Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.111 VVZUSG CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines (VVZUSG)

81 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (81)

§ 1 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 2 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 3 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 4 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 5 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 5A Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 6 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 7 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 8 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 9 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 10 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 11 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 12 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 13 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 14 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 17 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 18 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 19 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 20 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 21 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 22 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 23 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 24 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 25 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 25A Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 26 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 27 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 28 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 29 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 29A Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 29B Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 30 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 31 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 32 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 35 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 36 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 37 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 38 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 39 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 40 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 41 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 42 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 43 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 44 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 45 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 46 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 47 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 48 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 49 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 50 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 51 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 52 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 53 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 54 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 55 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 56 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 57 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 58 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 59 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 60 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 61 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 62 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 63 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 64 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 65 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 66 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 67 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 68 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 69 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 69A Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 69B Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 69C Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 70 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 70A Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 71 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 72 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 73 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 74 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 75 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 76 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001 § 77 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (VVzUSG), vom 3. Juli 2001

Gesetzestext (81 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

1. Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Vollzugsverordnung schafft die organisatorischen Voraussetzungen für

den Vollzug der Umweltvorschriften durch kantonale und kommunale Behörden

und Amtsstellen.

2 Sie regelt nicht den Vollzug von Vorschriften, die Bundesstellen vorbehalten

sind.

3 Im Baubewilligungsverfahren geben die in dieser Vollzugsverordnung als zu-

ständig bezeichneten Behörden an Stelle einer Bewilligung oder einer Zustim-

mung eine Stellungnahme ab. Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsver-

fahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

2. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Umweltschutzvor-

schriften aus.

2 Er erlässt generelle Weisungen an die kantonale Verwaltung, die Bezirke und

die Gemeinden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

3. Umweltdepartement

1 Das Umweltdepartement ist zuständig für die Koordination des Vollzugs in den

zuständigen Departementen und Amtsstellen, insbesondere

a) der Luftreinhalte-Verordnung (LRV);

b) der Lärmschutz-Verordnung (LSV);

c) der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo);

d) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV);

e) der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Ver-

bindungen (VOCV);

f) der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Ab-

fallverordnung, VVEA);

g) der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA);

h) der Verordnung über die Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung elektrischer

und elektronischer Geräte (VREG);

i) der Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV);

j) der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-

Verordnung, AltlV);

k) der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA);

l) der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV);

m) der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen

(Chemikalienverordnung, ChemV);

n) der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freiset-

zungsverordnung, FrSV);

o) der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Sys-

temen (Einschliessungsverordnung, ESV);

p) der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozid-

produkten (Biozidprodukteverordnung, VBP);

q) der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten

besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemika-

lien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV);

r) der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflan-

zenschutzmittelverordnung, PSMV);

s) der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung,

DüV);

t) der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV).

2 Es fördert die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und kann in Absprache mit

den betroffenen Departementen Branchenvereinbarungen abschliessen (Art. 41a

USG).

3 Es gibt die Kontrollausweise ab (§ 34 EGzUSG).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

4. Umweltschutzfachstelle

1 Das Amt für Umweltschutz ist kantonale Umweltschutzfachstelle (Art. 42 USG)

und Ansprechstelle für Fragen der nachhaltigen Entwicklung.

2 Es ist zuständig für den Vollzug der Vorschriften der Umweltschutzgesetz-

gebung, soweit keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind (§ 5 Abs. 3

EGzUSG).

3 In dringenden Fällen kann es zu Lasten der Verursacher oder der gesetz-

lich zuständigen Körperschaften die unaufschiebbaren Sofortmassnahmen an-

ordnen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

5. Kantonspolizei

Die Kantonspolizei erfüllt die umweltschutzpolizeilichen Aufgaben im Sinne der

Polizeigesetzgebung.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

5a. Laboratorium der Urkantone

1 Das Laboratorium der Urkantone erfüllt die umweltschutzpolizeilichen Aufga-

ben gemäss dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone vom 14.

September 1999 und der kantonalen Gesetzgebung.

2 Gegen Verfügungen des Kantonschemikers kann innert 20 Tagen ab Zustellung

beim Kantonschemiker Einsprache erhoben werden.

3 Im Übrigen sind für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren die Bestim-

mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

6. Umweltschutzbeauftragte der Gemeinden

1 Jede Gemeinde bezeichnet einen Umweltschutzbeauftragten.

2 Der Umweltschutzbeauftragte informiert und berät die Bevölkerung sowie

Behörden und Amtsstellen der Gemeinde über die Belange des Umwelt- und

Gewässerschutzes.

3 Er stellt sicher, dass die Umwelt- und Gewässerschutzvorschriften auf kommu-

naler Ebene eingehalten werden, indem er Kontrollen vornimmt. Bei unmittelbar

drohenden oder bereits eingetretenen Umweltverschmutzungen kann er die

notwendigen und unaufschiebbaren Massnahmen anordnen, wenn der Pflichtige

dazu nicht im Stande oder nicht willens ist. Die nachträgliche Genehmigung

dieser Massnahmen und die Anordnung weiter gehender Massnahmen obliegen

dem Gemeinderat.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

7. Information

1 Das Amt für Umweltschutz informiert die Öffentlichkeit und Behörden über den

Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung, berät Behörden und Private

und empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.

2 Es führt Erhebungen über die Umweltbelastung durch und prüft den Erfolg von

Umweltschutzmassnahmen (Art. 44 USG).

3 Das Amt für Umweltschutz kann sich von den Bezirken und Gemeinden sowie

anderen Amtsstellen über deren Vollzugstätigkeiten informieren lassen. Verfü-

gungen und Urteile der Strafbehörden gemäss § 37 EGzUSG sind dem Amt für

Umweltschutz gleichzeitig wie dem Beklagten mitzuteilen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

8. Beizug Privater

Für Abklärungen im Sinne von Art. 46 USG können die zuständigen Vollzugsbe-

hörden verlangen, dass Inhaber von Anlagen für Beratungen, Messungen und

Kontrollen spezialisierte Büros oder Labors beiziehen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

9. Zutrittsrecht zu Anlagen

1 Die Vollzugsstellen der kantonalen Verwaltung, die Umweltschutzbeauftragten

der Gemeinden sowie mit Vollzugsaufgaben beauftragte Dritte erhalten befristete

und persönliche Kontrollausweise (§ 34 EGzUSG).

2 Die Polizeiorgane weisen sich mit ihrem Polizeiausweis aus, welcher diesem

Kontrollausweis gleichgestellt ist.

3 Für Kontrollen und Zutritt zu Anlagen haben die Zutrittsberechtigten den Kon-

trollausweis vorzuweisen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

10. Mitteilungsrecht

Die Vollzugsstellen der kantonalen Verwaltung sowie der kommunalen Behörden

sind zur Weitergabe von Akten sowie Anzeigen und Strafentscheiden an andere

Amtsstellen und Behörden berechtigt, soweit sie für deren Vollzugsaufgaben

erforderlich sind.

II. Luft

A. Zuständigkeiten

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

1. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat erlässt den Massnahmenplan (Art. 44a USG).

2 Er erlässt, gestützt auf den Massnahmenplan, die notwendigen Weisungen und

Vorschriften.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

2. Amt für Umweltschutz

1 Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei

a) Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen;

b) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1000 kW, die mit Heizöl

«extra leicht» oder Gas betrieben werden;

c) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW, die mit Holz oder

Kohle betrieben werden.

