722.113
CH-SZ
§ 10 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980
7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
§ 10 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980
Entschädigung
Kommt eine Massnahme aufgrund dieser Verordnung in ihrer Wirkung einer
Enteignung gleich, hat der betroffene Grundeigentümer Anspruch auf Entschä-
digung. Entschädigungspflichtig ist der Kanton.