§ 8A Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV), vom 10. Dezember 2019
§ 8A Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV), vom 10. Dezember 2019
Beitragsverfahren
a) Gesuchseinreichung
1 Das Gesuch um einen Kantonsbeitrag ist der Kantonalen Denkmalpflege mit
dem vollständig ausgefüllten offiziellen Gesuchsformular und allen nötigen Bei-
lagen einzureichen.
2 Die Kantonale Denkmalpflege
a) prüft, ob das Gesuch vollständig ist und die zeitlichen Bestimmungen nach
§ 16c Abs. 1 und 2 DSG eingehalten sind;
b) kann das Gesuch zur Verbesserung zurückweisen, wenn die Anforderungen an
Form und Inhalt nicht erfüllt sind;
c) kann weitere erforderliche Unterlagen einverlangen und eine Nachfrist zur
Nachreichung von Unterlagen gewähren.
3 Das Bildungsdepartement trifft einen Nichteintretensentscheid, wenn
a) das betroffene Schutzobjekt nicht im kantonalen Schutzinventar aufgenommen
ist;
b) das Beitragsgesuch die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt.