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722.111 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Zweck

1 Der Frauenwinkel wird als geschütztes Gebiet erklärt.

2 Der Schutz bezweckt die Erhaltung und Pflege des Frauenwinkels als Lebens-

raum einer möglichst vielfältigen Pflanzen- und Tierwelt mit offenen Ried- und

Flachwasserzonen; ausserdem soll das Landschaftsbild in seiner Eigenart be-

wahrt bleiben.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Geltungsbereich

1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen aufgeteilt

- Landschaftsschutzzone,

- Naturschutzzone,

- Wasserzone und

- für den Wassergraben Steinfabrik: die Ausflusszone, die Wasserzone Stein-

fabrik und die Wasserzone Flachwasserbereich.

Überlagernd werden Rückführungsflächen, Ökologische Ausgleichsflächen,

Pufferzonen, Bereiche mit ausschliesslich Klärschlammverbot und Seezugangs-

bereiche ausgeschieden.

2 Die Grenzen des Geltungsbereiches dieser Verordnung, der einzelnen Zonen

und Flächen sowie der Moorlandschaft Nr. 351 Frauenwinkel sind im Schutz-

plan Massstab 1:2500 vom 19. September 2002 dargestellt. Die Grenzen des

Schutzgebietes und die Zonenabgrenzungen werden, soweit erforderlich, in

Absprache mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern im Gelände mar-

kiert.

3 Der Schutzplan ist Bestandteil dieser Verordnung.

II. Zonen- und Bauvorschriften

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Allgemeines

1 Innerhalb des Schutzgebietes sind alle Vorkehren gestattet, die dem Schutz-

zweck nicht entgegenstehen. Die landwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der

nachfolgenden Bestimmungen frei.

2 Untersagt sind

a) das Errichten und Ändern von Bauten und Anlagen aller Art, ausser den im

Schutzplan bezeichneten Wanderwegen sowie Bauten und Anlagen im Zu-

sammenhang mit Verbesserungen zu Gunsten des Naturschutzes, nament-

lich ökologische Ausgleichsflächen, Seezugangsbereiche und Naturbeobach-

tungsplätze;

b) das Campieren, ausgenommen jenes innerhalb der Landschaftsschutzzone

auf der Lützelau;

c) das Einfangen und Stören frei lebender Tiere;

d) die Jagd auf Federwild;

e) das Düngen mit Klärschlamm und Kunstdünger gemäss den Bezeichnungen

im Schutzplan;

f) das freie Laufenlassen von Hunden; sie sind im ganzen Schutzgebiet strikte

an der Leine zu führen.

3 Das Betreten und Befahren des Schutzgebietes ist nur zur Nutzung und Pflege

gestattet. Im Übrigen ist der Zugang nur auf den markierten Wegen erlaubt.

Vorbehalten bleiben weiter gehende privatrechtliche Beschränkungen.

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Bauten und Anlagen

Als Bauten und Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind alle Arten von Hoch-

und Tiefbauten, Um- und Anbauten, Erholungseinrichtungen, Freileitungen,

Verkehrseinrichtungen sowie Geländeveränderungen (wie Ablagerungen, Abgra-

bungen, Materialentnahmen) zu verstehen.

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Wasserzone

1 Die Wasserzone bezweckt die Erhaltung und Verbesserung eines natürlichen

Seeuferzustandes.

2 In dieser Zone sind das Baden sowie das Anlegen, Stationieren und das Durch-

fahren mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten.

3 Vom Fahrverbot sind die Berufsfischerei, die Seepolizei, der Seerettungsdienst

und die Fischereiaufsicht ausgenommen. Für den Wassergraben Steinfabrik

bleibt § 12 vorbehalten.

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Naturschutzzone

1 Die Naturschutzzone bezweckt die Erhaltung der Ried- und Schilfgebiete sowie

die teilweise Rückführung intensiv bewirtschafteter Flächen in ihren ursprüngli-

chen Zustand.

2 Neben den allgemeinen Zonenvorschriften gelten für sie folgende Nutzungsbe-

schränkungen

a) Verbot der Vornahme von Meliorationen und Nutzungsänderungen;

b) Verbot der Bodenbearbeitung;

c) Weideverbot mit Ausnahme von bewilligten Versuchen mit Extensivrassen;

d) allgemeines Düngeverbot;

e) Verbot des Pflückens von Pflanzen und Pilzen;

f) Verbot der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln;

g) Schnittzeitpunkt und -rhythmus sowie Grabenunterhalt richten sich nach

den Bewirtschaftungsverträgen, die zwischen dem zuständigen Departement

einerseits und den Grundeigentümern und Bewirtschaftern anderseits abge-

schlossen werden. Kommt kein Bewirtschaftungsvertrag zu Stande, so ver-

fügt das zuständige Departement.

