722.113
CH-SZ
§ 11 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980
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§ 11 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980
Widerhandlungen
1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbun-
denen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zu-
stand zu beseitigen.
2 Die Bewilligungsbehörde kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist anset-
zen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des
vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten und auf Kosten des Pflichti-
gen vornehmen lassen.