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722.113 CH-SZ

§ 11 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
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§ 11 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980

Widerhandlungen

1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbun-

denen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zu-

stand zu beseitigen.

2 Die Bewilligungsbehörde kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist anset-

zen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des

vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten und auf Kosten des Pflichti-

gen vornehmen lassen.

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