Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.100 DSG CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz (DSG)

30 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (30)

§ 1 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 2 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 3 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 4 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 5 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 6 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 7 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 8 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 9 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 10 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 11 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 12 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 13 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 14 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 15 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 16 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 16A Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 16B Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 16C Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 16D Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 16E Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 17 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 18 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 19 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 20 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 21 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 21A Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 22 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 23 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019 § 24 Gesetz über die Denkmalpflege und Archäologie (Denkmalschutzgesetz, DSG), vom 6. Februar 2019

Gesetzestext (30 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

1. Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung, den Schutz, die Pflege und Erforschung

der Ortsbilder, der geschichtlichen Stätten, der Kulturdenkmäler und der archäo-

logischen Funde.

2 Es ergänzt die Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz und

regelt deren Vollzug.

3 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen eidgenössischer und anderer

kantonaler Erlasse.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

2. Auftrag

Kanton, Bezirke und Gemeinden ergreifen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Schutz-

massnahmen. Sie können Bewilligungen, Genehmigungen, Konzessionen und

Beitragsgewährungen mit entsprechenden Nebenbestimmungen versehen.

II. Denkmalpflege

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

1. Schutzobjekte

1 Als Schutzobjekte der Denkmalpflege gelten Objekte, denen ein erheblicher kul-

tureller, geschichtlicher, kunsthistorischer oder städtebaulicher Wert zukommt.

2 Schutzobjekte der Denkmalpflege können sein

a) Ortsbilder;

b) Gebäudegruppen und Einzelbauten unter Einbezug ihrer Ausstattung und der

für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

2. Kantonales Schutzinventar

a) Inhalt

1 Der Kanton führt ein Inventar der geschützten Bauten und Objekte gemäss § 3

Abs. 2 Bst. b.

2 In dieses Schutzinventar werden besonders schutzwürdige Gebäudegruppen und

Einzelbauten aufgenommen, denen im Sinne von § 3 Abs. 1 ein erheblicher Wert

zukommt. Nach Aufnahme ins Inventar handelt es sich um Schutzobjekte. Das

Schutzziel wird für jedes Schutzobjekt im Inventar festgehalten.

3 Inventarisierte Schutzobjekte sind im Grundbuch anzumerken.2 Die Kosten trägt

der Kanton.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

b) Aufnahme

1 Der Regierungsrat nimmt Objekte nach Anhörung des Eigentümers und der

Standortgemeinde ins Schutzinventar auf, sofern

a) das Objekt besonders schutzwürdig ist sowie einen erheblichen kulturellen,

geschichtlichen, kunsthistorischen oder städtebaulichen Wert aufweist;

b) der Unterschutzstellung keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Inte-

ressen entgegenstehen.

2 Der Eigentümer erhält im Rahmen der Anhörung Gelegenheit zur schriftlichen

Stellungnahme. Es wird ihm ein begründeter, anfechtbarer Aufnahmeentscheid

zugestellt.

3 Für die Entlassung aus dem Schutzinventar gelten sinngemäss die Vorschriften

über die Aufnahme. Der Eigentümer oder die Standortgemeinde können beim

Regierungsrat die Entlassung eines Objektes aus dem Schutzinventar beantragen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

c) Wirkung

1 Schutzobjekte dürfen ohne vorgängige Bewilligung des Regierungsrates nicht

beseitigt werden.

2 Die kantonale Fachstelle beurteilt im Baubewilligungsverfahren geplante Restau-

rierungen oder Veränderungen an Schutzobjekten. Sie kann Nebenbestimmungen

erlassen.

3 Sie begleitet die Ausführung der bewilligten Restaurierungen und Veränderungen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

d) Notwendige Untersuchungen

Eigentümer von Objekten, die geschützt sind oder deren Schutzwürdigkeit zu prüfen

ist, haben Besichtigungen und notwendige Untersuchungen durch die kantonale

Fachstelle oder von ihr beauftragte Fachleute zu ermöglichen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

e) Vorsorgliche Massnahmen

1 Vorsorgliche Massnahmen erfolgen dann, wenn bei einem nicht inventarisierten

Objekt Erkenntnisse zu Tage treten, die einen Schutz des Objektes angezeigt er-

scheinen lassen.

2 Sind vorsorgliche Verfügungen getroffen worden, so ist innerhalb von drei Monaten

zu entscheiden, ob das Objekt ins Schutzinventar aufzunehmen ist oder ob die

vorsorglichen Massnahmen aufzuheben sind.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

3. Ortsbildschutz

1 Der Ortsbildschutz wird sichergestellt durch

a) den kantonalen Richtplan;

b) kantonale und kommunale Nutzungspläne;

c) eidgenössische und kantonale Inventare.

2 Die Gemeinden erlassen in ihren kommunalen Nutzungsplanungen Vorschriften

zum Schutz des Ortsbildes gemäss Planungs- und Baugesetz.

3 Im Bereich von Ortsbildern, die im Bundesinventar ISOS3 mit nationaler Be-

deutung eingestuft sind (ISOS-A-Gebiete), sind Neubauten und wesentliche Um-

bauten im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens von der kantonalen Fachstelle

zu beurteilen. Diese kann Nebenbestimmungen erlassen.

III. Archäologie

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

1. Schutzobjekte

1 Als Schutzobjekte der Archäologie kommen geschichtliche Stätten sowie Gebiete

von archäologischer Bedeutung in Frage.

2 Der Schutz bekannter oder vermuteter archäologischer Gebiete wird sicherge-

stellt durch

a) ein archäologisches Fundstelleninventar;

b) Schutzzonen in den kantonalen und kommunalen Nutzungsplänen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

2. Archäologische Ausgrabungen

1 Sämtliche archäologischen Ausgrabungen stehen unter der Aufsicht des Kantons.

2 Wer unbefugt archäologische Ausgrabungen durchführt, namentlich Fund-

schichten stört, haftet gegenüber dem Kanton für den Aufwand, den die Bergung

und die wissenschaftlichen Untersuchungen der betroffenen Objekte sowie die

Sicherung der Fundstellen verursachen.

3 Die Ergebnisse der Ausgrabungen sind wissenschaftlich auszuwerten, zu doku-

mentieren und nach Möglichkeit zu publizieren.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

3. Entdeckung von archäologischen Fundstellen

1 Werden bei Bau- und Grabungsarbeiten eine oder mehrere archäologische Fund-

stellen entdeckt, hat die Baubewilligungsbehörde die vorübergehende Einstellung

der Bauarbeiten zu verfügen und in Absprache mit der kantonalen Fachstelle die

Voraussetzungen für deren Fortführung festzulegen.

2 Die Einstellung der Bauarbeiten soll höchstens zwei Monate dauern.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

4. Notwendige Untersuchungen

Eigentümer von Grundstücken, in denen archäologische Fundstellen zum Vor-

schein kommen, sind verpflichtet, Ausgrabungen und Bauuntersuchungen zu er-

möglichen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

6. Eigentum an archäologischen Funden

1 Archäologische Funde von wissenschaftlichem Wert stehen im Eigentum des

Kantons.

2 Wer archäologische Funde entdeckt, hat dies unverzüglich der kantonalen Fach-

stelle zu melden.

3 Der Eigentümer des Grundstückes, in welchem solche Gegenstände gefunden

werden, hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, welche das zuständige

Amt festlegt.

IV. Zuständigkeit

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

1. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat

a) beschliesst über die Aufnahme von Objekten ins kantonale Schutzinventar;

b) beschliesst über die Aufhebung des Schutzes und die Entlassung aus dem

kantonalen Schutzinventar;

c) schreitet ein, wenn eine Gemeinde oder ein Bezirk die nötigen Massnahmen

zum Erhalt von Schutzobjekten unterlässt;

d) kann vorsorgliche Massnahmen zum Erhalt von schützenswerten Objekten er-

lassen;

e) ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne des

Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG).

2 Er bezeichnet das zuständige Departement sowie die kantonalen Fachstellen für

Denkmalpflege und Archäologie und bestimmt deren Aufgaben.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

2. Gemeinden und Bezirke

Die Gemeinden und im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch die Bezirke als Baube-

willigungsbehörde

a) achten auf den Schutz und die Pflege der Schutzobjekte und führen die ent-

sprechenden Zonenpläne nach;

b) erlassen die erforderlichen Schutzmassnahmen und können in dringenden

Fällen vorsorgliche Massnahmen treffen;

c) können dem Regierungsrat die Aufnahme von Objekten ins Schutzinventar

oder deren Entlassung beantragen.

V. Finanzierung

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

Kantonsbeiträge

a) Beitragsberechtigte Schutzobjekte

1 Der Kanton richtet zur Erhaltung, Instandstellung und Pflege von Schutzobjek-

ten Beiträge aus.

2 Die Höhe der Beiträge an die beitragsberechtigten Kosten entspricht 25% für

alle Kategorien von Schutzobjekten sowie zusätzlich

a) 15% für ein Objekt mit Schutzziel I;

b) 10% für ein Objekt mit Schutzziel II;

c) 5% für ein Objekt mit Schutzziel III.

3 Voraussetzung für den Erhalt von Kantonsbeiträgen ist die Aufnahme des Schutz-

objektes ins kantonale Schutzinventar.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

b) Beitragsberechtigte Kosten

1 Als beitragsberechtigte Kosten gelten jene Kosten, die im direkten Zusammen-

hang mit der schutzwürdigen Substanz entstehen und werterhaltend sind, nicht

aber Kosten, die vorwiegend anderen Zwecken dienen.

2 Entstehen im Verlauf eines Restaurierungsvorhabens gegenüber dem Kostenvor-

anschlag erhebliche Mehrkosten, obliegt es dem Eigentümer, bei der kantonalen

Fachstelle ein schriftlich begründetes Ergänzungsgesuch einzureichen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

c) Gesuch

1 Gesuche um Kantonsbeiträge sind vom Eigentümer des Schutzobjektes vor Be-

ginn der Bau- oder Restaurierungsarbeiten bei der kantonalen Fachstelle einzu-

reichen. Der Entscheid über das Gesuch erfolgt innert sechs Monaten.

2 Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn eine Beitragszusicherung

vorliegt oder die kantonale Fachstelle die Bewilligung zum vorzeitigen Arbeitsbe-

ginn erteilt hat.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Beitragsverfahrens.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

d) Beitragszusicherung

1 Der Kantonsbeitrag an ein Schutzobjekt wird zugesichert bei Beiträgen

a) über Fr. 800 000.-- durch den Regierungsrat;

b) bis und mit Fr. 800 000.-- durch das zuständige Departement.

2 An die Restaurierung von sehr wertvollen und national bedeutenden Schutzob-

jekten, die über einen längeren Zeitraum restauriert werden, kann der Kantonsbei-

trag in Teilbeträgen zugesichert und ausbezahlt werden.

3 Falls die Arbeiten nicht innert drei Jahren begonnen werden, erlischt die Gültig-

keit der Beitragszusicherung.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

e) Verweigerung, Kürzung und Rückforderung von Beiträgen

1 Erfüllt der Eigentümer die ihm obliegenden Pflichten nicht oder beeinträchtigt

er das Schutzobjekt, kann der Kantonsbeitrag verweigert oder gekürzt werden.

2 Kantonsbeiträge können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn

a) der Beitrag zu Unrecht bezogen wurde;

b) Auflagen oder Bedingungen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden;

c) der erhebliche Wert des Schutzobjektes innert 20 Jahren nach Eintritt der

Rechtskraft der Beitragszusicherung durch den Eigentümer wesentlich beein-

trächtigt wird.

3 Die zusichernde Stelle entscheidet über die Verweigerung, Kürzung oder Rück-

forderung von Beiträgen auf Antrag der kantonalen Fachstelle.

VI. Rechtsschutz, Strafbestimmung

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

1. Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide nach diesem Gesetz kann nach den Vorschriften des Verwal-

tungsrechtspflegegesetzes Beschwerde geführt werden.

2 Beschwerden gegen die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen kommt keine

aufschiebende Wirkung zu.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

2. Strafbestimmung

1 Vorsätzliche Widerhandlungen gegen die §§ 6 und 11 Abs. 2 dieses Gesetzes

und gestützt darauf erlassene Vollzugsvorschriften oder Verfügungen werden mit

Busse bis Fr. 10 000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis

Fr. 50 000.-- bestraft.

2 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

3 Die Strafverfolgung verjährt in sieben Jahren. Das Verfahren richtet sich nach

den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

3. Wiederherstellung

Wer einen rechtswidrigen Zustand im Sinne dieses Gesetzes schafft, kann unabhän-

gig von einem Strafverfahren durch die zuständige Behörde verpflichtet werden

a) die widerrechtlich getroffenen Massnahmen rückgängig zu machen;

b) die Kosten zu übernehmen, die aus der Wiederherstellung des rechtmässigen

Zustandes entstehen;

c) angemessenen Ersatz zu leisten, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist.

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

1. Vollzug

1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

2 Er erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften und übt die Aufsicht über die

Gemeinden und Bezirke beim Vollzug dieses Gesetzes aus.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

2. Übergangsbestimmungen

1 Schutzmassnahmen nach bisherigem Recht bleiben rechtsgültig.

2 Im Kantonalen Inventar für geschützte Bauten und Objekte (KIGBO) verzeichnete

Objekte werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ins Schutzinventar überführt.

3 Es wird eine Inventarbereinigung durchgeführt. Der Regierungsrat regelt die In-

ventarbereinigung und legt den Zeitplan fest. Ist die Inventarbereinigung erfolgt,

informiert das zuständige Departement die Grundeigentümer.

