712.110
EGZGSCHG
CH-SZ
§ 39 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000
7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 712 Gewässerschutz
§ 39 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000
1. Allgemeines
1 Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich
nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Das Baubewilligungsverfahren richtet
sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.
2 Die für Gewässerschutzmassnahmen zuständigen Behörden koordinieren ihre
Anordnungen mit anderen Behörden und interessierten Stellen.
3 Verfügungen und Entscheide der Gemeinden und Bezirke, die sich auf das
Gewässerschutzgesetz oder dessen Ausführungsrecht stützen, sind der kantona-
len Gewässerschutzfachstelle gemäss deren Anordnung gleichzeitig wie den
Betroffenen mitzuteilen.