§ 8B Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV), vom 10. Dezember 2019
§ 8B Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV), vom 10. Dezember 2019
b) Berechnung, beitragsberechtigte Kosten
1 Die Kantonale Denkmalpflege berechnet den Kantonsbeitrag aufgrund der bei-
tragsberechtigten Kosten.
2 Beitragsberechtigt sind Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der schutz-
würdigen Substanz stehen, der Erreichung des Schutzzieles dienen und tatsäch-
lich anfallen. Darunter fallen insbesondere
a) Abklärungen verschiedener Art im Zusammenhang mit dem Restaurierungs-
ziel;
b) die Restaurierung des künstlerisch oder historisch relevanten Bestandes in-
klusive Ausstattung;
c) Umgebungsarbeiten in direktem Zusammenhang mit den Restaurierungs-
massnahmen;
d) Ergänzungen und Nachbildungen, ausgenommen freie Nach- und Neuschöp-
fungen.
3 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere Kosten für
a) wert- oder komfortvermehrende Massnahmen;
b) Massnahmen, die unabhängig von der Denkmaleigenschaft anfallen;
c) Unterhaltsarbeiten;
d) Kapitalzinsen und Gebühren.
4 Die Kantonale Denkmalpflege legt für die einzelnen Arbeitsgattungen die Anteile
zur Ermittlung der beitragsberechtigten Kosten fest und veröffentlicht diese.