälle am Saisonende, in der Regel bis zum 15. März zu beseitigen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Bauten und Anlagen

1 Das Errichten, Ändern und Erneuern von Bauten und Anlagen, die Vornahme

von Bodenveränderungen sowie Nutzungsänderungen von bestehenden Bauten

und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie den Schutzzielen nicht widersprechen.

Sie bedürfen einer Bewilligung des zuständigen Departements.

2 Neue Bauten und Anlagen sind in Gestaltung und Materialisierung der traditio-

nellen und ortsüblichen Bauweise anzupassen.

3 Im Übrigen gelten die Planungs- und Bauvorschriften von Bund, Kanton und

Gemeinde.

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Bewirtschaftung

1 Eine den Schutzzielen angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist

zulässig. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.

2 Untersagt sind

a) das Beseitigen von Hecken, Feldgehölzen, Sträuchern, markanten Bäumen

und Baumgruppen ausserhalb des Waldes sowie entlang der Bachufer; der

periodische und abschnittsweise Niederhaltebetrieb ist gestattet;

b) das Entfernen von weiteren landschaftsprägenden oder kulturgeschichtlichen

Elementen;

c) das Anlegen von neuen Äckern, mehrjährigen Kulturen oder Gärten;

d) das Umpflügen und Neuansäen von Streu- und Wiesland, ausgenommen das

Neuansäen von Wiesland in der Zone E;

e) das Ausbringen von Düngern und Pflanzenbehandlungsmitteln;

f) das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen ausserhalb des Waldes.

3 Die einzelnen Zonenvorschriften und die Bestimmungen der Bewirtschaftungs-

verträge gehen vor.

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Grabenunterhalt

1 Entwässerungsgräben dürfen in Übereinstimmung mit den Schutzzielen unter-

halten werden.

2 Im Einzelnen richtet sich der Grabenunterhalt nach den besonderen Weisungen

des zuständigen Departements.

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Gewässerrenaturierung

1 Gewässerrenaturierungen werden in allen Zonen gefördert.

2 Namentlich an den im Nutzungsplan bezeichneten Stellen soll die Fischgän-

gigkeit der Gewässer wiederhergestellt werden.

III. Sondervorschriften für einzelne Zonen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Naturschutzzone A

a) Zweck und Nutzungsvorschriften

1 Die Naturschutzzone A bezweckt Erhaltung und Förderung von Hoch- und Hei-

demooren, Flachmooren, Seggenriedern, Streuland, Trockenstandorten, Bruch-

wäldern und offenen Auenbereichen. Beeinträchtigte Flächen sollen in einen

möglichst naturnahen Zustand zurückgeführt werden.

2 Sofern die Bewirtschaftungsverträge nichts anderes vorsehen, gelten folgende

Nutzungsvorschriften

a) Verbot von Nutzungsintensivierungen (Entwässerungen, Terrainveränderun-

gen etc.);

b) Weideverbot;

c) allgemeines Düngeverbot und Verbot der Anwendung chemischer Pflanzen-

schutzmittel;

d) Streuland: höchstens einmalige Mahd im Zeitraum vom 1. September bis

15. März;

e) Trockenstandorte: ein- bis zweimalige Mahd ab dem 1. Juli.

f) die Bewirtschaftung hat so zu erfolgen, dass die Vegetationsdecke geschont

wird;

g) Verbot für das Sammeln von Beeren und Pilzen.

3 Die Rückführung der im Nutzungsplan speziell bezeichneten Flächen wird mit

Grundeigentümern und Bewirtschaftern vertraglich geregelt.

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b) Bauten und Anlagen

1 Das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen sowie Bodenveränderungen

sind unter Vorbehalt von Abs. 2 verboten. Unterhalt und Erneuerung bestehen-

der Bauten und Anlagen sind gestattet, sofern sie die Schutzziele nicht zusätz-

lich beeinträchtigen.

2 Soweit es der Aufrechterhaltung der Schutzziele dient, sind im Rahmen der

übrigen Bestimmungen zulässig

a) das Errichten und Ändern der im Nutzungsplan bezeichneten Wanderwege;

b) Anlagen zur Hochmoorregeneration in den im Nutzungsplan bezeichneten

Bereichen;

c) Anlagen, die der Lenkung und der Information der Besucher sowie einer

geordneten Benutzung des Gebietes dienen, an den im Nutzungsplan be-

zeichneten Orten.

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c) Betreten

1 Die Zone A darf vom 16. März bis zum 10. November nur auf den markierten,

im Nutzungsplan speziell bezeichneten Wegen betreten werden. Vorbehalten

bleiben die besonderen Vorschriften für saisonal gesperrte Wege gemäss Nut-

zungsplan.

2 Davon ausgenommen sind

a) Grundeigentümer, Bewirtschafter sowie Unterhaltsequipen öffentlicher und

privater Werke zur Erreichung ihrer Grundstücke oder Anlagen;

b) Jäger für die Ausübung der Patentjagd nach Massgabe der Jagdvorschriften;

c) Fischer zur Ausübung der Patentfischerei nach Massgabe der Fischereivor-

schriften, ausgenommen in den fischereilichen Schongebieten;

d) die Wildhut und Forstorgane sowie weitere vom zuständigen Departement

bezeichnete Aufsichtsorganen.

