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720.111 DSV CH-SZ

§ 8 Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV), vom 10. Dezember 2019

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz
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§ 8 Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV), vom 10. Dezember 2019

Wirkung der Aufnahme ins Schutzinventar

1 Es ist untersagt, Schutzobjekte zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträch-

tigen, der Allgemeinheit zu entziehen oder ohne Bewilligung des Regierungsrates

zu beseitigen.

2 Im Baubewilligungsverfahren ist ein Schutzobjekt als solches zu deklarieren.

3 Die Kantonale Denkmalpflege ist vor Beginn der Planung von Restaurierungen

oder Veränderungen zu kontaktieren und mit den entsprechenden Unterlagen zu

bedienen.

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