722.113
CH-SZ
§ 3 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980
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§ 3 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980
Allgemeines
1 Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutz-
zweck nicht entgegenstehen.
2 Im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ist die landwirtschaftliche
Nutzung frei.
3 Untersagt sind
a) das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art;
b) das Campieren;
c) das Einfangen und Stören freilebender Tiere;
d) das Laufenlassen von Hunden;
e) die Jagd auf Federwild.