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721.111 CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

16 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (16)

§ 1 Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge (Abgeltungsverordnung), vom 9. Dezember 1992 § 2 Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge (Abgeltungsverordnung), vom 9. Dezember 1992 § 3 Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge (Abgeltungsverordnung), vom 9. Dezember 1992 § 4 Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge (Abgeltungsverordnung), vom 9. Dezember 1992 § 5 Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge (Abgeltungsverordnung), vom 9. Dezember 1992 § 6 Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge (Abgeltungsverordnung), vom 9. Dezember 1992 § 7 Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge (Abgeltungsverordnung), vom 9. Dezember 1992 § 8 Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge (Abgeltungsverordnung), vom 9. Dezember 1992 § 9 Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge (Abgeltungsverordnung), vom 9. Dezember 1992 § 10 Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge (Abgeltungsverordnung), vom 9. Dezember 1992 § 11 Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge (Abgeltungsverordnung), vom 9. Dezember 1992 § 11A Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge (Abgeltungsverordnung), vom 9. Dezember 1992 § 12 Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge (Abgeltungsverordnung), vom 9. Dezember 1992 § 13 Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge (Abgeltungsverordnung), vom 9. Dezember 1992 § 14 Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge (Abgeltungsverordnung), vom 9. Dezember 1992 § 15 Verordnung über Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge (Abgeltungsverordnung), vom 9. Dezember 1992

Gesetzestext (16 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Festsetzung der Höhe

1 Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach dem Ausmass der Ertragseinbusse,

wobei die Beiträge nach der Landwirtschaftsgesetzgebung zu berücksichtigen

sind. Diese wird vom zuständigen Departement unter Beizug von Fachleuten

gemäss den im Anhang aufgeführten Richtpreisen berechnet.

2 Das zuständige Departement entscheidet endgültig über die Höhe der Abgel-

tung.

3 Kommt keine Einigung zustande, bleibt das Verfahren nach den Vorschriften

des Enteignungsrechts vorbehalten.

II. Bewirtschaftungsbeiträge

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Beitragsvoraussetzungen

1 Die Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen setzt voraus, dass die Nutzung

und Pflege nach den für das betreffende Grundstück geltenden Schutz-

vorschriften erfolgen.

2 Ergänzend zu den Mindestanforderungen nach der Direktzahlungsverordnung

(DZV) sind Zusatzleistungen nach § 4 zu erbringen.

3 Das Schnittgut ist entweder nach dem Schnitt abzuführen oder als Tristen zu

lagern.

4 Für Flächen, die nicht bewirtschaftet werden müssen, werden keine Bewirt-

schaftungsbeiträge ausgerichtet.

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Beitragssystem

1 Die Bewirtschaftungs- und Pflegebeiträge werden zusätzlich zu den Biodiversi-

tätsbeiträgen nach DZV ausgerichtet.

2 Bei angeordnetem, periodischem Schnittverzicht wird die Ertragseinbusse im

Verzichtsjahr abgegolten und für die zusätzliche Erschwernis im Folgejahr ein

erhöhter Bewirtschaftungsbeitrag ausgerichtet. Der Auszahlungsmodus wird in

den Bewirtschaftungsverträgen festgelegt.

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Beitragsberechnung für Streue- und Trockenstandorte

1 Der Bewirtschaftungsbeitrag setzt sich aus einem Grundbeitrag und Bonusbei-

trägen für zusätzlich erbrachte Leistungen zusammen. Gestützt auf die Nut-

zungsart, die Bewirtschaftungserschwernisse, die vereinbarten naturschützeri-

schen Zusatzleistungen und die Zonen nach Landwirtschaftsrecht berechnet er

sich wie folgt (Fr./Are/Jahr)

1. Grundbeiträge Ackerbauzone; Hügel- Bergzone Bergzone Sömmerungs-

Übergangszonen zone 1 und 2 3 und 4 gebiet

a) Mähnutzung (ohne Weide) -.-- -.-- -.-- -.-- 10.--

b) Weidenutzung -.-- -.-- -.-- -.-- 3.50

c) Zuschlag Extensivwiese 15.-- 12.-- 7.-- 5.50 -.--

d) Zuschlag Streufläche 20.-- 17.-- 12.-- 9.50 -.--

e) Zuschlag Extensivweide 4.50 4.50 4.50 4.50 -.--

2. Bonusbeiträge für naturschützerische Zusatzleistungen

a) Mahd mit Balkenmäher 1.--

b) Mahd mit Sense 3.--

c) Alternierendes Stehenlassen auf 10–20% der Fläche oder

gestaffelter Schnitt gemäss Vertrag 1.--

d) Zusätzliche Mahd gemäss Vertrag (Problempflanzenbekämpfung) 5.--

e) Pflegeschnitt auf beweideten Flächen, mit selektivem Stehenlassen

von Einzelsträuchern und Einzelbäumen gemäss Vertrag 3.--

f) Spätere Schnittzeitpunkte als gemäss DZV: mindestens 2 Wochen 1.--

mindestens 4 Wochen 4.--

g) Erstellung und Unterhalt von Abzäunungen Richtpreise im Anhang

3. Bonusbeiträge für Bewirtschaftungserschwernisse

a) Naturräumliche Erschwernisse (Einzelsträucher, Bäume, Steine/Felsbrocken,

Nässe, erschwerende Kleintopografie): leichte -.50

mittlere 1.--

grosse 2.--

sehr grosse 5.--

b) Maschinelle Erschliessung (Zufahrt mit Transporter)

eingeschränkt 1.--

teilweise nicht möglich 2.--

nicht möglich 5.--

2 Die Zuschläge gemäss Abs. 1 Ziff. 1 Bst. c, d und e werden für Flächen ausbe-

zahlt, bei denen kein Anspruch auf Biodiversitätsbeiträge nach DZV besteht.

3 Als Voraussetzung für den Bewirtschaftungsbeitrag muss mindestens eine der

folgenden naturschützerischen Zusatzleistungen vereinbart werden (ohne An-

rechnung als Bonusbeitrag)

a) meldepflichtiger, schutzzielgemässer Grabenunterhalt bei Feuchtstandorten;

b) ganzjähriges Weideverbot auf Trockenstandorten;

c) Mahd mit Balkenmäher oder mit Sense;

d) alternierendes Stehenlassen auf 10-20% der Fläche;

e) gestaffelter Schnitt gemäss Vertrag oder späterer Schnitt als gemäss DZV.

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Pflegebeiträge

1 Für typische Elemente der traditionellen Kulturlandschaft können, sofern sie

nicht innerhalb einer Fläche liegen, für welche bereits Beiträge gemäss § 4

ausgerichtet werden, wie folgt jährliche Pflegebeiträge ausgerichtet werden

a) Hecken, Feld- und Ufergehölze mit extensiv genutztem

Krautsaum (3 m breit) Fr. 50.--/Are

b) Hecken, Feld- und Ufergehölze ohne Krautsaum Fr. 20.--/Are

c) gepflegte Trockensteinmauern mit extensiv genutztem

Krautsaum (3 m breit) Fr. 50.--/Are

d) gepflegte Trockensteinmauern ohne Krautsaum Fr. 40.--/Are

2 Für Bäume können wie folgt jährliche Pflegebeiträge ausgerichtet werden

a) Obstgärten mit Qualität nach ÖQV sowie Verzicht auf die

Verwendung von Insektiziden Fr. 60.--/Baum

b) übrige Obstgärten und einzeln stehende Hochstamm-

Feldobstbäume Fr. 20.--/Baum

c) landschaftsprägende Einzelbäume Fr. 20.--/Baum

3 Als Voraussetzung für den Pflegebeitrag müssen die Mindestanforderungen

nach DZV und die vereinbarten naturschützerischen Zusatzleistungen eingehal-

ten werden.

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Verzeichnis

Das zuständige Departement erstellt für die einzelnen Gebiete ein nach Gemein-

den und Parzellen geordnetes Verzeichnis, aus welchem folgende Informationen

hervorgehen

- die Zonenzuteilung,

- die Parzellengrösse,

- die Bewirtschafterin respektive der Bewirtschafter,

- die Grundeigentümerin respektive der Grundeigentümer,

- die Bewirtschaftungserschwernisse,

- die naturschützerischen Zusatzleistungen,

- die Beitragshöhe.

III. Auszahlung, Verfahren

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Verwaltungsrechtliche Verträge

Die Höhe und Berechnung der Bewirtschaftungsbeiträge sind Gegenstand von

verwaltungsrechtlichen Verträgen zwischen der Grundeigentümerin oder dem

Grundeigentümer und der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter einerseits

sowie dem zuständigen Departement andererseits.

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Auszahlung

1 Die Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge werden jährlich Ende Dezember

ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt direkt an die Beitragsberechtigten.

2 Die Auszahlung erfolgt gleichzeitig mit den Beiträgen nach DZV. Sie erfolgt auf

Anweisung des zuständigen Departements.

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Kumulative Auszahlung

Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge werden, soweit die jeweiligen Voraus-

setzungen erfüllt sind, kumulativ ausgerichtet.

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Rückzahlung

Zu Unrecht bezogene Abgeltungen und Beiträge sind zurückzuerstatten.

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Kommunale Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge

1 Die Regelungen dieser Verordnung gelten nach § 19 des Biotopschutzgesetzes

auch für Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträge der Gemeinden.

2 Die kantonale Fachstelle für den Naturschutz kann auf Antrag der Gemeinde

die jährlichen Auszahlungen durchführen. Sie veranlasst gestützt auf die Verein-

barungen der Gemeinde die Auszahlungen an die Bewirtschafterinnen und Be-

wirtschafter, rechnet die Bundessubventionen ab und stellt der Gemeinde die

Nettobeiträge gesamthaft in Rechnung.

3 Für die Administration der kommunalen Beitragszahlungen durch die Fachstel-

le Naturschutz gemäss § 11 Abs. 2 wird den Gemeinden ein Administrationszu-

schlag von 5% der an die Bewirtschaftenden geleisteten Abgeltungen und Be-

wirtschaftungsbeiträge in Rechnung gestellt.

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Bundesbeiträge an Gemeinden und Dritte

1 Gemeinden sowie Organisationen und Privatpersonen haben ihre Gesuche für

Bundesbeiträge an die kantonale Fachstelle Naturschutz zu richten.

2 Die jährlich wiederkehrenden Bundesbeiträge an die Pflege und Bewirtschaf-

tung der kommunalen Schutzobjekte werden in der Programmvereinbarung zwi-

schen Bund und Kanton festgelegt. Sie werden nach Massgabe der beitrags-

pflichtigen Vertragsflächen anteilsmässig an die Gemeinden weitergeleitet.

3 Die Bundesbeiträge für ausserordentliche, durch Gemeinden oder Dritte ausge-

führte Schutz- und Pflegemassnahmen nach § 17 des Biotopschutzgesetzes

werden in der Programmvereinbarung zwischen Bund und Kanton festgelegt. Sie

werden vollumfänglich an die betreffende Gemeinde oder an die betreffende

Organisation oder Privatperson weitergeleitet.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Erstmalige Anwendung

Die neuen Ansätze nach §§ 4 f. gelten erstmals ab dem Bewirtschaftungsjahr

2014.

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Verfahren

Auf das Verfahren finden die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

Anwendung.

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Vollzug

Für den Vollzug dieser Verordnung wird das Umweltdepartement als zuständig

erklärt.

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Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung

aufgenommen.

2 Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.21

3 Mit ihrem Inkrafttreten wird die Verordnung über Bewirtschaftungsbeiträge und

Abgeltungen in Naturschutzgebieten vom 2. Juli 1985 aufgehoben.