4 Die betroffenen Grundeigentümer können innert 20 Tagen seit der Mitteilung

beim zuständigen Departement begründet Einsprache erheben. Der Einsprache-

entscheid kann nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz beim Regierungsrat an-

gefochten werden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

2a. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Mai 2024

1 Die Kantonsbeiträge gemäss § 16a ff. gelten für alle Beitragsgesuche, welche ab

Inkrafttreten dieser Änderung erfolgen sowie für die bei Inkrafttreten hängigen

Gesuche.

2 Liegt ein Gesuch um einen Kantonsbeitrag für ein Schutzobjekt vor, bei dem die

Inventarbereinigung noch nicht erfolgt ist und das Schutzziel noch nicht definiert

worden ist, wird das Schutzziel mit der Beitragszusicherung festgelegt.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

3. Änderung bisherigen Rechts

Das Gesetz über den Biotop- und Artenschutz sowie den ökologischen Ausgleich,

vom 24. September 1992 wird wie folgt geändert

Erlasstitel

Gesetz über den Landschafts- und Naturschutz (Landschafts- und Naturschutz-

gesetz, LSG)

§ 1 Abs. 1

1 Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung der Eigenart und der Schönheit der hei-

mischen Landschaft durch den Schutz charakteristischer Landschaftselemente

sowie den Schutz der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt durch Massnahmen,

die dem Erhalt, der Förderung und der Wiederherstellung ihrer Lebensräume (Bio-

tope) dienen, sowie durch Artenschutzmassnahmen.

§ 2a (neu) 3. Schutzwürdige Landschaftselemente

Schutzwürdige Landschaftselemente sind

a) geologische und geomorphologische Objekte (Geotope), namentlich natur-

kundlich bedeutende geologische Aufschlüsse und Formationen, Moränen,

erratische Blöcke, interessante Felsgruppen, Schluchten, Höhlen, Grotten,

Dolinen, Wasserfälle;

b) prähistorische Stätten;

c) ursprüngliche oder durch traditionelle Nutzung und Besiedlung entstandene

Landschaftsbilder und Aussichtspunkte;

d) Heilquellen.

§ 3 Überschrift 4. Ökologischer Ausgleich

§ 4 Abs. 1 und 2

1 Die Gemeinden erstellen Inventare der schutzwürdigen Landschaftselemente

und Biotope. Diese enthalten eine Umschreibung, Bewertung und Einstufung der

Schutzobjekte sowie Aussagen über die erforderlichen Schutz- und Unterhalts-

massnahmen.

2 Die Bewertung und Einstufung der Biotope erfolgt in Anwendung von Art. 14

Abs. 3 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991.

§ 6 Abs. 1 und 3

1 Der Gemeinderat bezeichnet im Rahmen der kommunalen Schutzzonenplanung,

gestützt auf das kommunale Inventar, die zu schützenden Landschaftselemente

und Biotope. Er legt die Schutzziele und die erforderlichen Schutz- und Unter-

haltsmassnahmen fest.

3 Landschaftsschutzobjekte und Biotope von nationaler Bedeutung werden in der

Regel als kantonale, solche von regionaler und lokaler Bedeutung in der Regel als

kommunale Schutzobjekte bezeichnet.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

4. Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Natur- und Hei-

matschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern (KNHG) vom

29. November 1927 aufgehoben.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 72 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz

5. Referendum, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.20

1 GS 25-46 mit Änderungen vom 22. Mai 2024 (GS 27-34).

2 Diese Bestimmung ist am 17. Februar 2020 vom Bund genehmigt worden.

3 Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) vom

9. September 1981 (SRSZ 451.12).

4 Haupttitel in der Fassung vom 22. Mai 2024.

5 SR 451.

6 Haupttitel in der Fassung vom 24. Mai 2024.

7 Neu eingefügt am 24. Mai 2024.

8 Neu eingefügt am 24. Mai 2024.

9 Neu eingefügt am 24. Mai 2024.

10 Neu eingefügt am 24. Mai 2024.

11 Neu eingefügt am 24. Mai 2024.

12 Haupttitel in der Fassung vom 24. Mai 2024.

13 SRSZ 234.110.

14 SR 312.0.

15 Haupttitel neu eingefügt am 24. Mai 2024.

16 Neu eingefügt am 24. Mai 2024.

17 SRSZ 721.110.

18 SR 451.1.

19 GS 10-372.

20 1. Januar 2020 (Abl 2019 2095); Änderungen vom 24. Mai 2024 am 1. Oktober 2024 (Abl

2024 2082) in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →