§ 8D Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV), vom 10. Dezember 2019
§ 8D Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV), vom 10. Dezember 2019
d) Meldepflicht, Begleitung
1 Der Empfänger von Kantonsbeiträgen meldet der Kantonalen Denkmalpflege ins-
besondere
a) den Beginn der Arbeiten;
b) Kostenart und Umfang von Eigenleistungen;
c) erhebliche Mehrkosten;
d) Versicherungsleistungen aus Schadenfällen;
e) Subventionszahlungen von Bund, Bezirk oder Gemeinde.
2 Treten im Rahmen der Bau- und Restaurierungsarbeiten bisher unbekannte Bau-
teile, Oberflächen oder Ausstattungen zu Tage, ist die Kantonale Denkmalpflege
unverzüglich zu informieren.
3 Die Kantonale Denkmalpflege begleitet die Ausführung der bewilligten Bau- und
Restaurierungsarbeiten und überprüft die Einhaltung der Auflagen und Bedingun-
gen. Bei der Meldung von Mehrkosten teilt sie dem Empfänger mit, ob ein Ergän-
zungsgesuch einzureichen ist.