2 Es erfüllt diese Vollzugsaufgaben insbesondere, indem es

a) die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei neuen (Art. 3 LRV) und beste-

henden Betrieben (Art. 7 LRV) überwacht;

b) die Sanierungen nach Art. 8 LRV vollzieht;

c) zusätzliche oder verschärfte Emissionsbegrenzungen nach Art. 4, 5, 7 und 9

LRV anordnet;

d) Erleichterungen nach Art. 11 LRV gewährt;

e) die vorschriftsgemässe Erfassung und Ableitung der Emissionen nach Art. 6

LRV kontrolliert;

f) Emissionsmessungen und Kontrollen nach Art. 13 LRV anordnet und die

Resultate nach Art. 15 LRV beurteilt;

g) Immissionsprognosen im Sinne von Art. 28 LRV anordnet oder eine Immissi-

onsüberwachung nach Art. 29 LRV verlangt;

h) das Verbot der Abfallverbrennung gemäss Anhang 2 Ziffer 718 und 728 zur

LRV in Kleinanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als

70 kW, die mit Holz, Kohle usw. betrieben werden, überwacht.

3 Das Amt für Umweltschutz überwacht die Schadstoffbelastung der Luft, indem

es

a) für den Aufbau und Betrieb eines Immissionsmessnetzes besorgt ist;

b) Immissionsüberwachungen nach Art. 29 LRV verlangt;

c) die Resultate der ermittelten Immissionen (Art. 27 bis 29 LRV) publiziert

und im Sinne von Art. 30 LRV beurteilt;

d) einen Emissionskataster erarbeitet (Art. 32 Abs. 1 LRV);

e) mit Zustimmung des Amtes für Wald und Naturgefahren oder des Amtes für

Landwirtschaft im Einzelfall Bewilligungen gemäss § 24 Abs. 2 dieser Ver-

ordnung erteilt;

f) Einschränkungen oder Verbote gemäss § 24 Abs. 4 dieser Verordnung aus-

spricht.

4 Im Falle von übermässigen Immissionen arbeitet das Amt für Umweltschutz

den Massnahmenplan aus (Art. 32 Abs. 1 LRV).

5 Es unterstützt den Bund beim Vollzug der Verordnung über die Lenkungsabga-

be auf flüchtigen organischen Verbindungen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

3. Amt für Landwirtschaft

1 Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei allen

Landwirtschaftsbetrieben. Die Empfehlungen über Mindestabstände von Tier-

haltungsanlagen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und

Landtechnik (FAT-Bericht Nr. 476/1995) sind verbindlich.

2 Es trifft Massnahmen zur Emissionsbegrenzung bei neuen (Art. 3 LRV) und

bestehenden Betrieben (Art. 8 LRV) und erlässt verschärfte Emissionsbegren-

zungen gemäss Art. 9 LRV.

3 Es verfügt gestützt auf den Massnahmenplan die zur Verhinderung oder Besei-

tigung übermässiger Immissionen gemäss Art. 33 LRV notwendigen Massnah-

men.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

4. Baudepartement

1 Das Baudepartement vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei den Haupt-

strassen und übrigen Strassen. Es beteiligt sich anteilsmässig an den Kosten der

Immissionsmessungen nach § 12 gemäss den Emissionsfrachten des Strassen-

verkehrs im Kanton Schwyz.

2 Es trifft Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 18 LRV

sowie gestützt auf den Massnahmenplan zur Verhinderung oder Beseitigung

übermässiger Immissionen gemäss Art. 33 LRV.

3 Bei Verkehrsanlagen im Zuständigkeitsbereich der Bezirke und Gemeinden

überwacht es den Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

7. Gemeinden

a) Feuerungskontrolle: Aufgaben

1 Die Gemeinden sind für die Kontrolle der folgenden Feuerungsanlagen zustän-

dig

a) Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 1000 kW, die mit Heizöl

«extra leicht» oder Gas betrieben werden;

b) Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 70 kW, die mit Holz oder

Kohle betrieben werden.

2 Sie führen dazu einen Kataster der Öl-, Gas- und Holzfeuerungen und wählen

einen geeigneten, ausgewiesenen Fachmann zum amtlichen Feuerungskontrol-

leur. Sie können Dritte mit der Katasterführung und der Administration der

Routinemessungen beauftragen.

3 Die Gemeinden stellen im Rahmen der Feuerungskontrolle und des Bewilli-

gungsverfahrens bei Neuanlagen, Umbauten und Sanierungen sicher, dass nur

typengeprüfte Feuerungsanlagen gemäss Art. 20 LRV installiert werden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

Zulassung zur Kontrolle

1 Feuerungskontrollen dürfen nur von Personen mit einer Ausbildung und Aus-

rüstung gemäss Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vorgenommen

werden.

2 Das Amt für Umweltschutz führt eine Liste der im Kanton Schwyz zugelasse-

nen Feuerungskontrolleure. Es kann nach schriftlicher Mahnung die Zulassung

entziehen.

3 Das Amt für Umweltschutz erlässt Weisungen betreffend Ablauf, Qualitäts-

sicherung und Meldeverfahren bei Feuerungskontrollen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

Kosten der Kontrolle

1 Die Kosten für die Messung und die administrativen Nebenkosten (Verwaltung

und Bereitstellung von Daten und Materialien sowie die Terminkontrolle, Quali-

tätssicherung und übrige Dienstleistungen) sind durch die Anlagebetreiber zu

tragen (Art. 2 USG).

2 Die administrativen Nebenkosten werden pauschal mittels einer kantonal ein-

heitlichen Gebührenvignette erhoben.

3 Die Einzelheiten regelt das Amt für Umweltschutz.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

b) Betriebe, Bauten und Anlagen

1 Bei allen Betrieben, Bauten und Anlagen, für die keine besondere Zuständig-

keit besteht, ist der Gemeinderat für den Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung

zuständig.

2 Er erfüllt diese Vollzugsaufgaben insbesondere, indem er

a) die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei neuen (Art. 3 LRV) und beste-

henden Anlagen (Art. 7 LRV) überwacht;

b) die Sanierungen nach Art. 8 LRV vollzieht;

c) zusätzliche oder verschärfte Emissionsbegrenzungen nach Art. 4, 5, 7 und 9

LRV anordnet;

d) Erleichterungen nach Art. 11 LRV gewährt;

e) die vorschriftsgemässe Ableitung der Emissionen nach Art. 6 und 7 LRV

kontrolliert;

f) Emissionsmessungen und Kontrollen nach Art. 13 LRV anordnet und die

Resultate nach Art. 15 LRV beurteilt;

g) Immissionsprognosen im Sinne von Art. 28 LRV oder eine Immissionsüber-

wachung nach Art. 29 LRV anordnen kann.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

c) Abfallverbrennung in Kleinanlagen

1 Die Gemeinden überwachen

a) das Verbot der Abfallverbrennung in den unter § 17 genannten Kleinanlagen

gemäss Anhang 2 Ziffer 718 und 728 zur LRV;

b) das Verbot der Abfallverbrennung ausserhalb von Anlagen gemäss Art. 30c

USG, Art. 26b LRV und § 24 dieser Verordnung.

2 Bei Beanstandungen oder Verdacht kontrollieren sie die entsprechenden Anla-

gen. Nötigenfalls führen sie weitere Untersuchungen durch, verfügen Massnah-

men und erstatten Strafanzeige.

3 Die Betreiber der Anlagen haften bei begründetem Verdacht für die Kosten der

Untersuchung und Kontrolle. Die Gemeinde kann beim Strafrichter zusätzlich

die Einziehung der eingesparten Entsorgungskosten beantragen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

d) Verkehrs- und Parkierungsanlagen

1 Bei Verkehrs- und Parkierungsanlagen, die seiner Aufsicht unterstehen, sorgt

der Gemeinderat dafür, dass Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegren-

zung nach Art. 18 LRV sowie zur Verhinderung und Beseitigung übermässiger

Immissionen gemäss Art. 33 LRV getroffen werden.

2 Er berücksichtigt dabei die Weisungen und Richtlinien des Regierungsrates.

B. Weitere Vorschriften

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

1. Emissionserklärung

1 Wer eine Anlage errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, hat zu-

sammen mit dem Baugesuch der zuständigen Vollzugsbehörde eine Emissions-

erklärung gemäss Art. 12 LRV abzugeben.

2 Die Eigentümer oder Betriebsinhaber von bestehenden Anlagen, die Luftverun-

reinigungen verursachen, sind verpflichtet, der Vollzugsbehörde innerhalb von

60 Tagen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung eine Emissionserklärung

gemäss Art. 12 LRV abzugeben.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

2. Verbrennen ausserhalb von Anlagen

1 Ausserhalb der Wohngebiete dürfen natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle

ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei

nur wenig Rauch entsteht (Art. 26b Abs. 1, 3 LRV).

2 Im Einzelfall kann das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-,

Feld- und Gartenabfällen bewilligt werden, wenn ein überwiegendes Interesse

besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 26b Abs. 2 LRV).

3 Innerhalb von Wohngebieten ist das Abbrennen von Feuern, die Teil eines

Brauchtums sind, im Sinne von Abs. 1 gestattet (Art. 26b Abs. 3 LRV).

4 Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen kann für bestimmte Ge-

biete oder Zeiten weiter eingeschränkt oder verboten werden, wenn übermässige

Immissionen zu erwarten sind (Art. 26b Abs. 3 LRV).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

3. Immissionen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV

Bei übermässigen gas-, dampf- oder partikelförmigen Immissionen sowie Ge-

ruchsimmissionen führt die gemäss §§ 12, 13, 14 oder 17 zuständige Behörde

die Erhebung gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV durch.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

4. Luftreinhaltung auf Baustellen

Für alle Bauvorhaben im Kanton Schwyz ist die Richtlinie „Luftreinhaltung auf

Baustellen“ (Baurichtlinie Luft) des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) verbind-

lich.

III. Lärm

A. Organisation und Zuständigkeit

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

1. Regierungsrat

a) Raumplanung

1 Der Regierungsrat koordiniert wichtige raumwirksame Lärmschutzmassnahmen

im Rahmen der Richtplanung.

2 Er genehmigt die kommunalen Nutzungspläne mit den Empfindlichkeitsstufen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

b) Strassen

Beim Neubau und bei bedeutenden Ausbauten von Hauptstrassen prüft der

Regierungsrat die Einhaltung der Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung im

Projektbeschluss.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

2. Amt für Umweltschutz

a) Ortsfeste Anlagen

1 Bei Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, vollzieht das Amt

für Umweltschutz die Lärmschutz-Verordnung.

2 Bei neuen und geänderten Anlagen erfüllt es diese Aufgabe insbesondere,

indem es

a) die Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastungen anordnet und diese

beurteilt (Art. 36 LSV);

b) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LSV sowie

von Art. 8 LSV verfügt;

c) Erleichterungen gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt;

d) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von

Art. 10 LSV anordnet;

e) die Bewilligung verweigert, wenn die Lärmschutzvorschriften nicht eingehal-

ten werden können;

f) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens

ein Jahr nach Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).

3 Bei bestehenden Anlagen erfüllt es diese Aufgaben namentlich, indem es

a) prüft, ob die Belastungsgrenzwerte in der Umgebung bestehender Anlagen

überschritten werden (Art. 36 LSV);

b) die Sanierungspflicht feststellt und die erforderlichen Massnahmen anordnet

(Art. 13 und 17 LSV);

c) Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV gewährt;

d) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von

Art. 15 LSV anordnet;

e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schall-

schutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert

(Art. 18 LSV).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

b) Bewegliche Geräte und Maschinen

Bei beweglichen Geräten und Maschinen, die in und um Betriebe, die dem

Arbeitsgesetz unterstehen, verwendet werden und nicht Bauzwecken dienen,

obliegt der Vollzug der Lärmschutz-Verordnung dem Amt für Umweltschutz (Art.

3 und 4 LSV).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

c) Weitere Aufgaben

1 Das Amt für Umweltschutz stimmt der Erteilung von Baubewilligungen in

lärmbelasteten Gebieten im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV zu.

2 Bevor Vollzugsbehörden Erleichterungen nach Art. 4 Abs. 3, 7 Abs. 2, 14 und

32 Abs. 3 LSV gewähren, hören sie das Amt für Umweltschutz an.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

d) Raumplanung

Das Amt für Umweltschutz beurteilt zuhanden der zuständigen Behörde

a) die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufen in den kantonalen und kommuna-

len Nutzungsplänen sowie im Einzelfall (Art. 44 LSV);

b) die Einhaltung der Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung bei kantonalen

Nutzungsplänen für Hauptstrassen;

c) die ausnahmsweise Erschliessung für kleine Teile von Bauzonen im Sinne

von Art. 30 letzter Satz LSV;

d) das Vorgehen in Bezug auf die Massnahmen zur Einhaltung der Planungs-

werte bei der Ausscheidung neuer Bauzonen und neuer Zonen mit erhöhtem

Lärmschutzbedürfnis (Art. 29 LSV).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

3. Amt für Landwirtschaft

Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die Lärmschutz-Verordnung bei landwirt-

schaftlichen Bauten und Anlagen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

4. Tiefbauamt

a) Aufsicht, Koordination

1 Die Aufsicht über den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung im Bereich von

Strassen obliegt dem Tiefbauamt.

2 Es sorgt für die Koordination zwischen Kanton, Bezirken und Gemeinden,

indem es

a) die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen im Auswirkungsbereich von

verschiedenen Strassen leitet (Art. 36 LSV);

b) die Beitragsgesuche der Bezirke und Gemeinden sammelt, welche in die

Programmvereinbarungen mit dem Bund aufgenommen werden sollen

(Art. 21 LSV) und das Gesuch gemäss Art. 22 LSV dem Bund einreicht;

c) die Höhe der Beiträge mit dem Bundesamt aushandelt (Art. 24 Abs. 3 LSV);

d) mit den Bezirken und Gemeinden die Bundesbeiträge abrechnet.

3 Das Tiefbauamt besorgt den Verkehr mit den Bundesbehörden, indem es

a) dem BAFU jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge erstattet (Art.

26 LSV);

b) dem BAFU jährlich die Unterlagen gemäss Art. 20 LSV einreicht.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

b) Strassenbau

1 Beim Neubau und bei der Änderung von Hauptstrassen vollzieht das Tiefbau-

amt die Lärmschutz-Verordnung, indem es

a) die zu erwartenden Lärmbelastungen ermittelt (Art. 36 LSV);

b) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung anderer Verkehrsanlagen in

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV);

c) Emissionsbegrenzungen (Art. 7, 8 und 10 LSV) zusammen mit dem Baupro-

jekt über das Baudepartement dem Regierungsrat beantragen lässt;

d) Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden anordnet (Art. 10

LSV);

e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens

ein Jahr nach der Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).

2 Bei bestehenden Hauptstrassen erfüllt es diese Aufgabe namentlich, indem es

a) die Lärmkataster erstellt (Art. 37 LSV);

b) die erforderlichen Sanierungen anordnet (Art. 13 LSV);

c) nach Anhörung des Amtes für Umweltschutz Erleichterungen im Sinne von

Art. 14 LSV gewährt und die erforderlichen Schallschutzmassnahmen an-

ordnet (Art. 15 LSV);

d) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schall-

schutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert

(Art. 18 LSV).

3 Während dem Bau von Hauptstrassen trifft es Massnahmen zur Vermeidung

und Begrenzung des Baulärms. Die Baulärm-Richtlinie des BAFU ist verbind-

lich.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

6. Gemeinden

a) Raumplanung

1 Die Gemeinden vollziehen die Lärmschutz-Verordnung beim Erlass von kom-

munalen Richt- und Nutzungsplänen im Rahmen des im Planungs- und Bauge-

setz festgelegten Verfahrens.

2 Sie ordnen insbesondere den verschiedenen Nutzungszonen Empfindlichkeits-

stufen gemäss Art. 43 LSV zu.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

b) Ortsfeste Anlagen

1 Bei nichtlandwirtschaftlichen Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht

unterstehen, vollzieht der Gemeinderat die Lärmschutz-Verordnung.

2 Bei neuen und geänderten Anlagen erfüllt er diese Aufgabe insbesondere,

indem er

a) die Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastungen anordnet und diese

beurteilt (Art. 36 LSV);

b) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 sowie von

Art. 8 LSV verfügt;

c) Erleichterungen gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt;

d) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung einer Verkehrsanlage in Zusam-

menarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV);

e) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von

Art. 10 LSV anordnet;

f) die Bewilligung verweigert, wenn die Lärmschutzvorschriften nicht eingehal-

ten werden können;

g) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens

ein Jahr nach Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).

3 Bei bestehenden Anlagen erfüllt er diese Aufgaben namentlich, indem er

a) prüft, ob die Immissionsgrenzwerte in der Umgebung bestehender Anlagen

überschritten sind (Art. 36 LSV);

b) die Sanierungspflicht feststellt und die erforderlichen Massnahmen anordnet

(Art. 13 LSV);

c) Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt;

d) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von

Art. 15 LSV anordnet;

e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schall-

schutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert

(Art. 18 LSV).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

c) Strassen

1 Beim Neubau und bei der Änderung von Strassen, die der Aufsicht des Ge-

meinderates unterstehen, vollzieht dieser die Lärmschutz-Verordnung, indem er

a) die zu erwartenden Lärmbelastungen ermittelt (Art. 36 LSV);

b) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung anderer Verkehrsanlagen in

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV);

c) Emissionsbegrenzungen (Art. 7, 8, 10 LSV) anordnet und an bestehenden

Gebäuden Schallschutzmassnahmen anordnet (Art. 10 LSV);

d) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens

ein Jahr nach der Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).

2 Bei bestehenden Strassen, die unter der Aufsicht des Gemeinderates stehen,

erfüllt dieser die Aufgaben namentlich, indem er

a) die Lärmkataster erstellt (Art. 37 LSV);

b) …

c) die erforderlichen Sanierungen anordnet (Art. 13 LSV);

d) Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV gewährt und die erforder-

lichen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden verfügt (Art. 15

LSV);

e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schall-

schutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert

(Art. 18 LSV).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

d) Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten

Der Gemeinderat erteilt Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten nach Art.

31 LSV.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

e) Schallschutz an neuen Gebäuden

1 Der Gemeinderat prüft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens den Schall-

schutz an neuen Gebäuden.

2 Er vollzieht diese Aufgabe insbesondere, indem er

a) die nach Art. 34 Abs. 1 LSV eingereichten Baugesuche beurteilt;

b) unter den Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 LSV Angaben über die Lärm-

dämmung der Aussenbauteile verlangt;

c) Erleichterungen gemäss Art. 32 Abs. 3 LSV gewährt;

d) nach Abschluss der Bauarbeiten kontrolliert, ob die Schallschutzmassnah-

men die gestellten Anforderungen erfüllen (Art. 35 LSV).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

f) Bewegliche Geräte und Maschinen

1 Bei beweglichen Geräten und Maschinen, die nicht in und um Betriebe, die

dem Arbeitsgesetz unterstehen, verwendet werden, ist der Gemeinderat für den

Vollzug der Lärmschutz-Verordnung zuständig (Art. 3 und 4 LSV).

2 Er kontrolliert, ob nur typengeprüfte und gekennzeichnete bewegliche Geräte

und Maschinen verwendet werden.

3 Für den Lärmschutz auf Baustellen ist die Baulärm-Richtlinie des BAFU ver-

bindlich.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

7. Bezirke

1 Bei Strassen, die der Aufsicht des Bezirksrates unterstehen, vollzieht dieser die

Lärmschutz-Verordnung.

2 § 37 dieser Vollzugsverordnung ist sinngemäss anwendbar.

B. Verfahren

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

Lärmprognose

1 Wer eine ortsfeste Anlage neu errichten oder eine bestehende ändern will, die

Lärmimmissionen verursacht, hat zusammen mit dem Baugesuch der zuständi-

gen Vollzugsbehörde eine Lärmprognose gemäss Art. 36 LSV abzugeben.

2 Die Eigentümer oder Betriebsinhaber von bestehenden Anlagen, die Lärmim-

missionen verursachen, sind verpflichtet, der Vollzugsbehörde innerhalb von 60

Tagen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung eine Lärmprognose gemäss

Art. 36 LSV abzugeben.

IV. Belastungen des Bodens

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

Amt für Umweltschutz

Das Amt für Umweltschutz

a) beobachtet (Art. 4 Abs. 1 VBBo) und beurteilt (Art. 5 VBBo) die Boden-

belastung;

b) veröffentlicht die Ergebnisse der Beobachtung der Bodenbelastung und teilt

sie dem zuständigen Bundesamt mit (Art. 4 Abs. 3 VBBo);

c) prüft im Zusammenhang mit Bauvorhaben Massnahmen zur Vermeidung von

Bodenverdichtung und -erosion (Art. 6 VBBo) sowie für den korrekten Um-

gang mit ausgehobenem Boden;

d) ermittelt die Schadstoffquellen (Art. 8 Abs. 1 VBBo);

e) klärt ab, ob die Massnahmen nach den Bundesvorschriften genügen (Art. 8

Abs. 2 VBBo);

f) trifft weiter gehende Massnahmen nach Mitteilung an das BAFU (Art. 34

USG und Art. 8 bis 10 VBBo).

V. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

A. Zuständigkeit

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

Zuständige Behörde

1 Die gemäss Anhang 1 zuständige Behörde leitet die Vorbereitung der Prüfung,

soweit nicht besondere Aufgaben ausdrücklich anderen Stellen übertragen wer-

den.

2 Insbesondere obliegt ihr

a) nach Anhörung des Amtes für Umweltschutz der Entscheid, ob bei der Er-

richtung oder Änderung einer Anlage eine UVP durchgeführt werden muss

(Art. 1 und 2 UVP);

b) der Entscheid über die Anträge der kantonalen Umweltschutzfachstelle

(Art. 16 Abs. 2 Bst. a UVPV), die Vornahme ergänzender Abklärungen und

der Beizug von Experten (Art. 16 Abs. 2 Bst. b UVPV);

c) der Entscheid über Anträge des Gesuchstellers zur Geheimhaltung (Art. 16

Abs. 2 Bst. c UVPV);

d) die Bekanntmachung über die Zugänglichkeit des Berichtes, der weiteren

Unterlagen und des Entscheides (Art. 15 und 20 UVPV);

e) die Koordination mit anderen Bewilligungen nach Art. 21 UVPV und mit

Subventionsentscheiden nach Art. 22 UVPV sowie nach weiteren Vorschrif-

ten;

f) die Zustellung des Umweltverträglichkeitsberichtes und der Beurteilung der

kantonalen Umweltschutzfachstelle an das BAFU, soweit dieses anzuhören

ist (Art. 12 und Art. 14 Abs. 4 UVPV).

3 Die zuständige Behörde kann die Koordination zwischen Gesuchsteller und

kantonaler Umweltschutzfachstelle direkt dem Amt für Umweltschutz oder

einem Dritten übertragen (Art. 14 Abs. 3 UVPV).

B. Verfahren

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

1. Massgebliches Verfahren

1 Das massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Vorbehalten bleiben die

Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung.

2 Wird für die Errichtung oder Änderung einer Anlage ein kantonaler Nutzungs-

plan, eine projektbezogene Einzonung oder ein Gestaltungsplan erlassen, so gilt

das entsprechende Erlassverfahren als massgebliches Verfahren, soweit es eine

umfassende Überprüfung ermöglicht. Davon ausgenommen ist das Planungsver-

fahren für öffentliche Strassen gemäss dem Strassengesetz.

3 Ist für die Errichtung oder Änderung einer Anlage ausserhalb der Bauzone eine

Raumplanungsbewilligung nach § 76 des Planungs- und Baugesetzes erforder-

lich, so gilt diese, an Stelle der Baubewilligung, als massgebliches Verfahren.

Ausgenommen sind Anlagen, für die der Anhang das Konzessionsverfahren als

massgebliches Verfahren bestimmt.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

2. Voruntersuchung und Pflichtenheft

1 Der Gesuchsteller fasst in einer Voruntersuchung die voraussichtlichen Auswir-

kungen seiner Anlage zusammen (Art. 8a UVPV) und ergänzt sie mit einem

Pflichtenheft für den Bericht (Art. 8 UVPV).

2 Gemäss Art. 8a UVPV gelten Voruntersuchungen als Bericht, wenn darin die

Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnah-

men abschliessend ermittelt und dargestellt werden. In diesen Fällen kann auf

die Erarbeitung eines Pflichtenhefts verzichtet werden.

3 Das Amt für Umweltschutz nimmt zu Voruntersuchungen und Pflichtenheft in

der Regel innert zwei Monate Stellung.

4 Bei mehrstufigen UVP-Verfahren sind im jeweiligen Pflichtenheft die für die 1.

und 2. Stufe zu treffenden Untersuchungen festzulegen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

3. Umweltverträglichkeitsbericht

1 Der Gesuchsteller erarbeitet gestützt auf die Voruntersuchung, das Pflichten-

heft und die Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz den Umweltverträg-

lichkeitsbericht (Art. 9 UVPV). Für diesen Bericht sind die Richtlinien der Um-

weltschutzfachstellen und die Weisungen des Amtes für Umweltschutz massge-

bend.

2 Er reicht den Bericht der zuständigen Behörde ein und diese leitet ihn an das

Amt für Umweltschutz weiter. Dieses überprüft ihn auf Vollständigkeit. Stellt es

Mängel fest, so beantragt es entsprechende Ergänzungen (Art. 13 Abs. 2 UVPV).

3 Die zuständige Behörde kann vom Gesuchsteller gestützt auf die Anträge des

Amtes für Umweltschutz die Ergänzung des Berichts verlangen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

4. Zugänglichkeit des Umweltverträglichkeitsberichtes

1 Die Bekanntmachung des Umweltverträglichkeitsberichtes (Art. 15 UVPV)

erfolgt im kantonalen Amtsblatt zusammen mit der öffentlichen Auflage für die

Anlage.

2 Ist keine öffentliche Auflage für die Anlage vorgesehen, erfolgt die Publikation

im Amtsblatt mit dem Hinweis, wo der Bericht während 30 Tagen eingesehen

werden kann.

3 Die zuständige Behörde leitet Einsprachen, die gegen das Projekt eingereicht

werden, und Eingaben zum Umweltverträglichkeitsbericht dem Amt für Umwelt-

schutz zur Kenntnisnahme zu.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

5. Beurteilung der Umweltverträglichkeit

1 Das Amt für Umweltschutz koordiniert die Beurteilung des Umweltverträg-

lichkeitsberichtes durch die kantonalen Amtsstellen und die Standortgemein-

de.

2 Sind kantonale Amtsstellen oder andere Behörden für besondere Bewilligungen

zuständig, so sind diese durch die zuständige Behörde mit dem massgeblichen

Verfahren zu koordinieren.

3 Das Amt für Umweltschutz nimmt in der Regel innert zwei Monaten nach der

Zustellung der Einsprachen gegen das Projekt sowie der Eingaben zum Umwelt-

verträglichkeitsbericht (§ 48 Abs. 3) die Gesamtbeurteilung vor. Es stellt der

zuständigen Behörde unter Beilage der eingegangenen Stellungnahmen seine

Beurteilung zu; wenn nötig beantragt es Auflagen und Bedingungen (Art. 13

Abs. 4 UVPV).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

6. Projektänderung

Ändert der Gesuchsteller sein Projekt wesentlich, so ist der Umweltverträglich-

keitsbericht anzupassen. Es erfolgt eine neue Beurteilung gemäss § 49 dieser

Verordnung. Die wesentlichen Änderungen des Projektes sowie die ergänzenden

Abklärungen werden erneut öffentlich zugänglich gemacht.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

7. Entscheid und Eröffnung

1 Die zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Beurteilung

des Amtes für Umweltschutz über die Umweltverträglichkeit der Anlage (Art. 17-

19 UVPV). Sie stellt fest, ob das Projekt mit den eidgenössischen und den kan-

tonalen Vorschriften übereinstimmt.

2 Sie gibt durch Publikation im Amtsblatt bekannt, wo der Bericht, die weiteren

Unterlagen und der Entscheid während 30 Tagen eingesehen werden können

(Art. 20 UVPV).

3 Gleichzeitig mit dem Entscheid über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind

die übrigen kantonalen und kommunalen Bewilligungen zu eröffnen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

8. Koordination mit Subventionsentscheiden

1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur mit

einer Subvention einer anderen Behörde verwirklicht werden kann, so holt sie vor

ihrem Entscheid die Stellungnahme dieser Subventionsbehörde ein.

2 Behörden von Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden, die für Entscheide über

Subventionen zuständig sind, gewähren bei Projekten, die auf ihre Umweltver-

träglichkeit geprüft werden müssen, die Subvention erst nach Abschluss der

Prüfung.

3 Hat die Subventionsbehörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der

Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die

Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

9. Kantonale Aufgabe bei Bundes-UVP und Anhörung des BAFU

1 Soweit im massgeblichen Verfahren eine Bundesbehörde als zuständige Behör-

de entscheidet und ein Mitbericht des Kantons erforderlich ist, koordiniert das

Amt für Umweltschutz das Mitberichtsverfahren und stellt dem für die Beurtei-

lung des Umweltverträglichkeitsberichts zuständigen Bundesamt die kantonale

Stellungnahme zu.

2 Bei Projekten, zu denen das BAFU anzuhören ist, reicht das Amt für Umwelt-

schutz das Pflichtenheft dem BAFU zur Stellungnahme ein (Art. 8 Abs. 6

UVPV).

VI. Störfälle und Katastrophenschutz

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

1. Amt für Umweltschutz

1 Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Störfallverordnung, soweit nach dieser

Verordnung nicht eine andere Behörde zuständig ist.

2 Das Amt

a) koordiniert den Vollzug der Störfallverordnung innerhalb des Kantons;

b) unterstellt weitere Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungen unter die

Störfallverordnung (Art. 1 Abs. 3 StFV);

c) kontrolliert die Sicherheitsmassnahmen zur Reduktion von Gefahrenpotentia-

len und Risiken bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungen (Art. 3 und

8b sowie Anhang 2 StFV);

d) kontrolliert die Einreichung und Nachführung der Kurzberichte bei Betrie-

ben, Verkehrswegen und Rohrleitungen (Art. 5 StFV);

e) beurteilt und überprüft die Kurzberichte und die Risikoermittlungen (Art. 6

und 7 StFV);

f) ordnet Risikoermittlungen an (Art. 6 Abs. 4 StFV);

g) stellt Anträge für Massnahmen zuhanden anderer Gemeinwesen (Art. 8 Abs.

2 StFV);

h) ordnet zusätzliche Sicherheitsmassnahmen an (Art. 8 Abs. 1 StFV);

i) kontrolliert die Einreichung der Berichte über Störfälle und wertet diese aus

(Art. 11 StFV);

j) sorgt für die Koordination zwischen Störfallvorsorge und Raumplanung (Art.

11a Abs. 2 StFV);

k) koordiniert die Kontrollen von Betrieben und Verkehrswegen (Art. 15 StFV);

l) erstellt den Kataster der Gefahrenpotentiale und Risiken, führt diesen nach

und informiert das BAFU (Art. 16 und 17 StFV).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

2. Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz

Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz

a) koordiniert die Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Inhaber (Art. 14

StFV);

b) erstellt die Einsatzpläne für stationäre Betriebe, Verkehrswege und Rohrlei-

tungen, welche der Störfallverordnung unterstehen, sowie für weitere Betrie-

be mit gefährlichen Stoffen nach Absprache mit dem Amt für Umweltschutz;

c) stellt die Rekrutierung der Chemiefachberater sowie deren regelmässige Fort-

und Weiterbildung sicher.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

3. Kantonspolizei

1 Die Kantonspolizei ist Meldestelle im Sinne von Art. 12 StFV und Art. 10 Abs.

2 USG.

2 Sie informiert und alarmiert die betroffene Bevölkerung innerhalb des Kantons

sowie gegebenenfalls in den Nachbarkantonen bei Störfällen (Art. 13 StFV). Sie

koordiniert die Ereignisdienste im Störfall, bis die Einsatzleitung vor Ort sicher-

gestellt ist.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

4. Gemeinden

Die Gemeinden sind verpflichtet, für das Aufstellen und Einrichten der Sirenen

zu sorgen.

VII. Abfälle, Sonderabfälle sowie andere kontrollpflichtige Abfälle (ak-Abfälle)

A. Zuständigkeit und Organisation

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

1. Regierungsrat

1 Der Regierungsrat erlässt die Abfallplanung (Art. 31 USG; § 8 EGzUSG) und

legt die Einzugsgebiete für die Abfallanlagen fest (Art. 4 VVEA).

2 Er fördert zusammen mit Gemeinden und Verbänden Massnahmen zur getrenn-

ten Sammlung und Verwertung von Siedlungsabfällen (Art. 12 und 13 VVEA).

3 Er kann Vorschriften über die weiter gehende Trennung von Bauabfällen erlas-

sen (Art. 17 Abs. 3 VVEA).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

2. Amt für Umweltschutz

Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Vorschriften im Umgang mit Abfällen,

soweit nicht die Gemeinden oder Inhaber zuständig sind, indem es

a) Private und Behörden über die Verminderung, Vermeidung und Verwertung

von Abfällen informiert (Art. 7 VVEA);

b) für die Einhaltung der nötigen fachlichen Ausbildung des Personals von

Abfallanlagen für Siedlungsabfälle sorgt (Art. 8 VVEA);

c) die Verwertung von Abfällen aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbe-

trieben abklärt und fördert (Art. 12 VVEA);

d) jährlich ein kantonales Abfallverzeichnis erstellt (Art. 6 Abs. 1 und 2 VVEA);

e) die Abfallplanung alle fünf Jahre überprüft und wenn nötig anpasst (Art. 4

Abs. 3 VVEA);

f) die Verwirklichung der Abfallplanung fördert und koordiniert (Art. 4 VVEA);

g) Errichtung und Betrieb von Abfallanlagen bewilligt (Art. 26 bis 30 und 38

bis 40 VVEA; Art. 8 VeVA; § 13 Abs. 2 EGzUSG);

h) ein Verzeichnis über die Deponien auf dem Kantonsgebiet führt (Art. 6 Abs.

3 VVEA);

i) die Überwachung der Deponien während dem Betrieb und nach Abschluss

gewährleistet (Art. 25 sowie 41 bis 43 VVEA);

j) die Abfallanlagen kontrolliert und beim Feststellen von Mängeln die Behe-

bung dieser anordnet (Art. 28 VVEA);

k) den Betrieb der Kompostierungs- und Vergärungsanlagen überwacht und die

notwendigen Massnahmen verfügt (Art. 33 und 34 VVEA);

l) die Bewilligung für die Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen

kontrollpflichtigen Abfällen erteilt (Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VeVA);

m) die Datenbank des Bundes entsprechend aktualisiert (Art. 10 Abs. 4 VeVA);

n) die Gemeinde und betroffene kantonale Stellen bei der Erteilung von Bewil-

ligungen vorgängig anhört;

o) den Abgeberbetrieben von Sonderabfällen sowie den Entsorgungsunterneh-

men, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entsorgen,

nach den Vorgaben des BAFU eine Betriebsnummer erteilt (Art. 40 Abs. 1

VeVA);

p) dafür sorgt, dass die Entsorgungsunternehmen ihre Meldepflichten erfüllen

(Art. 40 Abs. 2 VeVA; Art. 27 Abs. 1 Bst. e VVEA);

q) die Zollorgane auf deren Verlangen bei der Entnahme und Untersuchung von

Abfallproben unterstützt (Art. 40 Abs. 3 VeVA).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

3. Laboratorium der Urkantone

Das Laboratorium der Urkantone organisiert die Entsorgung von Sonderabfällen

aus Haushaltungen ab den Sammelstellen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

4. Gemeinden

Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben in der Abfallentsorgung (§§ 10 ff. EG-

zUSG; §§ 62 f.).

2 Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle, deren Inhaber unbekannt

oder zahlungsunfähig sind, werden von den betroffenen Gemeinden nach Anwei-

sung des Amtes für Umweltschutz gesichert, verwertet und beseitigt.

3 Die Gemeinden ordnen die korrekte Verwertung oder Entsorgung von Abfällen

insbesondere Altfahrzeugen, die nur auf bewilligten Plätzen zwischengelagert

werden dürfen, an (§ 12 EGzUSG). Als Altfahrzeuge gelten im Regelfall Fahr-

zeuge

a) welche nur mittels grösseren Aufwendungen in einen betriebsbereiten Zu-

stand versetzt werden können;

b) welche nicht betriebssicher (Flüssigkeitsverluste) sind oder

c) welche zur Gewinnung von Ersatzteilen benutzt werden.

B. Weitere Vorschriften

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

1. Bauabfälle

1 Für Bauvorhaben von Gemeinden, Bezirken und Kanton ist die Norm

430/1993 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) über

die Entsorgung von Bauabfällen einzuhalten (Art. 17 VVEA; § 3 Abs. 3 EG-

zUSG).

2 Die kommunalen Baubehörden prüfen die Einhaltung der Vorschriften betref-

fend Abfällen auf den Baustellen.

3 Das Amt für Umweltschutz führt eine Liste der bewilligten Recyclingplätze für

Bauabfälle und publiziert diese.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

2. Strassenwischgut und Strassensammlerschlämme

1 Der Auftraggeber sorgt für die Entsorgung von Strassenwischgut und Strassen-

sammlerschlämmen (Art. 22 VVEA). Zudem sind die Vorgaben gemäss Vollzugs-

hilfe über den Verkehr mit Abfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen des

BAFU umzusetzen.

2 Ist der Weg zur nächsten Entsorgungsanlage unzumutbar, kann das Amt für

Umweltschutz Ausnahmen bewilligen.

VIII. Belastete Standorte

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

1. Amt für Umweltschutz

1 Das Amt für Umweltschutz erstellt und führt den Kataster der belasteten

Standorte (Art. 5 und 6 AltlV; § 14 EGzUSG).

2 Es ist weiter zuständig für

a) die Aufforderung zur Erstellung einer Voruntersuchung (Art. 7 Abs. 1 AltlV);

b) die Stellungnahme zur Voruntersuchung und zum Pflichtenheft (Art. 7 Abs.

