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720.111 DSV CH-SZ

§ 8D Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV), vom 10. Dezember 2019

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
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§ 8D Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV), vom 10. Dezember 2019

d) Meldepflicht, Begleitung

1 Der Empfänger von Kantonsbeiträgen meldet der Kantonalen Denkmalpflege ins-

besondere

a) den Beginn der Arbeiten;

b) Kostenart und Umfang von Eigenleistungen;

c) erhebliche Mehrkosten;

d) Versicherungsleistungen aus Schadenfällen;

e) Subventionszahlungen von Bund, Bezirk oder Gemeinde.

2 Treten im Rahmen der Bau- und Restaurierungsarbeiten bisher unbekannte Bau-

teile, Oberflächen oder Ausstattungen zu Tage, ist die Kantonale Denkmalpflege

unverzüglich zu informieren.

3 Die Kantonale Denkmalpflege begleitet die Ausführung der bewilligten Bau- und

Restaurierungsarbeiten und überprüft die Einhaltung der Auflagen und Bedingun-

gen. Bei der Meldung von Mehrkosten teilt sie dem Empfänger mit, ob ein Ergän-

zungsgesuch einzureichen ist.

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