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722.113 CH-SZ

§ 10 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
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§ 10 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980

Entschädigung

Kommt eine Massnahme aufgrund dieser Verordnung in ihrer Wirkung einer

Enteignung gleich, hat der betroffene Grundeigentümer Anspruch auf Entschä-

digung. Entschädigungspflichtig ist der Kanton.

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