722.113
CH-SZ
§ 9 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980
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§ 9 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980
Ausnahmen
In der Wasser- und der Naturschutzzone kann der Regierungsrat, in der Land-
schaftsschutzzone das von ihm bezeichnete Departement, Ausnahmen von den
vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht
beeinträchtigt wird oder den Schutzzweck überwiegende Interessen es erfordern.