722.113
CH-SZ
§ 4 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980
7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
§ 4 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980
Bauten und Anlagen
Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Arten von Hoch-
und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen, Ver-
kehrseinrichtungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablagerungen, Abgrabun-
gen, Materialentnahmen) zu verstehen.