Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
722.211 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (17)

§ 1 Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees, vom 16. Dezember 1986 § 2 Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees, vom 16. Dezember 1986 § 3 Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees, vom 16. Dezember 1986 § 4 Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees, vom 16. Dezember 1986 § 5 Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees, vom 16. Dezember 1986 § 6 Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees, vom 16. Dezember 1986 § 7 Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees, vom 16. Dezember 1986 § 8 Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees, vom 16. Dezember 1986 § 9 Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees, vom 16. Dezember 1986 § 10 Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees, vom 16. Dezember 1986 § 11 Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees, vom 16. Dezember 1986 § 12 Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees, vom 16. Dezember 1986 § 13 Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees, vom 16. Dezember 1986 § 14 Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees, vom 16. Dezember 1986 § 15 Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees, vom 16. Dezember 1986 § 16 Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees, vom 16. Dezember 1986 § 17 Verordnung zum Schutze der Gebiete Sägel und Schutt sowie des Lauerzersees, vom 16. Dezember 1986

Gesetzestext (17 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Zweck

1 Die Gebiete Sägel und Schutt sowie Teile der Ufer und angrenzender Wasser-

flächen des Lauerzersees werden als geschützt erklärt.

2 Der Schutz bezweckt, diese Gebiete in ihrer Eigenart und als Lebensraum einer

möglichst vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten und zu pflegen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Geltungsbereich

1 Das Schutzgebiet umfasst das im Plan Massstab 1:5000 vom 16. Dezember

1986 abgegrenzte Gebiet und wird in folgende vier Zonen unterteilt

Wasserzone

Naturschutzzone

Umgebungszone

Waldschutzzone

2 Die Grenzen des Schutzgebietes und, soweit erforderlich, die Zonenabgrenzung

werden in Absprache mit den Grundeigentümern im Gelände markiert.

3 Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

II. Zonenvorschriften

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Allgemeines

1 Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutz-

zweck nicht entgegenstehen. Die zeitgemässe und zweckmässige landwirtschaft-

liche und forstwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der Zonenvorschriften

gewährleistet.

2 Untersagt sind

a) das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art;

b) das Campieren ausserhalb von bewilligten Campingplätzen sowie das Lagern,

ausgenommen auf öffentlichen Rast- und Badeplätzen sowie auf überbauten

privaten Grundstücken;

c) das Baden und andere Wassersportarten, ausgenommen von öffentlich zu-

gänglichen oder mit Wohnhäusern überbauten privaten Grundstücken aus;

d) das Anfachen von Feuern, ausgenommen jenes auf bewilligten Feuerstellen

und im Rahmen der zulässigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;

e) das Liegenlassen und Wegwerfen von Abfällen und dergleichen;

f) das freie Laufenlassen von Hunden;

g) das Einfangen oder Stören freilebender Tiere;

h) die Beseitigung von Hecken, Feld- und Bachufergehölzen unter Vorbehalt der

periodischen Niederhaltung;

i) das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen ausserhalb des Waldes;

k) das Fahren und Parkieren durch Unbefugte; vom Verbot ausgenommen ist

die Sägelstrasse.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Betreten

1 Das Schutzgebiet darf nur auf den markierten, im Schutzplan aufgeführten

Wegen betreten werden. Vom Betretungsverbot gelten folgende Ausnahmen

a) gemähte oder abgeweidete Gebiete dürfen in der Zeit vom 15. November bis

1. März betreten werden;

b) den Grundeigentümern und deren Beauftragten ist das Betreten ihrer Parzel-

len unter Beachtung der Schutzvorschriften jederzeit gestattet;

c) für die Ausübung der Patentjagd und der Patentfischerei kann das Schutzge-

biet nach Massgabe der jährlichen Jagd- und Fischereivorschriften betreten

werden.

2 Der im Schutzplan speziell gekennzeichnete Weg bei der Altersheimliegen-

schaft Steinen darf in der Zeit vom 1. Juni bis zur ordnungsgemässen Mahd

nicht begangen werden.

3 Über die Erteilung weiterer Ausnahmen befindet das zuständige Departement.

Ausnahmen kommen insbesondere in Betracht für naturwissenschaftliche Ex-

kursionen und Untersuchungen sowie für das Schneiden von Schilf im Rahmen

traditioneller Fasnachtsbräuche. Das Einverständnis des Eigentümers oder Päch-

ters sowie weitergehende privatrechtliche Beschränkungen bleiben vorbehalten.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Bauten und Anlagen

1 Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Arten von Hoch-

und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen,

Verkehrseinrichtungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablagerungen, Abgra-

bungen, Materialentnahmen) zu verstehen. Arbeiten zum Unterhalt bestehender

Bauten und Anlagen insbesondere von Leitungen, Wegen und Entwässerungsgrä-

ben sind gestattet.

2 Das Abtragen von Felsblöcken ist bewilligungspflichtig. Davon ausgenommen

sind Steine, die weniger als 20cm aus dem gewachsenen Terrain herausragen.

3 Das Aushubmaterial aus dem Grabenunterhalt darf zerkleinert und verteilt auf

den angrenzenden Flächen abgelagert werden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Wasserzone

1 Die Wasserzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen

Seeuferzustandes.

2 In dieser Zone sind das Anlegen, Stationieren sowie das Durchfahren mit Was-

serfahrzeugen aller Art verboten. Von diesem Verbot sind die Seepolizei, die

Fischereiaufsicht, die Sportfischer ab Ruderboot oder Motorboot mit stillstehen-

dem Motor und die Berufsfischer ausgenommen.

