Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
722.113 CH-SZ

§ 5 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980

Wasserzone

1 Die Wasserzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen

Seeuferzustandes.

2 In dieser Zone sind das Anlegen, Stationieren sowie das Durchfahren mit Was-

serfahrzeugen aller Art verboten. Von diesem Verbot sind die Sportfischerei ab

Ruderboot oder Motorboot mit stillstehendem Motor, die Berufsfischerei, die

Seepolizei und die Fischereiaufsicht ausgenommen.

3 Das Baden ist nur an den hiefür besonders bezeichneten Stellen gestattet.

← § 4 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980 7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz § 6 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →