Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
722.113 CH-SZ

§ 6 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980

Naturschutzzone

1 Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung der Ried- und Schilfgebiete sowie

die teilweise Rückführung intensiv bewirtschafteter Flächen in ihren ursprüngli-

chen Zustand.

2 Neben den allgemeinen Zonenvorschriften gelten für sie folgende Nutzungsbe-

schränkungen

a) Verbot der Vornahme von Meliorationen und Nutzungsänderungen;

b) Verbot der Bodenbearbeitung;

c) Weideverbot;

d) allgemeines Düngeverbot;

e) Verbot des Pflückens von Pflanzen und Pilzen;

f) Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;

g) höchstens zweimalige Mahd des in seinen ursprünglichen Zustand rückzu-

führenden Wieslandes;

h) höchstens einmalige Mahd der Riedgebiete im Zeitraum von Mitte Septem-

ber bis Mitte Februar.

3 Das Betreten und Befahren dieser Zone ist nur zur Nutzung und Pflege gestat-

tet. Im übrigen ist der Zugang nur auf den markierten Wegen erlaubt. Vorbehal-

ten bleiben weitergehende privatrechtliche Beschränkungen.

← § 5 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980 7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz § 7 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →