Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
712.110 EGZGSCHG CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 712 Gewässerschutz (EGZGSCHG)

54 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (54)

§ 1 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 2 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 3 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 4 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 5 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 6 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 7 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 8 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 9 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 10 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 11 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 12 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 13 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 14 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 15 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 16 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 17 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 18 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 19 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 20 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 21 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 22 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 23 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 24 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 25 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 26 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 27 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 28 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 29 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 30 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 31 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 32 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 33 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 34 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 35 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 36 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 37 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 38 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 39 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 40 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 41 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 42 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 43 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 44 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 45 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 46 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 47 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 48 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 49 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 50 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 51 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 52 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 53 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000 § 54 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG), vom 19. April 2000

Gesetzestext (54 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 712 Gewässerschutz

1. Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz stellt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz der Gewäs-

ser sicher.

2 Sie regelt insbesondere die Aufgabenteilung und Finanzierung der Massnahmen

zum Schutze der Gewässer durch Kanton, Bezirke und Gemeinden.

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2. Sprachliche Gleichbehandlung

Die in diesem Gesetz und den Ausführungserlassen verwendeten Begriffe wie

Grundeigentümer, Inhaber, Verursacher usw. gelten für Personen beider Ge-

schlechter.

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3. Zuständigkeiten

a) Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Schutz der Gewässer aus. Er

regelt Zuständigkeit und Verfahren des Vollzugs, soweit dieses Gesetz keine

Bestimmungen enthält.

2 Er kann mit dem Bund, anderen Kantonen sowie öffentlichen und privaten

Institutionen Vereinbarungen abschliessen, die dem Vollzug des Bundesrechtes

und der Durchführung anderer Massnahmen zum Schutze der Gewässer dienen.

Sind Bezirke und Gemeinden davon betroffen, hört er diese zuvor an.

3 Er kann Normen und Richtlinien von Fachinstanzen als verbindlich erklären.

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b) Departement

1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat

die Aufsicht über den Schutz der Gewässer und die Tätigkeit der damit beauf-

tragten Behörden, Amtsstellen und Privaten wahr.

2 Es erfüllt die ihm nach der Gesetzgebung zustehenden Aufgaben und fördert

die Zusammenarbeit der Departemente, Amtsstellen, Gemeinwesen untereinan-

der und mit Privaten.

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c) Kantonale Gewässerschutzfachstelle

1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Gewässerschutzfachstelle (Art. 49

GSchG). Sie nimmt die ihr nach Bundesrecht und kantonalem Recht sowie die

ihr von Regierungsrat und Departement übertragenen Aufgaben wahr.

2 Sie arbeitet mit Behörden und Amtsstellen zusammen, die ebenfalls Gewässer-

schutzaufgaben erfüllen, und koordiniert ihre Massnahmen. Sie berät Behörden,

Amtsstellen und Private bei der Erfüllung ihrer Gewässerschutzaufgaben und

kann im Einzelfall die erforderlichen Anweisungen treffen.

3 Soweit in diesem Gesetz oder in andern kantonalen Erlassen keine besonderen

Zuständigkeiten festgelegt sind, vollzieht die kantonale Gewässerschutzfachstel-

le die Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung.

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d) Bezirke

1 Die Bezirke als Hoheitsträger über die fliessenden öffentlichen Gewässer arbei-

ten mit den zuständigen Stellen des Gewässerschutzes zusammen.

2 Sie erfüllen die ihnen in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

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e) Gemeinden

1 Die Gemeinden erbringen die ihnen nach diesem Gesetz oder den Ausführungs-

erlassen obliegenden Leistungen und arbeiten bei der Durchführung von Gewäs-

serschutzmassnahmen mit den übrigen zuständigen Stellen zusammen.

2 Sie können zur Erbringung ihrer Leistungen mit anderen Gemeinden Vereinba-

rungen abschliessen, Zweckverbände oder andere Organisationen gründen.

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4. Vollzug

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden können Vollzugsaufgaben, insbesondere für

die Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen, für Kontrolle und Überwa-

chung gemeinsam erfüllen oder Leistungen durch geeignete öffentlich-rechtliche

Körperschaften oder Private erstellen lassen.

