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722.113 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

14 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (14)

Gesetzestext (14 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Zweck

1 Das Nuoler Ried wird als geschütztes Gebiet erklärt.

2 Der Schutz bezweckt die Erhaltung und Pflege des Nuoler Riedes als Lebens-

raum einer möglichst vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt mit offenen Riedzonen;

ausserdem soll das Landschaftsbild in seiner Eigenart bewahrt bleiben.

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Geltungsbereich

1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen aufgeteilt

Wasserzone

Naturschutzzone

Landschaftsschutzzone

2 Die Grenzen des Geltungsbereiches und der einzelnen Zonen sind im Schutz-

plan Massstab 1:2000 vom 5. Mai 1980 dargestellt. Sie werden im Gelände

markiert.

3 Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

II. Zonenvorschriften

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Allgemeines

1 Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutz-

zweck nicht entgegenstehen.

2 Im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen ist die landwirtschaftliche

Nutzung frei.

3 Untersagt sind

a) das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art;

b) das Campieren;

c) das Einfangen und Stören freilebender Tiere;

d) das Laufenlassen von Hunden;

e) die Jagd auf Federwild.

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Bauten und Anlagen

Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Arten von Hoch-

und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen, Ver-

kehrseinrichtungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablagerungen, Abgrabun-

gen, Materialentnahmen) zu verstehen.

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Wasserzone

1 Die Wasserzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen

Seeuferzustandes.

2 In dieser Zone sind das Anlegen, Stationieren sowie das Durchfahren mit Was-

serfahrzeugen aller Art verboten. Von diesem Verbot sind die Sportfischerei ab

Ruderboot oder Motorboot mit stillstehendem Motor, die Berufsfischerei, die

Seepolizei und die Fischereiaufsicht ausgenommen.

3 Das Baden ist nur an den hiefür besonders bezeichneten Stellen gestattet.

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Naturschutzzone

1 Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung der Ried- und Schilfgebiete sowie

die teilweise Rückführung intensiv bewirtschafteter Flächen in ihren ursprüngli-

chen Zustand.

2 Neben den allgemeinen Zonenvorschriften gelten für sie folgende Nutzungsbe-

schränkungen

a) Verbot der Vornahme von Meliorationen und Nutzungsänderungen;

b) Verbot der Bodenbearbeitung;

c) Weideverbot;

d) allgemeines Düngeverbot;

e) Verbot des Pflückens von Pflanzen und Pilzen;

f) Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;

g) höchstens zweimalige Mahd des in seinen ursprünglichen Zustand rückzu-

führenden Wieslandes;

h) höchstens einmalige Mahd der Riedgebiete im Zeitraum von Mitte Septem-

ber bis Mitte Februar.

3 Das Betreten und Befahren dieser Zone ist nur zur Nutzung und Pflege gestat-

tet. Im übrigen ist der Zugang nur auf den markierten Wegen erlaubt. Vorbehal-

ten bleiben weitergehende privatrechtliche Beschränkungen.

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Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Wahrung des Landschaftsbildes.

2 Beeinträchtigende und störende Einwirkungen auf die Naturschutzzone sind zu

vermeiden.

3 Beweidete Gebiete sind gegenüber der Naturschutzzone einzuzäunen.

III. Schlussbestimmungen

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Ersatzvornahme

Wird die zur Pflege notwendige landwirtschaftliche Nutzung unterlassen, kann

das vom Regierungsrat bezeichnete Departement die notwendigen Arbeiten auf

Kosten des Kantons durchführen lassen. Die Grundeigentümer sind vorher zu

benachrichtigen.

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Ausnahmen

In der Wasser- und der Naturschutzzone kann der Regierungsrat, in der Land-

schaftsschutzzone das von ihm bezeichnete Departement, Ausnahmen von den

vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht

beeinträchtigt wird oder den Schutzzweck überwiegende Interessen es erfordern.

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Entschädigung

Kommt eine Massnahme aufgrund dieser Verordnung in ihrer Wirkung einer

Enteignung gleich, hat der betroffene Grundeigentümer Anspruch auf Entschä-

digung. Entschädigungspflichtig ist der Kanton.

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Widerhandlungen

1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbun-

denen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zu-

stand zu beseitigen.

2 Die Bewilligungsbehörde kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist anset-

zen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des

vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten und auf Kosten des Pflichti-

gen vornehmen lassen.

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Widerhandlungen werden nach § 10 der Natur- und Heimatschutzverordnung

bzw. nach den Art. 40 und 48 des Bundesgesetzes über die Binnenschiffahrt

geahndet.

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Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenom-

men.

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aufgehoben.

1 GS 17-221.

2 SRSZ 720.110.

3 SRSZ 761.110.

4 SR 747.201.

5 SRSZ 784.210.

6 In Kraft getreten am 16. Mai 1980.

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