3 Die Naturschutzzone bildet die parzellenscharfe Abgrenzung der Flachmoore

Nr. 2354 Moor westlich Unterdorf und Nr. 2355 Frauenwinkel.

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Rückführungsflächen

1 Für die Rückführungsflächen gelten die allgemeinen Bestimmungen (§ 3) und

die Bestimmungen der Landschaftsschutzzone (§ 9).

2 Die Rückführung der im Schutzplan speziell bezeichneten Flächen wird mit

Pflegeanleitungen geregelt. Diese sind in der Regel mit verwaltungsrechtlichen

Verträgen zwischen dem zuständigen Departement einerseits und den Grundei-

gentümern und Bewirtschaftern anderseits zu vereinbaren.

3 Nach erfolgter Rückführung unterstehen die Flächen den Bestimmungen der

Naturschutzzone (§ 6).

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Ökologische Ausgleichsflächen und Flachwasserbereiche

1 Die im Schutzplan speziell bezeichneten ökologischen Ausgleichsflächen und

Flachwasserbereiche dienen der Aufwertung von Moorgebieten sowie der Gestal-

tung von Naturerlebnisbereichen.

2 Die Aufwertungsmassnahmen können vom Kanton oder auf Grund besonderer

Vereinbarung durch Dritte durchgeführt werden.

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Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Wahrung des offenen Landschaftsbil-

des.

2 Beeinträchtigende und störende Einwirkungen auf die Naturschutzzone sind zu

vermeiden.

3 Beweidete Gebiete sind gegenüber der Naturschutzzone einzuzäunen.

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Pufferzonen

1 An den im Schutzplan bezeichneten Stellen sind ökologisch ausreichende

Pufferzonen auszuscheiden.

2 Diese sind in der Regel mit verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen dem

zuständigen Departement einerseits und den Grundeigentümern und Bewirt-

schaftern anderseits zu regeln.

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Bauvorschriften Steinfabrik

1 Der Baubereich zwischen Baulinie West und Baulinie Ost darf nach den Vor-

schriften der Wohnzone W2 gemäss Baureglement (BR) Freienbach vom 5.

November 1993 (mit Änderungen vom 28. November 1999/26. November

2000) überbaut werden.

2 Davon abweichend gelten die folgenden Bauvorschriften

a) Bauten und Anlagen müssen im Erdgeschossbereich auf die Baulinie Ost

gesetzt werden, wobei Gebäuderücksprünge, Einschnitte und Wintergärten

zulässig sind, sofern gegenüber der Baulinie Ost eine Brüstung oder ein Ge-

länder erstellt wird;

b) über die Baulinie Ost vorspringende Gebäudeteile sind im Rahmen von § 59

Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes zulässig;

c) es ist entlang der Baulinie Ost eine maximale Gebäudelänge von 210 m

zulässig;

d) der 30 m breite Streifen der Wasserzone zwischen Baulinie Ost und dem

Flachwasserbereich zählt zur anrechenbaren Landfläche nach Art. 24 BR;

e) als gewachsener Boden zur Ermittlung der Gebäudehöhe nach § 60 PBG

und Art. 31/37 BR sowie der Firsthöhe nach Art. 31/37 BR gilt die Kote von

407.40 m.ü.M., soweit der konkrete gewachsene Boden nicht höher liegt

und entsprechend massgebend ist.

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Wassergraben Steinfabrik

Für den Wassergraben Steinfabrik gelten namentlich die folgenden Bestimmun-

gen

a) Ausflusszone

- Der Durchlass zum See ist innerhalb der im Schutzplan bezeichneten

Ausflusszone anzulegen. Dabei ist der Weiterbestand der Seeuferanlage

der Gemeinde im Wesentlichen zu gewährleisten.

- Es ist mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen, dass ein ausreichender

Wasseraustausch stattfinden kann.

- Der Durchlass zum See ist so zu dimensionieren, dass er zum Unterhalt

des Wassergrabens befahren werden kann. Die Bauherrschaft stellt mit ge-

eigneten Massnahmen sicher, dass Boote nicht allgemein in den Wasser-

graben fahren können.

b) Wasserzone Steinfabrik

Der 30-m-Streifen zwischen Baulinie Ost und der Begrenzungslinie Moor-

landschaft darf durchgehend 2 m Tiefe aufweisen; die Ausbaggerung und

der Unterhalt dieses Streifens sind gewährleistet.

c) Wasserzone Flachwasserbereich

Flachwasserbereiche werden ausschliesslich innerhalb des 20-m-Streifens

auf der Seite der Naturschutzzone gebildet. Dabei ist zum Wassergraben hin

ein ausreichender Schutz vor Erosion und Verlandung sicherzustellen.

