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720.111 DSV CH-SZ

§ 8A Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV), vom 10. Dezember 2019

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§ 8A Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV), vom 10. Dezember 2019

Beitragsverfahren

a) Gesuchseinreichung

1 Das Gesuch um einen Kantonsbeitrag ist der Kantonalen Denkmalpflege mit

dem vollständig ausgefüllten offiziellen Gesuchsformular und allen nötigen Bei-

lagen einzureichen.

2 Die Kantonale Denkmalpflege

a) prüft, ob das Gesuch vollständig ist und die zeitlichen Bestimmungen nach

§ 16c Abs. 1 und 2 DSG eingehalten sind;

b) kann das Gesuch zur Verbesserung zurückweisen, wenn die Anforderungen an

Form und Inhalt nicht erfüllt sind;

c) kann weitere erforderliche Unterlagen einverlangen und eine Nachfrist zur

Nachreichung von Unterlagen gewähren.

3 Das Bildungsdepartement trifft einen Nichteintretensentscheid, wenn

a) das betroffene Schutzobjekt nicht im kantonalen Schutzinventar aufgenommen

ist;

b) das Beitragsgesuch die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt.

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