§ 6 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980
§ 6 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980
Naturschutzzone
1 Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung der Ried- und Schilfgebiete sowie
die teilweise Rückführung intensiv bewirtschafteter Flächen in ihren ursprüngli-
chen Zustand.
2 Neben den allgemeinen Zonenvorschriften gelten für sie folgende Nutzungsbe-
schränkungen
a) Verbot der Vornahme von Meliorationen und Nutzungsänderungen;
b) Verbot der Bodenbearbeitung;
c) Weideverbot;
d) allgemeines Düngeverbot;
e) Verbot des Pflückens von Pflanzen und Pilzen;
f) Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;
g) höchstens zweimalige Mahd des in seinen ursprünglichen Zustand rückzu-
führenden Wieslandes;
h) höchstens einmalige Mahd der Riedgebiete im Zeitraum von Mitte Septem-
ber bis Mitte Februar.
3 Das Betreten und Befahren dieser Zone ist nur zur Nutzung und Pflege gestat-
tet. Im übrigen ist der Zugang nur auf den markierten Wegen erlaubt. Vorbehal-
ten bleiben weitergehende privatrechtliche Beschränkungen.