2 Der Regierungsrat kann die Bezirke und Gemeinden verpflichten, Gewässer-

schutzmassnahmen oder Abwasseranlagen gemeinsam zu realisieren oder zu

betreiben, wenn erhebliche ökologische oder wirtschaftliche Vorteile zu erwarten

sind. Die betroffenen Gemeinwesen sind zuvor anzuhören.

3 Er kann Bezirke und Gemeinden zu einem Zweckverband zusammenschliessen

oder einen Bezirk oder eine Gemeinde zum Eintritt in einen Zweckverband ver-

pflichten. Die betroffenen Gemeinwesen sind zuvor anzuhören.

II. Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen

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1. Abwasserreglement

1 Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Siedlungsentwässe-

rung.

2 Dieses muss mindestens Bestimmungen enthalten über

a) die Anschlussvoraussetzungen an die öffentliche Kanalisation;

b) das Bewilligungsverfahren und die Kontrolle der Abwasseranlagen;

c) die Grundsätze der Finanzierung der Abwasseranlagen und der Abwasserbe-

seitigung.

3 Die Reglemente bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regie-

rungsrates.

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2. Entwässerungsplanung

a) Pflicht

1 Die Gemeinde erarbeitet für ihr Gemeindegebiet einen generellen Entwässe-

rungsplan (GEP). Ausnahmsweise können Entwässerungspläne auch für Teilge-

biete erlassen werden.

2 Der generelle Entwässerungsplan ist mit den Entwässerungsplänen benachbar-

ter Gemeinden und betroffener Zweckverbände abzustimmen, soweit dies für die

Koordination der Gewässerschutzmassnahmen erforderlich ist.

3 Der Regierungsrat kann in Absprache mit den betroffenen Gemeinden und

Zweckverbänden die Erstellung eines regionalen Entwässerungsplanes (REP)

anordnen, wenn dies erforderlich und zweckmässig ist. Der von den betroffenen

Gemeinden ausgearbeitete regionale Entwässerungsplan wird durch den Regie-

rungsrat behördenverbindlich erlassen.

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b) Inhalt

1 Der generelle Entwässerungsplan enthält die Zustandsberichte sowie die

Grundlagen und Planungen für die Siedlungsentwässerung.

2 Er bildet Grundlage für den Erschliessungsplan der Gemeinde oder einen kan-

tonalen Nutzungsplan.

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c) Zuständigkeit und Verfahren

1 Der Gemeinderat erarbeitet den generellen Entwässerungsplan und legt den

Entwurf der kantonalen Gewässerschutzfachstelle zur Vorprüfung vor.

2 Hernach wird der Entwurf unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen

Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Im Übrigen gilt das

Erlassverfahren für kommunale Richtpläne.

3 Geringfügige Änderungen beschliesst der Gemeinderat und informiert die be-

troffenen Grundeigentümer. Die öffentliche Auflage entfällt.

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3. Abwasseranlagen

a) öffentliche

1 Die Gemeinden planen, bauen, betreiben, unterhalten und beaufsichtigen alle

im generellen Entwässerungsplan enthaltenen öffentlichen Kanalisationen, Son-

derbauwerke und Abwasserreinigungsanlagen.

2 Alle Abwassersammelkanäle mit Ausnahme der Gebäude- und Grundstücksan-

schlussleitungen sind in der Regel öffentlich.

3 Ist die Groberschliessung Sache mehrerer Grundeigentümer, so beschliessen

sie gemeinsam über den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen oder übertragen

die Aufgabe einer Flurgenossenschaft im Sinne von § 68 des Einführungsgeset-

zes zum Zivilgesetzbuch.

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b) private Anlagen

1 Die Grundeigentümer erstellen und unterhalten die übrigen Abwasseranlagen,

die ebenfalls der Aufsicht des Gemeinderates unterstehen.

2 Der Gemeinderat kann die Eigentümer von Abwasseranlagen verpflichten, die

Mitbenützung durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies

zumutbar und für eine zweckmässige technische Lösung notwendig ist.

