722.113
CH-SZ
§ 8 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980
7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
§ 8 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980
Ersatzvornahme
Wird die zur Pflege notwendige landwirtschaftliche Nutzung unterlassen, kann
das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die notwendigen Arbeiten auf
Kosten des Kantons durchführen lassen. Die Grundeigentümer sind vorher zu
benachrichtigen.