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§ 2 Verordnung zum Schutze des Frauenwinkels, vom 5. Mai 1980

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
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§ 2 Verordnung zum Schutze des Frauenwinkels, vom 5. Mai 1980

Geltungsbereich

1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen aufgeteilt

- Landschaftsschutzzone,

- Naturschutzzone,

- Wasserzone und

- für den Wassergraben Steinfabrik: die Ausflusszone, die Wasserzone Stein-

fabrik und die Wasserzone Flachwasserbereich.

Überlagernd werden Rückführungsflächen, Ökologische Ausgleichsflächen,

Pufferzonen, Bereiche mit ausschliesslich Klärschlammverbot und Seezugangs-

bereiche ausgeschieden.

2 Die Grenzen des Geltungsbereiches dieser Verordnung, der einzelnen Zonen

und Flächen sowie der Moorlandschaft Nr. 351 Frauenwinkel sind im Schutz-

plan Massstab 1:2500 vom 19. September 2002 dargestellt. Die Grenzen des

Schutzgebietes und die Zonenabgrenzungen werden, soweit erforderlich, in

Absprache mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern im Gelände mar-

kiert.

3 Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

II. Zonen- und Bauvorschriften

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