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§ 1 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
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§ 1 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980

Zweck

1 Das Nuoler Ried wird als geschütztes Gebiet erklärt.

2 Der Schutz bezweckt die Erhaltung und Pflege des Nuoler Riedes als Lebens-

raum einer möglichst vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt mit offenen Riedzonen;

ausserdem soll das Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt bleiben.

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