3 Er kann Grundeigentümer ausserhalb der Bauzonen gestützt auf den generellen

Entwässerungsplan verpflichten, sich für den Bau und Unterhalt von gemeinsa-

men Abwasseranlagen zusammenzuschliessen oder an bestehende Anlagen

anzuschliessen.

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c) industrielle und gewerbliche Anlagen

1 Inhaber von Industrie- und Gewerbebetrieben sorgen für die Vorbehandlung

und die zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in

einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist.

2 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann die Vorbehandlung oder die

Vorreinigung von Abwasser verlangen.

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d) landwirtschaftliche Anlagen

1 Der Kanton überwacht die Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Bestim-

mungen in der Landwirtschaft.

2 Er kontrolliert insbesondere die landwirtschaftliche Verwertung von Abwässern

und Hofdünger, die Düngerabnahmeverträge, die notwendigen Lagereinrichtun-

gen und Abwasseranlagen.

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e) Bewilligungsverfahren

1 Abwasseranlagen dürfen dem generellen Entwässerungsplan nicht widerspre-

chen.

2 Einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle bedarf

a) die Erstellung oder Änderung von öffentlichen Abwasseranlagen mit Aus-

nahme der Kanalisationen innerhalb der Bauzonen;

b) die Erstellung oder Änderung von privaten Anlagen, deren behandeltes Ab-

wasser in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird;

c) die Zuleitung von stetig anfallendem, unverschmutztem Abwasser zu einer

zentralen Abwasserreinigungsanlage;

d) die Einleitung von industriellem oder gewerblichem Abwasser in die öffentli-

che Kanalisation;

e) die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer,

sofern der generelle Entwässerungsplan dies nicht allgemein zulässt.

3 Das Bewilligungsverfahren für Abwasseranlagen sowie die vorzeitige Erstellung

von öffentlichen Anlagen durch bauwillige Grundeigentümer richten sich nach

den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes. Die Bewilligungsbehörden

können zur Beurteilung der notwendigen Abwasserreinigungsmassnahmen auf

Kosten der Gesuchsteller Gutachten von Sachverständigen einholen.

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4. Überwachung und Kontrolle

1 Der Anlageninhaber ist verantwortlich für den Betrieb und die Überwachung

seiner Abwasseranlage. Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann Weisungen

und Einzelverfügungen über die Überwachung und Kontrolle der Abwasseranla-

gen erlassen. Die Kosten der Überwachung und Kontrolle trägt der Anlageninha-

ber.

2 Die Anlageninhaber sorgen auf ihre Kosten für die Schlammentsorgung bei den

häuslichen Einzel- und Gruppenkläranlagen sowie den Abwasser- und Schlamm-

gruben.

3 Die Gemeinde kontrolliert die einwandfreie Schlammentsorgung. Sie kann an

Stelle der Anlageninhaber und auf deren Kosten die Schlammentsorgung durch-

führen.

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5. Klärschlammbeseitigung

1 Der Regierungsrat erlässt den Klärschlamm-Entsorgungsplan. Dieser ist für die

Inhaber der Abwasserreinigungsanlagen verbindlich.

2 Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung darf grundsätzlich weder aus

anderen Kantonen ein- noch in andere Kantone ausgeführt werden.

3 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann die Ein- und Ausfuhr von Klär-

schlamm generell oder im Einzelfall bewilligen.

III. Planerischer Schutz

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1. Schutzumfang

1 Dem planerischen Schutz der Gewässer dienen

a) Gewässerschutzbereiche (Art. 19 GSchG),

b) Grundwasserschutzzonen (Art. 20 GSchG),

c) Grundwasserschutzareale (Art. 21 GSchG).

2 Diese werden in Gewässerschutzkarten dargestellt. Sie können von jedermann

eingesehen werden.

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2. Gewässerschutzbereiche und Grundwasserschutzareale

1 Das zuständige Departement teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzberei-

che ein und scheidet nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Wasserver-

sorgungen Grundwasserschutzareale aus.

2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

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3. Grundwasserschutzzonen

a) Zuständigkeit und Verfahren

1 Der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit dem Betreiber der Wasserversorgung

und der kantonalen Gewässerschutzfachstelle scheidet die Grundwasserschutz-

zonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und

-anreicherungsanlagen aus.

2 Sind Grundwasserschutzzonen im Interesse einer andern als der Standortge-

meinde oder im Interesse mehrerer Gemeinden auszuscheiden, so trifft das

zuständige Departement die Ausscheidung.

3 Für neue Fassungen ist gleichzeitig mit dem Konzessions- oder Baugesuch der

Entwurf für die Grundwasserschutzzonen und zugehörigen Vorschriften einzu-

reichen. Dasselbe gilt bei der Erneuerung einer bestehenden Konzession, wenn

noch keine Grundwasserschutzzonen ausgeschieden sind.

4 Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den §§ 25 ff. des Planungs- und

Baugesetzes.

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b) Verbindlichkeit

Die Schutzzonen mit den zugehörigen Vorschriften bedürfen zu ihrer Verbind-

lichkeit der Genehmigung des Regierungsrates.

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c) Eigentumsbeschränkungen

Unter Vorbehalt des Bundesrechts und abweichender Schutzbestimmungen

gelten für den Fassungsbereich S1 die Abtretungs- und Übernahmepflicht sowie

die Eigentumsbeschränkungen gemäss den Bestimmungen des Planungs- und

Baugesetzes.

IV. Weitere Schutzmassnahmen

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1. Feuerwehr

1 Der Gemeinde obliegt die Sorge für die Gewässer vor Ort und die örtliche Hilfe-

leistung bei drohenden oder eingetretenen Gewässerverschmutzungen.

2 Der Regierungsrat regelt im Einzelnen diese Aufgaben und bestimmt, wieweit

kantonale Amtsstellen oder Organisationen diese Aufgaben erfüllen.

3 Im Übrigen gelten das Feuerschutzgesetz vom 12. Dezember 20128 sowie das

Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 16. März 2005.

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2. Treibgut bei Stauanlagen und auf Seen

1 Zur Beseitigung von Treibgut bei Stauanlagen ist der Werksinhaber zuständig,

bei Seen die Ufergemeinden.

2 Bei Stauanlagen trägt der Werksinhaber die Kosten für die Beseitigung, auf

Seen der Kanton.

3 Wird das Treibgut auf Seen durch die Spülung oder Entleerung einer Stauanla-

ge verursacht, so trägt der Werksinhaber die Kosten für dessen Beseitigung.

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3. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

1 Alle bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen für das Lagern von wasserge-

fährdenden Flüssigkeiten sind mit einem Dokument zu versehen, welches den

vorschriftsgemässen Zustand der Anlagen bestätigt und das nächste Revisions-

datum enthält.

2 Anlagen ohne gültiges Dokument, mit abgelaufener Sanierungs- oder Revisions-

frist oder mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht mehr befüllt werden.

3 Lieferanten von wassergefährdenden Flüssigkeiten und Revisionsunternehmen

sind verpflichtet, die kantonale Gewässerschutzfachstelle über Anlagen mit

Mängeln und mit abgelaufener Sanierungs- oder Revisionsfrist zu informieren.

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4. Erhaltung natürlicher Oberflächengewässer

1 Die Oberflächengewässer, deren Verlauf sowie deren Ufer müssen möglichst

natürlich beibehalten werden.

2 Die Bezirke sind zuständig, ausnahmsweise Abweichungen vom natürlichen

Gewässerverlauf in überbauten Gebieten (Art. 37 Abs. 3 GSchG) sowie das

Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern (Art. 38 GSchG) zu bewilligen.

3 Im Übrigen gelten für bauliche Veränderungen oder technische Eingriffe an

Bächen und Flüssen die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.

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5. Erhaltung des Grundwassers

1 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle erteilt die Bewilligungen für Bauten

und Anlagen in den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (Art. 19

GSchG).

2 Ausserhalb dieser Bereiche ist sie anzuhören, bevor Bauten und Anlagen mit

einer Tiefe von mehr als 20 m bewilligt werden. Dies gilt auch bei Sondier- oder

Probebohrungen.

3 Sie kann der Bewilligungsbehörde Auflagen und Bedingungen beantragen,

damit Grundwasservorkommen erhalten bleiben. Wird kein baurechtliches Bewil-

ligungsverfahren durchgeführt, so verfügt sie selbst.

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6. Sicherung angemessener Restwassermengen

1 Die zuständige kantonale Behörde erstellt das Inventar der bestehenden Was-

serentnahmen und den Sanierungsbericht (Art. 82 GSchG).

2 Bei bestehenden Wasserentnahmen aus Fliessgewässern legen die Bezirke die

Sanierungsfristen und -massnahmen fest (Art. 80, 81 und 83 GSchG). Allfällige

Entschädigungen tragen Kanton, Bezirke und Gemeinden im Verhältnis ihres

Anteils am Wasserzins.

3 Bei allen neuen Wasserentnahmen legt die zuständige kantonale Behörde eine

angemessene Restwassermenge fest (Art. 29 ff. GSchG).

V. Finanzierung

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1. Verursacherprinzip

Alle durch Massnahmen zum Schutz der Gewässer entstehenden Kosten sind in

der Regel vom Verursacher zu tragen (Art. 3a, 60a GSchG).

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2. Abgaben

a) Allgemeines

1 Die Gemeinden decken die Aufwendungen für die Siedlungsentwässerung durch

a) Anschlussgebühren;

b) Benutzungsgebühren; und

c) Abgeltungen und Beiträge von Bund und Kanton.

2 Zusätzlich können sie im Abwasserreglement Erschliessungsbeiträge vorsehen.

3 Schuldpflicht, Voraussetzungen und Höhe der Abgaben sind in den Grundsät-

zen im Abwasserreglement festzulegen. Die jeweils gültigen Abgaben sind zu

publizieren.

4 Für öffentliche Gebäude sind die entsprechenden Gebühren ebenfalls verursa-

chergerecht und für öffentliche sowie private Strassen und Plätze, die zusam-

menhängend eine Fläche von mehr als 500 m ergeben, pauschal zu erheben.

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b) Anschlussgebühren

1 Die Anschlussgebühr wird für den erstmaligen Anschluss einer Baute oder

Anlage an das öffentliche Kanalisationsnetz sowie bei wesentlichen Änderungen

bestehender Bauten und Anlagen erhoben.

2 Für die Festsetzung der Anschlussgebühr sind einzeln oder kombiniert zu be-

rücksichtigen

a) die massgebende Nutzfläche;

b) der Wert der Bauten und Anlagen;

c) der umbaute Raum der Bauten und Anlagen;

d) die maximal möglichen Einwohnergleichwerte;

e) der Versickerungsanteil von nicht verschmutztem Abwasser.

3 Die Anschlussgebühr wird mit dem Anschluss an das öffentliche Kanalisations-

netz fällig. Das Reglement der Gemeinde kann Teilzahlungen oder provisorische

Zahlungen bei der Erteilung der Baubewilligung vorsehen. Es legt die Fälligkeit

der Anschlussgebühr in den übrigen Fällen fest.

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c) Benutzungsgebühren

1 Die Benutzungsgebühr wird jährlich für die Benutzung der Abwasseranlagen

erhoben und deckt insbesondere die Aufwendungen für den Betrieb und den

Unterhalt dieser Anlagen. Sie besteht aus einer konstanten Grundgebühr und

einer variablen Mengengebühr. Für besondere Fälle kann das Abwasserreglement

Pauschalgebühren vorsehen.

2 Die Grundgebühr bestimmt sich einzeln oder kombiniert nach Wohneinheiten,

Einwohnergleichwerten, versiegelter Fläche oder der massgebenden Nutzfläche.

3 Für die Festsetzung der Mengengebühr sind einzeln oder kombiniert zu berück-

sichtigen

a) die verbrauchte Frischwassermenge;

b) die abgeführte Abwassermenge;

c) die gemessene Abwasserfracht.

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d) Erschliessungsbeiträge

1 Der Erschliessungsbeitrag wird für den Bau öffentlicher Kanalisationsleitungen

von den Grundeigentümern des betreffenden Einzugsgebietes erhoben.

2 Für die Festsetzung des Beitrages sind einzeln oder kombiniert zu berücksich-

tigen

a) die Fläche oder der Wert des im Einzugsgebiet gelegenen Bodens;

b) der Wert der im Einzugsgebiet gelegenen Bauten und Anlagen;

c) besondere Vorteile für den Grundeigentümer.

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3. Abgeltungen und Beiträge

a) Grundlage

1 Der Kanton vermittelt den Gemeinden und Zweckverbänden die Abgeltungen

und Finanzhilfen des Bundes. Er leistet selbst Beiträge von 20 Prozent der an-

rechenbaren Kosten, sofern und solange der Bund Abgeltungen und Finanzhilfen

zusichert.

2 Er kann 20 Prozent an die Projektierungs- und Baukosten von abwassertechni-

schen Sanierungen (Sanierungsleitungen, gemeinsame Abwasseranlagen gemäss

§ 14 und § 15) ausserhalb des Baugebietes leisten, sofern für die Beteiligten

unzumutbare Kosten entstehen und sich die Gemeinde mindestens im gleichen

Umfang beteiligt.

3 Für die generelle Planung von Abwasseranlagen leistet er im Rahmen des Vor-

anschlages Beiträge an die Gemeinden und Zweckverbände von 20 Prozent der

anrechenbaren Kosten.

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b) Beitragsverfahren

1 Die anrechenbaren Kosten bestimmen sich nach der Gewässerschutz-

gesetzgebung des Bundes.

2 Mit einem beitragsberechtigten Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn vom

Kanton eine Beitragszusicherung erteilt worden ist. In Ausnahmefällen kann das

zuständige Departement die Bewilligung für einen vorzeitigen Arbeitsbeginn

erteilen, ohne dass der Beitragsanspruch entfällt.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Beitragsverfahrens.

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c) Verfall und Rückforderung

1 Die Zusicherungen von Beiträgen des Kantons an Abwasseranlagen verfallen

nach fünf Jahren, sofern innert dieser Frist das Vorhaben nicht ausgeführt und

die Abrechnung eingereicht wird.

2 Zu Unrecht bezogene Leistungen des Kantons werden zurückgefordert. Dies gilt

auch, wenn eine Anlage oder Einrichtung zweckentfremdet wird.

3 Die Ansprüche des Kantons aus Rückforderung verjähren zehn Jahre nach ihrer

Entstehung.

VI. Verfahrensbestimmungen

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1. Allgemeines

1 Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich

nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Das Baubewilligungsverfahren richtet

sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.

2 Die für Gewässerschutzmassnahmen zuständigen Behörden koordinieren ihre

Anordnungen mit anderen Behörden und interessierten Stellen.

3 Verfügungen und Entscheide der Gemeinden und Bezirke, die sich auf das

Gewässerschutzgesetz oder dessen Ausführungsrecht stützen, sind der kantona-

len Gewässerschutzfachstelle gemäss deren Anordnung gleichzeitig wie den

Betroffenen mitzuteilen.

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2. Behördenbeschwerde

Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann gegen Verfügungen und Entschei-

de der Gemeinden und Bezirke, die sich auf das Gewässerschutzgesetz oder

dessen Ausführungsrecht stützen, die Rechtsmittel des kantonalen Rechts er-

greifen.

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3. Sicherstellung

1 Zur Sicherstellung der Erfüllung der an eine Bewilligung geknüpften Bedingun-

gen und Auflagen kann die zuständige Behörde eine angemessene Sicherheit

(Abschluss einer Versicherung, Solidarbürgschaft, Kaution usw.) verlangen.

2 Zudem steht dem Gemeinwesen für alle Forderungen, die sich auf die Gewäs-

serschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie das Abwasserregle-

ment der Gemeinde stützen und für die der Grundeigentümer haftet, ein gesetz-

liches Grundpfandrecht gemäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzes

zum schweizerischen Zivilgesetzbuch zu.

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4. Enteignung

1 Für Enteignungen durch Kanton, Bezirke und Gemeinden gilt das kantonale

Enteignungs- und Schätzungsverfahren.

2 Der Regierungsrat kann Zweckverbänden und anderen öffentlich- oder privat-

rechtlichen Körperschaften für Massnahmen des Gewässerschutzes das Enteig-

nungsrecht erteilen.

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5. Zutrittsrecht und Auskunftspflicht

1 Die Grundeigentümer und Inhaber von Anlagen haben den zuständigen Behör-

den und den mit Kontrollen beauftragten Stellen jederzeit Zutritt zu gewähren

und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

2 Sie haben Untersuchungen an Anlagen und Gewässern zu dulden.

3 Das zuständige Departement gibt Kontrollausweise ab.

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6. Informationspflicht der Wasserversorgungen

1 Die Inhaber von Trinkwasserfassungen sind nach Anordnungen der kantonalen

Gewässerschutzfachstelle verpflichtet, Untersuchungsergebnisse über ihre Was-

serfassungen der kantonalen Gewässerschutzfachstelle und der betreffenden

Gemeinde unaufgefordert zur Einsichtnahme zuzustellen.

2 Wird die Mengengebühr gemäss § 34 nach der verbrauchten Frischwasser-

menge bemessen, so sind die Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet, der

Gemeinde Auskünfte über ihre Wasserlieferungen zu geben.

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7. Haftung

1 Wer öffentliche Abwasseranlagen beschädigt oder deren Betrieb beeinträchtigt,

haftet für den dadurch entstehenden Schaden.

2 Aufwendungen für Massnahmen zum Schutze der Gewässer werden durch den

Verursacher getragen.

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8. Ersatzvornahme

1 Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie

durchgeführt wird, zu Gunsten des Gemeinwesens ein gesetzliches Grundpfand-

recht gemäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum schweizerischen

Zivilgesetzbuch.

2 Vernachlässigt ein Gemeinwesen die ihm auferlegten Verpflichtungen, verfügt

oder erlässt das zuständige Departement nach erfolgloser Mahnung und gleich-

zeitiger Androhung der Ersatzvornahme die notwendigen Massnahmen. Die Kos-

ten trägt das säumige Gemeinwesen.

3 Gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme durch das zuständige Departement

kann das betroffene Gemeinwesen nach den Vorschriften des Verwaltungsrechts-

pflegegesetzes Beschwerde an den Regierungsrat erheben.

VII. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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1. Strafbestimmungen

a) Strafbare Widerhandlungen

1 Mit Busse bis Fr. 20 000.-- wird bestraft,

a) wer bei privaten Abwasseranlagen den Schlamm nicht periodisch fachgerecht

entsorgt (§ 18);

b) wer Klärschlamm ohne Bewilligung ein- oder ausführt (§ 19);

c) wer Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ohne gültiges Dokument,

mit abgelaufener Sanierungs- oder Revisionsfrist oder mit offensichtlichen

Mängeln befüllt (§ 27 Abs. 2);

d) wer als Lieferant von wassergefährdenden Flüssigkeiten oder Revisionsunter-

nehmen seiner Informationspflicht nicht nachkommt (§ 27 Abs. 3);

e) den zuständigen Behörden oder den mit Kontrollen beauftragten Stellen den

Zutritt verweigert oder falsche Auskünfte erteilt (§ 43).

2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.

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b) Mitteilungspflicht

1 Alle Polizeirapporte sowie die Verfügungen und Urteile der Strafbehörden, die

sich auf das Gewässerschutzgesetz oder dessen Ausführungsrecht stützen, sind

der kantonalen Gewässerschutzfachstelle und dem betreffenden Gemeinwesen

mitzuteilen.

2 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann im Strafverfahren Parteirechte

ausüben.

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2. Übergangsbestimmungen

a) Generelles Kanalisationsprojekt (GKP)

Bis zur Genehmigung des generellen Entwässerungsplanes bleiben für die Ge-

meinden das generelle Kanalisationsprojekt (GKP) und der kantonale Sanie-

rungsplan, die beim Inkrafttreten dieses Erlasses gültig sind, in Rechtskraft.

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b) Beiträge an Gewässerschutzmassnahmen

1 Beim Inkrafttreten dieses Erlasses bestehende Beitragszusicherungen für Ab-

wasseranlagen fallen dahin, wenn die entsprechenden Vorhaben bis zum

1. Januar 2003 nicht ausgeführt und die Abrechnungen nicht eingereicht wer-

den.

2 Vorbehalten bleiben abweichende Befristungen im Einzelfall.

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c) Grundwasserschutzzonen

1 Für die von öffentlichen Wasserversorgungen genutzten Grundwasserpumpwer-

ke und Quellfassungen sind die Schutzzonen mit den zugehörigen Vorschriften

bis 1. Januar 2002 öffentlich aufzulegen.

2 Für bestehende Trinkwasserfassungen, die mehr als fünf angeschlossenen

Haushaltungen oder der Öffentlichkeit zugängliche Gebäude wie Restaurants

usw. versorgen, sind die Grundwasserschutzzonen mit den zugehörigen Vor-

schriften bis spätestens 1. Januar 2003 öffentlich aufzulegen.

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d) Anpassung kommunaler Erlasse

Abwasserreglemente, die Bestimmungen dieses Erlasses, insbesondere dem

Verursacherprinzip, widersprechen, sind innert drei Jahren seit Inkrafttreten

dieses Erlasses anzupassen. Bis dahin gehen Gemeindevorschriften, welche

diesem Erlass widersprechen, vor.

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3. Aufhebung und Änderung von Erlassen

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Kantonale Vollzugsverordnung

zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Oktober 1973

aufgehoben.

2 Das Wasserrechtsgesetz15 wird wie folgt geändert

§ 9 Abs. 3

wird aufgehoben

§ 13 Abs. 2

2 Innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der Auflage im Amtsblatt

kann wegen Verletzung öffentlicher oder privater Rechte gegen die nachgesuchte

Konzession Einsprache erhoben werden.

§ 43 und Überschrift

2. Erhaltung und Wiederherstellung des natürlichen Zustandes

1 Behörden und Amtsstellen des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sorgen

dafür, dass öffentliche und private Gewässer als Lebensräume für einheimische

Tier- und Pflanzenarten sowie als Landschaftselemente erhalten und wenn mög-

lich verbessert werden.

2 Kanton und Bezirke unterstützen und fördern Massnahmen, die der Revitalisie-

rung eines Fliessgewässers dienen oder einen naturnahen Hochwasserschutz

darstellen.

§ 56 Abs. 1

Muss zur Ausführung von Verbauungs-, Renaturierungs- oder Unterhaltsarbeiten

an Gewässern privater Grund und Boden vorübergehend oder dauernd in An-

spruch genommen werden, so kann der Bezirksrat die Enteignung verfügen.

§ 58 und Überschrift

b) an Renaturierungen und andere Massnahmen

1 Der Regierungsrat gewährt im Rahmen des Voranschlagskredites an die Renatu-

rierung von Oberflächengewässern und an die Öffnung eingedolter Gewässer

Kantonsbeiträge von 20 bis 26 Prozent der Baukosten, sofern der Bezirk eben-

falls einen Beitrag in gleicher Höhe leistet.

Der bisherige Absatz wird zu Absatz 2.

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4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.17

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

19-580 mit Änderungen vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115h), vom 19. September

2007 (PBG, GS 21-146c), vom 24. Oktober 2007 (VRP, GS 21-148i), vom 12. Dezember 2012

(Verordnung über den Feuerschutz, GS 23-61d), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an

neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10n).

2 SR 814.20.

3 Abs. 2 in der Fassung vom 28. März 2007.

4 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

5 SRSZ 210.100.

6 SRSZ 400.100.

7 Überschrift, Abs. 1, 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

8 SRSZ 530.110.

9 SRSZ 512.100.

10 Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007.

11 Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007.

12 Abs. 3 Satz 2 aufgehoben am 24. Oktober 2007.

13 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

14 GS 16-347.

15 SRSZ 451.100.

16 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

17 1. Januar 2001 (Abl 2000 1900). Änderungen vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl

2007 2398), vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314), vom 24. Oktober

2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697), vom 12. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl

2013 813), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 25. Oktober

2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) in Kraft getreten.

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