722.113
CH-SZ
§ 5 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980
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§ 5 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980
Wasserzone
1 Die Wasserzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen
Seeuferzustandes.
2 In dieser Zone sind das Anlegen, Stationieren sowie das Durchfahren mit Was-
serfahrzeugen aller Art verboten. Von diesem Verbot sind die Sportfischerei ab
Ruderboot oder Motorboot mit stillstehendem Motor, die Berufsfischerei, die
Seepolizei und die Fischereiaufsicht ausgenommen.
3 Das Baden ist nur an den hiefür besonders bezeichneten Stellen gestattet.