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§ 7 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
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§ 7 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980

Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Wahrung des Landschaftsbildes.

2 Beeinträchtigende und störende Einwirkungen auf die Naturschutzzone sind zu

vermeiden.

3 Beweidete Gebiete sind gegenüber der Naturschutzzone einzuzäunen.

III. Schlussbestimmungen

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