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§ 3 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
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§ 3 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980

Allgemeines

1 Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutz-

zweck nicht entgegenstehen.

2 Im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ist die landwirtschaftliche

Nutzung frei.

3 Untersagt sind

a) das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art;

b) das Campieren;

c) das Einfangen und Stören freilebender Tiere;

d) das Laufenlassen von Hunden;

e) die Jagd auf Federwild.

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