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§ 8B Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV), vom 10. Dezember 2019

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§ 8B Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV), vom 10. Dezember 2019

b) Berechnung, beitragsberechtigte Kosten

1 Die Kantonale Denkmalpflege berechnet den Kantonsbeitrag aufgrund der bei-

tragsberechtigten Kosten.

2 Beitragsberechtigt sind Kosten, die im direkten Zusammenhang mit der schutz-

würdigen Substanz stehen, der Erreichung des Schutzzieles dienen und tatsäch-

lich anfallen. Darunter fallen insbesondere

a) Abklärungen verschiedener Art im Zusammenhang mit dem Restaurierungs-

ziel;

b) die Restaurierung des künstlerisch oder historisch relevanten Bestandes in-

klusive Ausstattung;

c) Umgebungsarbeiten in direktem Zusammenhang mit den Restaurierungs-

massnahmen;

d) Ergänzungen und Nachbildungen, ausgenommen freie Nach- und Neuschöp-

fungen.

3 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere Kosten für

a) wert- oder komfortvermehrende Massnahmen;

b) Massnahmen, die unabhängig von der Denkmaleigenschaft anfallen;

c) Unterhaltsarbeiten;

d) Kapitalzinsen und Gebühren.

4 Die Kantonale Denkmalpflege legt für die einzelnen Arbeitsgattungen die Anteile

zur Ermittlung der beitragsberechtigten Kosten fest und veröffentlicht diese.

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