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§ 4 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
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§ 4 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980

Bauten und Anlagen

Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Arten von Hoch-

und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen, Ver-

kehrseinrichtungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablagerungen, Abgrabun-

gen, Materialentnahmen) zu verstehen.

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