722.113
CH-SZ
§ 1 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980
7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
§ 1 Verordnung zum Schutze des Nuoler Riedes, vom 5. Mai 1980
Zweck
1 Das Nuoler Ried wird als geschütztes Gebiet erklärt.
2 Der Schutz bezweckt die Erhaltung und Pflege des Nuoler Riedes als Lebens-
raum einer möglichst vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt mit offenen Riedzonen;
ausserdem soll das Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt bleiben.