3 Die Inhaber von bewilligten Stationierungsplätzen sind berechtigt, durch die

Wasserzone ein- und auszufahren.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Naturschutzzone

1 Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung der Ried- und Schilfgebiete,

sowie die teilweise Rückführung intensiv bewirtschafteter Flächen in den ur-

sprünglichen Zustand.

2 Neben den allgemeinen Bestimmungen gelten für sie folgende Nutzungsein-

schränkungen

a) Verbot der Vornahme von Meliorationen (Entwässerungen, Sprengungen,

Terrainveränderungen usw.) und Nutzungsänderungen;

b) Verbot der Bodenbearbeitung;

c) Weideverbot;

d) Verbot der Verwendung von Dünger, Giftstoffen und Pflanzenschutzmitteln;

e) Verbot des Pflückens von Pflanzen, des Sammelns von Beeren und Pilzen;

f) höchstens einmalige Mahd der Riedgebiete im Zeitraum von Mitte Septem-

ber bis Mitte März.

3 Die Rückführungsflächen unterstehen den Bestimmungen von § 7 Abs. 2 erst

dann, wenn vom zuständigen Departement eine Unterstellungsverfügung getrof-

fen wurde. Bis dahin gelten die Bestimmungen von § 8. Die Rückführungen sind

nach Möglichkeit im gegenseitigen Einvernehmen zu realisieren. Den Betroffe-

nen stehen die gesetzlichen Entschädigungs- und Abgeltungsansprüche zu.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Umgebungszone

1 Die Umgebungszone bezweckt die Wahrung des Landschaftsbildes und die

Vermeidung von beeinträchtigenden und störenden Einwirkungen auf die Natur-

schutzzone. Gestattet ist die intensive Grünlandnutzung. Das Anlegen von

Äckern ist untersagt.

2 Am Nordufer ist gegenüber der Naturschutzzone das Düngen in dem im

Schutzplan speziell gekennzeichneten Bereich untersagt. In den übrigen Gebie-

ten kann, soweit dies der Schutzzweck der Verordnung verlangt, das zuständige

Departement das Düngen entlang benachbarter Riedflächen auf einer Breite von

maximal 10 m untersagen oder beschränken.

3 Beweidete Gebiete sind gegenüber der Naturschutzzone einzuzäunen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Waldschutzzone

1 Die Waldschutzzone dient der langfristigen Erhaltung des ortstypischen, stand-

ortgemässen Pionierwaldes mit seinen natürlichen Folgegesellschaften.

2 Der Wald ist dem Schutzzweck entsprechend zu bewirtschaften. Auf flächen-

hafte Nutzungshiebe ist zu verzichten und an Stelle von Anpflanzungen die

Naturverjüngung zu fördern. Es sind die standortgemässen Waldgesellschaften

und artenreichen Waldränder zu erhalten.

3 Für Holznutzungen gelten die Bestimmungen der Forstgesetzgebung.

III. Bewirtschaftungsbeiträge und Abgeltungen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen und von Abgeltungen erfolgt

gemäss den Bestimmungen von § 3 der Verordnung betreffend den Natur- und

Heimatschutz vom 29. November 1927 sowie der Verordnung über Bewirt-

schaftungsbeiträge und Abgeltungen in Naturschutzgebieten vom 2. Juli 1985 .

IV. Schlussbestimmungen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Ersatzvornahme

Wird die zur Pflege notwendige Nutzung trotz Aufforderung unterlassen, kann

das zuständige Departement die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des Kantons

durchführen lassen. Über die Verwendung des Schnittgutes verfügt das zustän-

dige Departement.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Ausnahmen

Das zuständige Departement kann Ausnahmen von den vorstehenden Bestim-

mungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck der Verordnung nicht beein-

trächtigt wird. Es kann diese mit Auflagen verbinden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Widerhandlungen

1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbun-

denen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zu-

stand zu beseitigen.

2 Das zuständige Departement kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist

ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behe-

bung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten auf Kosten des

Pflichtigen vornehmen lassen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Strafbestimmungen

1 Widerhandlungen gegen diese Verordnung oder gestützt darauf erlassene Verfü-

gungen werden mit Haft oder Busse bestraft.

2 Richterliche Strafentscheide und Erledigungsverfügungen sind dem zuständi-

gen Departement mitzuteilen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Rechtsmittel

Verwaltungsverfügungen, die in Anwendung der vorstehenden Bestimmungen er-

lassen werden, können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

angefochten werden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Aufhebung bisherigen Rechts und von öffentlichen Wegen

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird der Regierungsratsbeschluss vom

5. Januar 1982 über eine Planungszone Lauerzersee aufgehoben.

2 Öffentliche Wege innerhalb des Schutzgebietes, die im Schutzplan nicht aufge-

führt sind, werden aufgehoben.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und in die Gesetzsammlung auf-

genommen.

2 Sie tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.10

1 GS 17-626 mit Änderung vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfas-

sung, GS 23-97).

2 SRSZ 720.110.

3 SR 700.

4 SR 747.201.

5 SRSZ 784.210.

6 SRSZ 720.110.

7 SRSZ 721.110.

8 Fassung vom 17. Dezember 2013.

9 GS 17-349, 410, 517.

10 Änderung vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →