Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
722.113 CH-SZ

§ 8 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
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§ 8 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980

Ersatzvornahme

Wird die zur Pflege notwendige landwirtschaftliche Nutzung unterlassen, kann

das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die notwendigen Arbeiten auf

Kosten des Kantons durchführen lassen. Die Grundeigentümer sind vorher zu

benachrichtigen.

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