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Fussweg Pfäffikon - Hurden

1 Die Linienführung des Fussweges Pfäffikon - Hurden und dessen Abzäunung

ist im Schutzplan verbindlich festgelegt.

2 Im Gebiet Üsser Sack gelten für den Bau und die Gestaltung des Fussweges

sowie die Höhe der Abzäunung die verbindlichen Normalprofile 1 und 2 gemäss

Anhang.

3 Im Gebiet Inner Sack (Abschnitt Durchstichkanal bis Seedamm Plaza) gelten

für den Bau und die Gestaltung des Fussweges sowie die Höhe der Abzäunung

das verbindliche Normalprofil 2 gemäss Anhang. Eine Abzäunung kann auch

entlang des Fussweges in Richtung Unterdorf ausgeführt werden.

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Wegrechte

1 Bestehende Wegrechte bleiben im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen

garantiert.

2 Können Wegrechte durch bauliche Umgestaltungen oder andere Nutzungen

nicht mehr benutzt werden, so ist für deren Verlegung oder Ersatz zu sorgen.

3 Einigen sich die betroffenen Grundeigentümer nicht über deren Verlegung oder

Ersatz, legt das Umweltdepartement die notwendigen Rechte mittels Verfügung

fest.

III. Schlussbestimmungen

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Ersatzvornahme

Wird die zur Pflege notwendige landwirtschaftliche Nutzung unterlassen, kann

das zuständige Departement die notwendigen Arbeiten auf Kosten des Kantons

durchführen lassen. Die Grundeigentümer und Bewirtschafter sind vorher zu

benachrichtigen.

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Ausnahmen

Das zuständige Departement kann im Einzelfall auf Gesuch hin Ausnahmen von

den vorstehenden Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck

nicht beeinträchtigt wird.

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Entschädigung

Kommt eine Massnahme auf Grund dieser Verordnung in ihrer Wirkung einer

Enteignung gleich, hat der betroffene Grundeigentümer Anspruch auf Entschä-

digung. Entschädigungspflichtig ist der Kanton.

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Widerhandlungen

1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbun-

denen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zu-

stand zu beseitigen.

2 Die Bewilligungsbehörde kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist anset-

zen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des

vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten und auf Kosten des Pflichti-

gen vornehmen lassen.

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Strafbestimmung

Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer

a) Hunde nicht an der Leine führt (§ 3 Abs. 2 Bst. f);

b) die markierten Wege unberechtigterweise verlässt (§ 3 Abs. 3);

c) den in § 3, 5 und 6 erlassenen Schutzvorschriften zuwiderhandelt.

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Übergangsbestimmung

Solange der im Schutzplan bezeichnete Seezugang (Z) nicht erstellt ist, bleibt

das Baden an dieser Stelle erlaubt.

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Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.27

2 Mit ihrem Inkrafttreten wird die Verordnung zum Schutze des Zürichsees vom

24. Juli 1972 für das Gebiet der Gemeinde Freienbach aufgehoben, mit Aus-

nahme der Bestimmungen über die Landhauszone.

3 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

Anhang

1 GS 17-224 mit Änderungen vom 19. September 2002 (GS 20-253) und vom 17. Juni 2008

(GS 22-22af).

2 Ingress in der Fassung vom 19. September 2002

3 SRSZ 400.100.

4 SR 747.201.

5 SRSZ 784.210.

6 SR 451.33.

7 SR 451.35.

8 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 19. September 2002.

9 Geändert gemäss Verfügung des Justizdepartementes am 29. November 2005.

10 Fassung vom 19. September 2002.

11 Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 19. September 2002.

12 Verweis korrigiert gemäss Verfügung des Justizdepartementes vom 29. November 2005.

13 Abs. 2 Bst. c und g und Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2002. Abs. 2 Bst. h und i

aufgehoben.

14 Neu eingefügt am 19. September 2002.

15 Verweis korrigiert gemäss Verfügung des Justizdepartementes vom 29. November 2005.

16 Neu eingefügt am 19. September 2002.

17 Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2002.

18 Neu eingefügt am 19. September 2002.

19 Neu eingefügt am 19. September 2002.

20 Neu eingefügt am 19. September 2002.

21 Neu eingefügt am 19. September 2002.

22 Abs. 3 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

23 Fassung vom 19. September 2002.

24 Fassung vom 19. September 2002.

25 Fassung vom 19. September 2002.

26 Neu eingefügt am 19. September 2002.

27 In Kraft getreten am 16. Mai 1980; Änderungen vom 19. September 2002 am 27. September

2002 (Abl 2002 1572) und vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1339).

28 GS 16-147.

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