§ 3 Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV), vom 10. Dezember 2019
§ 3 Verordnung über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzverordnung, DSV), vom 10. Dezember 2019
c) Kantonale Fachstelle für Denkmalpflege
1 Die Kantonale Denkmalpflege ist die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege im
Sinne von § 15 Abs. 2 DSG.
2 Sie erfüllt alle kantonalen denkmalpflegerischen Aufgaben soweit diese nicht
einer anderen Instanz zugewiesen sind.
3 Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a) Beurteilung und Begleitung von fachgerechten Restaurierungen oder bauli-
chen Veränderungen an Schutzobjekten;
b) Aufsicht über die Einhaltung der angeordneten Schutzbestimmungen, Bedin-
gungen und Auflagen;
c) Beurteilung von Bauvorhaben in ISOS-A-Gebieten im Sinne von § 9 Abs. 3 DSG;
d) Verfassen von Fachberichten im Baubewilligungs- oder im Planungsverfahren;
e) Beurteilung des Umgebungsschutzes im Sinne von § 56 des Planungs- und
Baugesetzes vom 14. Mai 1987 und von kommunalen Baureglementen;
f) Überprüfung der Schutzwürdigkeit eines Objekts im Einzelfall;
g) Nachführung des kantonalen Schutzinventars;
h) Beratung der vorgesetzten Stellen sowie der Gemeindebehörden in denkmal-
pflegerischen Belangen;
i) administrative Bearbeitung der Gesuche um Restaurierungsbeiträge;
j) Dokumentation der Restaurierungsfälle;
k) Öffentlichkeitsarbeit.