§ 6 Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV), vom 10. Dezember 2019
§ 6 Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV), vom 10. Dezember 2019
Aufnahmekriterien
1 Ein kulturell, geschichtlich, kunsthistorisch oder städtebaulich erheblicher Wert
im Sinne der §§ 3 Abs. 1 und 5 Abs. 1 DSG liegt vor, wenn Objekte namentlich
Bedeutung haben als
a) wichtige Zeugen der Schwyzer oder Schweizer Geschichte;
b) prägende Elemente der traditionellen Siedlungslandschaft oder des baukultu-
rellen Erbes;
c) Sakralbauten;
d) mittelalterliche und neuzeitliche Blockbauten mit einem hohen Anteil an ori-
ginaler Bausubstanz;
e) Bauwerke mit Wahrzeichencharakter oder überdurchschnittlicher architekto-
nischer Qualität;
f) Bauten mit hohem Erinnerungs- oder Identifikationswert;
g) historisch bedeutsame Industriebauten.
2 Diese Aufnahmekriterien finden Anwendung auf Einzelbauten und Gebäude-
gruppen gemäss § 3 Abs. 2 Bst. b DSG.