722.113
CH-SZ
§ 7 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980
7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
§ 7 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980
Landschaftsschutzzone
1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Wahrung des Landschaftsbildes.
2 Beeinträchtigende und störende Einwirkungen auf die Naturschutzzone sind zu
vermeiden.
3 Beweidete Gebiete sind gegenüber der Naturschutzzone einzuzäunen.
III. Schlussbestimmungen