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Landschaftsschutzzone B

a) Zweck und Nutzungsvorschriften

1 Die Landschaftsschutzzone B bezweckt die Erhaltung des Landschaftsbildes

(inkl. der traditionell genutzten Wölbäcker) und die Vermeidung störender Ein-

wirkungen auf die Naturschutzzone A. Die Extensivierungsflächen dienen der

Erhaltung und Förderung langjähriger Wiesen mit Arten von Mooren, Trocken-

standorten und extensiv genutzten Auenrandbereichen sowie der Biotopvernet-

zung.

2 Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung bleibt im Rahmen der Schutzziele

gewährleistet. Nutzungsintensivierungen sind verboten.

3 In Flächen mit vertraglicher Extensivierung gelten zusätzlich die folgenden

Nutzungsvorschriften

a) Verbot der Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln, ausgenom-

men in den seit vor 1985 bestehenden Pflanzgärten (Wölbäcker);

b) Ausschliessliche Verwendung von Mist als Dünger;

c) Weideverbot, mit Ausnahme der ab 1. September gestatteten Herbstweide.

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b) Extensivierungen

1 Wo im Nutzungsplan Extensivierungsflächen vorgesehen sind, kann das zu-

ständige Departement mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern freiwillige

Nutzungsextensivierungen vereinbaren. Solche Extensivierungen werden mit

Beiträgen gefördert.

2 Extensivierungen ausserhalb dieser Flächen werden mit Beiträgen gefördert,

wenn sie im Rahmen eines Vernetzungsprojektes nach der Öko-Qualitätsverord-

nung des Bundes erfolgen.

3 Wird ein freiwilliger Extensivierungsvertrag aufgelöst, so darf die ursprüngliche

Nutzung wieder aufgenommen werden. Die ursprüngliche Nutzung ist im Vertrag

festzuhalten.

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Strassenkorridor C

1 Der Strassenkorridor C legt den Strassenraum für die Hauptstrasse Nr. 8, ihre

Nebenanlagen sowie für deren Verlegung fest.

2 In dem im Nutzungsplan bezeichneten Bereich soll eine Wildtierunterführung

angelegt werden.

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Waldzone D

1 Die Pflege der Waldzone D richtet sich nach den regionalen Waldplänen, wel-

che die Schutzziele zu berücksichtigen haben. Über Zielkonflikte entscheidet

der Regierungsrat.

2 Im Übrigen bleibt die Waldgesetzgebung vorbehalten.

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Zone öffentlicher Bauten und Anlagen E

1 In der Zone öffentlicher Bauten und Anlagen E sind alle Vorkehren zulässig,

die für den Unterhalt der ausserhalb der Moorlandschaft angrenzenden Schulan-

lage notwendig sind und den Schutzzielen nicht widersprechen.

2 Insbesondere unzulässig sind Vorkehren, welche die angrenzende alte Letzi

beeinträchtigen.

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Pufferzonen

1 An den im Nutzungsplan bezeichneten Stellen sind ökologisch ausreichende

Pufferzonen auszuscheiden.

2 Das zuständige Departement regelt Ausscheidung und Nutzung der Pufferzo-

nen mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern vertraglich.

3 Besteht Uneinigkeit bezüglich der ökologisch ausreichenden Pufferzonen, so

ermittelt sie das zuständige Departement aufgrund standardisierter Vegetations-

erhebungen oder Bodenprobenuntersuchungen.

IV. Verträge

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Bewirtschaftungs- und Abgeltungsverträge

1 In Berücksichtigung der Schutzziele und der anwendbaren Bestimmungen

kann mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern ein Bewirtschaftungs- oder

Abgeltungsvertrag abgeschlossen werden.

2 Kommt kein Vertrag zustande, so verfügt das zuständige Departement. Davon

ausgenommen sind Verträge über freiwillige Extensivierungen gemäss § 15

Abs. 1.

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Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen

Die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen und Abgeltungen richtet sich

nach Bundesrecht und kantonalem Recht.

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Zuständigkeit und Aufgabenübertragung

1 Das zuständige Departement vollzieht die Bestimmungen dieser Verordnung

und erlässt die erforderlichen Verfügungen. Es arbeitet dabei mit den betroffe-

nen Gemeinden und interessierten Organisationen zusammen.

2 Aufgaben gemäss dieser Verordnung können mit einer Leistungsvereinbarung

auch einem geeigneten Dritten übertragen werden. Diese Vereinbarung hat min-

destens die Aufgaben des Dritten und die Beitragsleistung des Gemeinwesens

festzulegen.

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Ersatzvornahme

Wird die zur Pflege notwendige Nutzung unterlassen, kann das zuständige

Departement die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Kantons durchführen

lassen. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter sind vorher zu benachrichti-

gen.

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Wiederherstellung

1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbun-

denen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zu-

stand zu beseitigen.