3 AltlV);

c) die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit belasteter

Standorte (Art. 8 AltlV; § 15 Abs. 1 EGzUSG);

d) die Aufforderung zur Erstellung einer Detailuntersuchung oder einer Überwa-

chung (Art. 13 AltlV);

e) die Aufforderung zur Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes (Art. 17 AltlV),

dessen Beurteilung (Art. 18 Abs. 1 AltlV) sowie die Anordnung der erforder-

lichen Sanierungsmassnahmen (Art. 18 Abs. 2 AltlV);

f) die Entgegennahme und Beurteilung von Sanierungsberichten (Art. 19

AltlV);

g) die Verpflichtung Dritter zur Durchführung von Untersuchungen oder zur

Ausarbeitung und Durchführung eines Sanierungsprojektes (Art. 20 AltlV);

h) die Verfügung über die Kostenverteilung (Art. 32d Abs. 4 USG);

i) die Anhörung des BAFU und die Einreichung von Abgeltungsgesuchen an

das BAFU (Art. 14 Abs. 1 und 15 VASA);

j) die Meldung der Angaben nach den Art. 5 Abs. 3 und 6 AltlV sowie der

Angaben für die sanierten Standorte nach Art. 17 AltlV an das BAFU

(Art. 21 Abs. 1 AltlV);

k) die Beurteilung von Abgeltungsgesuchen für die kantonalen Abgeltungen von

Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungskosten von belasteten

Standorten bei Schiessanlagen sowie die Veranlassung von deren Auszahlung

(§ 39a Abs. 1 EGzUSG);

l) das Verlangen einer Sicherstellung für die Deckung der Kosten für Untersu-

chung, Überwachung und Sanierung, wenn von einem belasteten Standort

schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind (Art. 32d Abs. 1

und 2 USG);

m) die Erteilung einer Bewilligung zur Veräusserung oder Teilung eines Grund-

stücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener

Standort befindet (Art. 32d Abs. 3 USG).

3 Es erteilt auf schriftliche Anfrage Auskunft über Einträge im Kataster der be-

lasteten Standorte.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

2. Gemeinden

1 Die Gemeinden prüfen bei allen Zonenplanänderungen sowie der Erstellung

und Änderung von Bauten und Anlagen, ob sich der betreffende Standort im

Kataster der belasteten Standorte oder im Verzeichnis der Verdachtsflächen

befindet.

2 Ist ein Standort im Kataster aufgeführt, so ist das Gesuch dem Amt für Um-

weltschutz via kantonale Baukontrolle zur Beurteilung einzureichen. Ist der

Standort nur im Verzeichnis aufgeführt, erlässt die zuständige Behörde im ent-

sprechenden Verfahren die notwendigen Auflagen.

3 Die Gemeinden melden dem Amt für Umweltschutz alle belasteten sowie ver-

dächtigen Standorte, welche noch nicht erfasst wurden. Die Gemeinden können

in Absprache mit dem Amt für Umweltschutz die Abklärungen bei belasteten

Standorten auf ihrem Gebiet koordinieren und begleiten.

IX. Stoffe, Gen- und Biotechnologie

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

1. Laboratorium der Urkantone

1 Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Bestimmungen über den Schutz

vor gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, soweit diese Verord-

nung den Vollzug nicht einer anderen Stelle zuweist.

2 Es vollzieht die Bestimmungen betreffend die Gen- und Biotechnologie,76

soweit die Kantone zuständig sind und diese Verordnung den Vollzug nicht einer

anderen Stelle zuweist.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

2. Amt für Landwirtschaft

Das Amt für Landwirtschaft

a) erteilt die Bewilligung für die berufliche und gewerbliche Anwendung von

Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) bei überbe-

trieblichem und maschinellem Einsatz (Art. 4 Bst. a ChemRRV);

b) organisiert die Fachberatung für die Verwendung von Düngern und Pflanzen-

schutzmitteln für Landwirte und Private (Art. 20 Abs. 1 ChemRRV);

c) bestimmt die Pflicht zur Fachberatung (Art. 20 Abs. 2 ChemRRV);

d) überwacht die vorschriftsgemässe Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,

Biozidprodukten und Düngern in der Landwirtschaft sowie im Gemüse-,

Obst- und Weinbau (Anhang 2.5 Ziff. 1 und Anhang 2.6 Ziff. 3 ChemRRV;

Art. 41 VBP; Art. 61 PSMV);

e) kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über die Aufzeichnungen bei der

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft sowie im Ge-

müse-, Obst- und Weinbau (Art. 62 PSMV);

f) kontrolliert, ob berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln in der

Landwirtschaft und im Gartenbau (Gemüse, Obst und Weinbau) über den

Nachweis einer Fachbewilligung verfügen (Art. 7 ChemRRV).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

3. Amt für Umweltschutz

Das Amt für Umweltschutz

a) berät Private und Behörden, soweit nicht das Laboratorium der Urkantone

oder eine andere Stelle zuständig ist und fördert das umweltgerechte Verhal-

ten (Art. 90 Abs. 2 ChemV);

b) kontrolliert den Umgang mit Abfällen halogenierter Lösungsmittel nach

Anhang 2.3 Ziff. 5 ChemRRV;

c) überwacht die Einschränkungen und Verbote bei der Verwendung von Pflan-

zenschutzmitteln, Holzschutzmitteln und anderen Biozidprodukten sowie

Düngern in und an oberirdischen Gewässern, in Grundwasserschutzzonen, in

Zuströmbereichen sowie auf und an Gleisanlagen (Anhang 2.4 Ziff. 1.4, An-

hang 2.5 Ziff. 1.1 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 ChemRRV; Art. 47

VBP; Art. 68 PSMV);

d) legt für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern in den

Zuströmbereichen Zu und Zo Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutze

der Gewässer erforderlich ist (Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 4 und Anhang 2.6

Ziff. 3.3.1 Abs. 3 ChemRRV);

e) erteilt Ausnahmebewilligungen für das Ausbringen flüssiger Hof- und Recyc-

lingdünger in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen (Anhang 2.6 Ziff.

3.3.2 Abs. 1 ChemRRV);

f) überwacht die Einhaltung der Qualität von Kompost, Gärgut und Presswasser

sowie die Erfüllung der Aufgaben der Inhaberinnen von Kompostier- und

Vergärungsanlagen (Anhang 2.6 Ziff. 2.2.1 und Ziff. 4 ChemRRV);

g) ordnet erforderlichenfalls die Ausserbetriebnahme und Entsorgung von

schadstoffhaltigen (z.B. PCB-haltigen) Kondensatoren und Transformatoren

an (Anhang 2.14 ChemRRV);

h) koordiniert im Rahmen einer kantonalen Arbeitsgruppe bestehend aus Ver-

tretern des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei, des Amtes für Wald und

Naturgefahren, des Amtes für Landwirtschaft, des Tiefbauamtes sowie bei

Bedarf weiterer Fachstellen (z.B. Amt für Gesundheit und Soziales, Labora-

torium der Urkantone) die Bekämpfung der Neobioten und ordnet die für

den Vollzug notwendigen Massnahmen an (Art. 15, 16 und 52 FrSV);

i) überprüft die Verwendung von aliphatischen Chorkohlenwasserstoffen, ozon-

abbauenden oder in der Luft stabilen Stoffen in Industrie und Gewerbe (An-

hänge 1.3, 1.4 und 1.5 ChemRRV);

j) berät Privatpersonen und Betreiber bei Asbestverdacht betreffend Entsor-

gung (Anhang 1.6 ChemRRV).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

4. Tiefbauamt

Das Tiefbauamt vollzieht die Bestimmungen über die Verwendung von Auf-

taumittel im öffentlichen Winterdienst (Anhang 2.7 Ziff. 3.3 ChemRRV).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

