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722.114 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Zweck

1 Die Bätzimatt wird als geschütztes Gebiet erklärt.

2 Der Schutz bezweckt die Erhaltung und Pflege der Bätzimatt als Lebensraum

einer möglichst vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt mit offenen Ried- und Flach-

wasserzonen; ausserdem soll das Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt

bleiben.

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Geltungsbereich

1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen aufgeteilt

Wasserzone

Naturschutzzone

Landschaftsschutzzone

2 Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen sind im Schutz-

plan Massstab 1:2000 vom 11. Oktober 1983 dargestellt. Sie werden im Ge-

lände markiert.

3 Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

II. Zonenvorschriften

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Allgemeines

1 Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutz-

zweck nicht entgegenstehen.

2 Im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ist die landwirtschaftliche

Nutzung frei.

3 Das Betreten und Befahren des Gebietes ist nur zur Nutzung und Pflege ge-

stattet. Im übrigen ist der Zugang nur auf den markierten Wegen erlaubt. Vorbe-

halten bleiben weitergehende privatrechtliche Beschränkungen.

4 Untersagt sind

a) das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art;

b) das Campieren;

c) das Einfangen und Stören freilebender Tiere;

d) das Laufenlassen von Hunden;

e) die Jagd auf Federwild.

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Bauten und Anlagen

Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Arten von Hoch-

und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen,

Verkehrseinrichtungen, Einfriedungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablage-

rungen, Abgrabungen, Materialentnahmen) zu verstehen.

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Wasserzone

1 Die Wasserzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen

Seeuferzustandes.

2 In dieser Zone sind das Anlegen, Stationieren sowie das Durchfahren mit Was-

serfahrzeugen aller Art verboten. Im offenen Seegebiet ist die Berufsfischerei

von diesem Verbot ausgenommen.

3 Das Baden ist nur an den hiefür besonders bezeichneten Stellen gestattet.

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Naturschutzzone

1 Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung der Ried- und Schilfgebiete sowie

die teilweise Rückführung intensiv bewirtschafteter Flächen in ihren ursprüngli-

chen Zustand.

2 Neben den allgemeinen Zonenvorschriften gelten für sie folgende Nutzungsbe-

schränkungen

a) Verbot der Vornahme von Meliorationen und Nutzungsänderungen;

b) Verbot der Bodenbearbeitung;

c) Weideverbot;

d) allgemeines Düngeverbot;

e) Verbot des Pflückens von Pflanzen und Pilzen;

f) Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;

g) höchstens zweimalige Mahd des in seinen ursprünglichen Zustand zurückzu-

führenden Wieslandes;

h) höchstens einmalige Mahd der Riedgebiete im Zeitraum Mitte September bis

Mitte Februar.

3 Der Gehölzbestand ist sich selbst zu überlassen. Unter Förderung seines Pio-

nier- und Auenwaldcharakters ist eine Nutzung lediglich zur Pflege gestattet.

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Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Wahrung des Landschaftsbildes.

2 Beeinträchtigende und störende Einwirkungen auf die Naturschutzzone sind zu

vermeiden.

3 Beweidete Gebiete sind gegenüber der Naturschutzzone einzuzäunen.

III. Schlussbestimmungen

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Ersatzvornahme

Wo die zur Pflege notwendige landwirtschaftliche Nutzung unterlassen wird,

kann das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die notwendigen Arbeiten

auf Kosten des Kantons durchführen lassen. Die Grundeigentümer sind vorher

zu benachrichtigen.

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Ausnahmen

In der Wasser- und Naturschutzzone kann der Regierungsrat, in der Land-

schaftsschutzzone das von ihm bezeichnete Departement Ausnahmen von den

vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht

beeinträchtigt wird oder den Schutzzweck überwiegende Interessen es erfordern.

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Entschädigung

Wenn eine Massnahme aufgrund dieser Verordnung in ihrer Wirkung einer Ent-

eignung gleichkommt, hat der betroffene Grundeigentümer Anspruch auf Ent-

schädigung. Entschädigungspflichtig ist der Kanton.

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Widerhandlungen

1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbun-

denen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zu-

stand zu beseitigen.

2 Die Bewilligungsbehörde kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist anset-

zen und nach ihrem unbenützten Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des

vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten und auf Kosten des Pflichti-

gen vornehmen lassen.

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Widerhandlungen werden nach § 10 der Natur- und Heimatschutzverordnung

bzw. nach den Art. 40 und 48 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt

geahndet.

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1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-

men.

1 GS 17-452.

2 SRSZ 720.110.

3 SRSZ 761.110.

4 SR 747.201.

5 SRSZ 784.111.

6 In Kraft getreten am 11. November 1983.

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