2 Das zuständige Departement kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist

ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behe-

bung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten auf Kosten des

Pflichtigen vornehmen lassen.

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Ausnahmen

Das zuständige Departement kann Ausnahmen von dieser Verordnung und der

gestützt darauf erlassenen Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutz-

zweck der Verordnung nicht beeinträchtigt wird oder es der Schutz vor Naturge-

fahren erfordert.

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Rechtsschutz

Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, können

nach Massgabedes Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 angefoch-

ten werden.

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Strafbestimmungen

Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer widerrechtlich

a) Bauten oder Anlagen errichtet, ändert oder erneuert oder Bodenveränderun-

gen vornimmt (§§ 7 und 12);

b) das Schutzgebiet befährt oder betritt (§ 13);

c) die in §§ 4, 8, 9, 11, 14 und 17a erlassenen Schutzvorschriften verletzt.

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Modellflugplatz

1 Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung darf der bestehen-

de Modellflugplatz im Wolfschachen nicht mehr betrieben werden. Diese Frist

kann nicht erstreckt werden.

2 Innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung müssen die bestehen-

de Flugplatzanlage (inkl. Parkplätze) zurückgebaut und die baulichen Massnah-

men zur Regeneration der betroffenen Hochmoorflächen ausgeführt worden sein.

3 Bis zum Zeitpunkt der Betriebseinstellung darf der Modellflugplatz im

Wolfschachen mit folgenden Einschränkungen betrieben werden

a) die Durchführung von Veranstaltungen ist verboten;

b) es sind nur lärmarme Modellflugzeuge zugelassen.

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Flächenabtausch

Die Teilparzellen KTN 1103.48 bis 1103.57 im Tubenmoos (Einsiedeln) werden

vom Bundesrat aus dem Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeu-

tung entlassen. Sie können nach dem entsprechenden Bundesratsbeschluss und

der Inkraftsetzung des Nutzungsplanes intensiviert, d.h. einer Nutzung gemäss

den Bestimmungen der Landschaftsschutzzone B zugeführt werden. Als Kom-

pensation sind nachstehend aufgeführte Flächen wie folgt rückzuführen bzw. zu

extensivieren

a) Die auf Parzelle KTN 1040 (Einsiedeln) bezeichneten Rückführungsflächen

sind zu Streue zurückzuführen. Die Nutzungsumstellung bzw. die entspre-

chende vertragliche Regelung hat zum Zeitpunkt der Intensivierung zu erfol-

gen.

b) Die auf Teilparzellen 1040.21, 1040.37 und 1040.50 (Einsiedeln) be-

zeichneten Extensivierungsflächen müssen ab dem Zeitpunkt der Intensivie-

rung als wenig intensiv genutztes Wiesland im Sinne der eidgenössischen

Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 bewirtschaftet werden.

Ihre Extensivierung ist nicht freiwillig und kann nicht rückgängig gemacht

werden.

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Aufhebung bisherigen Rechts und von öffentlichen Wegen

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Verordnung zum Schutze

der Hochmoorebene Biberbrugg-Rothenthurm vom 22. März 1988, die Verord-

nung zum Schutze des Südteiles (Gemeindegebiet Rothenthurm) der Hochmoo-

rebene Biberbrugg-Rothenthurm vom 28. März 1995 und der Nutzungsplan

Ausbau Hauptstrasse Nr. 8, Zweite Altmatt – Dritte Altmatt Süd vom 23. Mai

2006 aufgehoben.

2 Öffentliche Wege innerhalb der Schutzgebiete, die im Schutzplan nicht als

öffentlich begehbar gekennzeichnet sind, werden aufgehoben. Öffentliche Weg-

rechte gemäss Wegrodel bleiben bestehen, ausgenommen sind die zeitlichen

Einschränkungen gemäss Schutzplan.

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Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

2 Sie wird rückwirkend auf den 1. September 200720 in Kraft gesetzt.

1 GS 21-142 mit Änderungen vom 9. Februar 2011 (GS 23-1) und vom 17. Dezember 2013

(RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).

2 Ingress in der Fassung vom 9. Februar 2011.

3 SRSZ 400.100.

4 SRSZ 442.110.

5 SRSZ 721.110.

6 SR 451.

7 SR 451.31.

8 SR 451.32.

9 SR 451.33.

10 SR 451.35.

11 Abs. 1 Bst. e (neu) und Abs. 2 in der Fassung vom 9. Februar 2011.

12 Empfindlichkeitsstufen gemäss der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezem-

ber 1986, SR 814.41.

13 Abs. 1 Bst. i in der Fassung vom 9. Februar 2011.

14 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979, SR 741.21.

15 Abs. 2 Bst. d in der Fassung vom 9. Februar 2011.

16 SR 910.14.

12 SR 910.13.

13 SRSZ 234.110.

14 GS 17-767.

15 GS 19-37.

17 Neu eingefügt am 9. Februar 2011.

18 Fassung vom 17. Dezember 2013.

19 Bst. c in der Fassung vom 9. Februar 2011.

20 Abl 2007 1623; Änderungen vom 9. Februar 2011 am 15. Februar 2011 (Abl 2011 278) und

vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

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