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722.113 CH-SZ

§ 9 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
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§ 9 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980

Ausnahmen

In der Wasser- und der Naturschutzzone kann der Regierungsrat, in der Land-

schaftsschutzzone das von ihm bezeichnete Departement, Ausnahmen von den

vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht

beeinträchtigt wird oder den Schutzzweck überwiegende Interessen es erfordern.

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