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712.110 EGZGSCHG CH-SZ

§ 39 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000

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§ 39 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000

1. Allgemeines

1 Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich

nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Das Baubewilligungsverfahren richtet

sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.

2 Die für Gewässerschutzmassnahmen zuständigen Behörden koordinieren ihre

Anordnungen mit anderen Behörden und interessierten Stellen.

3 Verfügungen und Entscheide der Gemeinden und Bezirke, die sich auf das

Gewässerschutzgesetz oder dessen Ausführungsrecht stützen, sind der kantona-

len Gewässerschutzfachstelle gemäss deren Anordnung gleichzeitig wie den

Betroffenen mitzuteilen.

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