Anhang

I. Richtpreise für die Berechnung von Abgeltungen für Ertragsausfälle

Einkommensausfälle bei der Extensivierung von landwirtschaftlichen Flächen in

Schutzzonen

Zone Bisherige Nutzung Künftige Nutzung Ertragseinbusse

Fr./Are/Jahr

Talgebiet Ackerbau Wiesen extensiv 28.--

Hügelzone Streuflächen 36.--

Wiesen intensiv Wiesen extensiv 24.--

Streuflächen 32.--

Wiesen wenig intensiv Wiesen extensiv 10.--

Streuflächen 18.--

Wiesen extensiv Streuflächen 7.--

Streuflächen Nutzungsverzicht 4.--

Bergzonen Wiesen intensiv Wiesen extensiv 25.--

1 und 2 Streuflächen 36.--

Wiesen wenig intensiv Wiesen extensiv 12.--

Streuflächen 23.--

Wiesen extensiv Streuflächen 10.--

Streuflächen Nutzungsverzicht 3.--

Bergzonen Wiesen intensiv Wiesen extensiv 21.--

3 und 4 Streuflächen 30.--

Wiesen wenig intensiv Wiesen extensiv 9.--

Streuflächen 18.--

Wiesen extensiv Streuflächen 8.--

Streuflächen Nutzungsverzicht 2.--

Sömmerungs- Wiesen intensiv Wiesen extensiv 17.--

gebiet Streuflächen 24.--

Wiesen wenig intensiv Wiesen extensiv 7.--

Streuflächen 14.--

Wiesen extensiv Streuflächen 3.--

Streuflächen Nutzungsverzicht 2.--

II. Richtpreise für die Entschädigung naturschützerisch bedingter Abzäunungen

Art der Abzäunung Neuerstellung Versetzen Zaununterhalt

best. Zäune

Fr./m’ Fr./m’ Fr./m’/Jahr

Zweireihiger Drahtzaun

mit Holzpfosten 8.-- 4.-- 1.50

Einreihiger Drahtzaun

mit Holzpfosten 6.-- 3.-- 1.50

Einreihiger Elektrodrahtzaun

mit Holzpfosten 5.-- 2.50 1.50

Einreihiger Elektrodrahtzaun

mit Kunststoffpfosten 2.50 1.-- 1.--

Zweireihiger Lattenzaun

mit Holzpfosten und Brettern 10.-- 7.-- 2.--

1 GS 18-294 mit Änderungen vom 22. Februar 2000 (GS 19-557), vom 4. Juni 2002 (GS 20-

226), vom 11. Dezember 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-159d), vom 17. Juni 2008 (GS 22-

22ae), vom 30. Juni 2009 (GS 22-70), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue

Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 13. Mai 2014 (GS 24-6).

2 Erlasstitel in der Fassung vom 13. Mai 2014.

3 Ingress in der Fassung vom 13. Mai 2014.

4 SRSZ 721.110.

5 SR 910.13.

6 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2009.

7 Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassung vom 30. Juni 2009. Bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3

und 4.

8 Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzah-

lungsverordnung, DZV), SR 910.13.

9 Überschrift in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 30. Juni 2009, bisheriger Abs. 3

wird zu Abs. 2; Abs. 1 in der Fassung vom 13. Mai 2014.

10 Fassung vom 13. Mai 2014.

11 Fassung vom 30. Juni 2009.

12 Fassung vom 30. Juni 2009.

13 Fassung vom 30. Juni 2009.

14 Abs. 1 in der Fassung vom 30. Juni 2009; Abs. 2 in der Fassung vom 13. Mai 2014.

15 Abs. 2 in der Fassung vom 30. Juni 2009; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt

am 13. Mai 2014.

16 Neu eingefügt am 11. Dezember 2007; Abs. 3 in der Fassung vom 13. Mai 2014.

17 Fassung vom 13. Mai 2014; Abs. 2 aufgehoben am 30. Juni 2009.

18 Fassung vom 13. Mai 2014.

19 SRSZ 234.110.

20 Fassung vom 17. Juni 2008.

21 In Kraft getreten am 18. Dezember 1992; Änderungen vom 22. Februar 2000 am 3. März

2000 (Abl 2000 303), vom 4. Juni 2002 am 1. Januar 2002 (Abl 2002 956), vom 11. Dezember

2007 am 1. Januar 2008 (Abl 2007 2402), vom 17. Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008

1339), vom 30. Juni 2009 am 1. Juli 2009 (Abl 2009 1471), vom 17. Dezember 2013 am 1.

Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 13. Mai 2014 am 1. Juni 2014 (Abl 2014 1193) in Kraft

getreten.

22 GS 17-550.

23 Neu eingefügt am 30. Juni 2009.

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