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§ 2 Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees, vom 16. Dezember 1986

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
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§ 2 Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees, vom 16. Dezember 1986

Geltungsbereich

1 Das Schutzgebiet umfasst das im Plan Massstab 1:5000 vom 16. Dezember

1986 abgegrenzte Gebiet und wird in folgende vier Zonen unterteilt

Wasserzone

Naturschutzzone

Umgebungszone

Waldschutzzone

2 Die Grenzen des Schutzgebietes und, soweit erforderlich, die Zonenabgrenzung

werden in Absprache mit den Grundeigentümern im Gelände markiert.

3 Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

II. Zonenvorschriften

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