5. Amt für Wald und Naturgefahren

Das Amt für Wald und Naturgefahren

a) überwacht die Einhaltung der Vorschriften über die Anwendung von Pflan-

zenschutzmitteln, Holzschutzmitteln und anderen Biozidprodukten sowie

Düngern im Wald (Anhang 2.4 Ziff. 1.4, Anhang 2.5 Ziff. 1.1, Anhang 2.6

Ziff. 3.3.1 Abs. 5 ChemRRV; Art. 41 VBP; Art. 61 PSMV);

b) erteilt die Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Pflanzenschutzmit-

teln und Düngern im Wald (Anhang 2.5 Ziff. 1.2 Abs. 3 und Anhang 2.6

Ziff. 3.3.2 Abs. 2 ChemRRV);

c) kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über die Aufzeichnungen bei der

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald (Art. 62 PSMV);

d) kontrolliert, ob berufliche oder gewerbliche Verwender von Pflanzenschutz-

mitteln und Holzschutzmitteln im Wald über den Nachweis einer Fachbewil-

ligung verfügen (Art. 7 ChemRRV).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

6. Amt für Natur, Jagd und Fischerei

Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei überwacht die Einhaltung der Einschrän-

kungen und Verbote bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Dün-

gern in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter

Naturschutz stehen, soweit die dazugehörenden Vorschriften nichts anderes

bestimmen, in Riedgebieten und Mooren und in Hecken und Feldgehölzen sowie

in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen

(Anhang 2.5 Ziff. 1.1, Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 ChemRRV).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

7. Amt für Arbeit

Das Amt für Arbeit

a) kontrolliert in Betrieben, welche dem Arbeitsgesetz unterstehen, die Lage-

rung und Handhabung der gefährlichen Stoffe, Zubereitungen und Gegen-

stände (Art. 21 und 31 ChemG);

b) berät Private und Betriebe bei Asbestverdacht betreffend Arbeitssicherheit

(Anhang 1.6 ChemRRV);

c) überprüft das Verbot zur Verwendung von Lösungsmitteln, die ozonschich-

tabbauende oder in der Luft stabile Stoffe enthalten nach Anhang 2.3

ChemRRV in Betrieben, welche dem Arbeitsgesetz unterstehen.

X. Strahlung

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

1. Amt für Umweltschutz

Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Bestimmungen der Verordnung über den

Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) sowie die Strahlenschutzverord-

nung (StSV), indem es

a) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen anordnet (Art. 4 NISV);

b) ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen anordnet (Art. 5

NISV);

c) die Sanierung alter Anlagen verfügt und Massnahmen bewilligt (Art. 7 bis 9

NISV);

d) die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen überprüft (Art. 12 NISV);

e) die Immissionen gemäss Art. 14 NISV ermittelt und diese beurteilt (Art. 15

NISV);

f) die erforderlichen Sanierungen anordnet und Sanierungsmassnahmen fest-

legt (Art. 113 und 116 StSV);

g) das Laboratorium der Urkantone und das Bundesamt für Gesundheit (BAG)

regelmässig über den Stand der Sanierungen informiert (Art. 117 Abs. 2

StSV);

h) bei Neu- und Umbauten den zuständigen Behörden geeignete bauliche

Massnahmen beantragt (Art. 114 StSV).

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

2. Laboratorium der Urkantone

Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Strahlenschutzverordnung, indem

es

a) die Radongebiete im Kanton Schwyz ermittelt (Art. 111 und 115 StSV);

b) dem Amt für Umweltschutz und dem BAG regelmässig die aktualisierten

Pläne mit den Radongebieten übergibt (Art. 117 Abs. 1 StSV).

XI. Schall und Laser

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

Gemeinde

Die zuständige Gemeindebehörde vollzieht die Bestimmungen der Schall- und

Laserverordnung (SLV), indem sie

a) die Meldungen auf Vollständigkeit überprüft und bei Lücken den Veranstal-

ter zur Behebung auffordert (Art. 13 SLV);

b) Veranstaltungen stichprobenmässig kontrolliert, Massnahmen anordnet und

bei Überschreitungen die Verantwortlichen zur Emissionsbegrenzung auffor-

dert (Art. 14 und 15 SLV).

XII. Schlussbestimmungen

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

1. Übergangsbestimmungen

a) Allgemeines

1 Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung hängig sind, wer-

den von der jeweiligen Instanz zu Ende geführt.

2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Kommission für Störfallvor-

sorge aufgehoben.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

b) Feuerungskontrolleure

1 Nicht amtliche Feuerungskontrolleure, die beim Inkrafttreten dieser Verord-

nung den Besuch des Vorkurses und eine feste Anstellung von mindestens

6 Monaten bei einer anerkannten Servicestelle nachweisen, bleiben zugelassen,

haben aber die Anforderungen des BAFU innerhalb von zwei Jahren nach In-

krafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

2 Amtliche Feuerungskontrolleure mit einer Ausbildung gemäss den bisherigen

Vorgaben haben die Anforderungen des BAFU innerhalb von zwei Jahren nach

Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen. Sie sind während dieser Übergangs-

zeit zur amtlichen und nicht amtlichen Feuerungskontrolle zugelassen.

3 Werden die Anforderungen nicht erfüllt, erlöscht eine vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung erteilte Bewilligung.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

c) Strassenwischgut

Die Entsorgung von Strassenwischgut ausserhalb bewilligter Abfallanlagen ist ab

1. Januar 2003 verboten.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

2. Änderung von Erlassen

Die Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 1997

wird wie folgt geändert

§ 29 Satz 1

Der Gemeinderat kann Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen

und einzelne Konzessionsverträge dem Justizdepartement zur Vorprüfung ein-

reichen.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

3. Weitergeltung und Aufhebung bisheriger Erlasse

1 Der Anhang zur Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträg-

lichkeitsprüfung vom 8. September 1992 gilt als Anhang dieser Vollzugsverord-

nung mit folgenden Änderungen weiter

Titel

Anhang: UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Schwyz

(Gemäss § 45 , vorbehalten bleiben § 45 Abs. 2 und 3)

(Die Randnummern entsprechen der Nummerierung des Anhangs zur UVPV, SR

814.011)

Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde

21.4 Anlagen zur Nutzung der Gewässerschutzrechtliches Amt für Umweltschutz

Erdwärme (einschliesslich der Bewilligungsverfahren (Art. 22 GSchG, SR 814.20,

Wärme von Grundwasser) mit (Art. 22 ff. GSchG, SR 814.20, und § 4 Abs. 2 Bst. d

mehr als 5 MWth und Art. 1 und 10 VWF, SR VVzGSchG, SRSZ 712.111)

814.226.21) oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

für Wärme von Grundwasser Regierungsrat

Konzessionsverfahren (§ 14 Wasserrechtsgesetz, SRSZ

(§ 9 ff. Wasserrechtsgesetz, 451.100)

SRSZ 451.100)

30.3 Schüttungen in Seen von mehr Gewässerschutzrechtliches Amt für Umweltschutz

als 10 000 m³ Bewilligungsverfahren (§ 4 Abs. 2 Bst. h VVzGSchG,

(Art. 39 GSchG, SR 814.20) SRSZ 712.111)

80.3 Kies- und Sandgruben, Stein- Konzessionsverfahren Regierungsrat, Justizdeparte-

brüche und andere nicht der (Art 44 GSchG, SR 814.20, ment oder Amt für Raumplanung

Energiegewinnung dienende bzw. § 8 Gesetz über das (§§ 3 und 4 Vollzugsverordnung

Materialentnahmen aus dem Bergregal und die Nutzung des zum GBNU, SRSZ 215.111)

Boden mit einem abbaubaren Untergrundes GBNU, SRSZ

Gesamtvolumen von mehr als 215.110) oder

300 000 m³ Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

2 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung werden aufgehoben

a) Vollzugsverordnung zur Luftreinhalte-Verordnung vom 18. August 1987;

b) Vollzugsverordnung zur Verordnung über Schadstoffe im Boden vom 25.

August 1987;

c) Vollzugsverordnung zur Lärmschutz-Verordnung vom 28. November 1989;

d) Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

vom 8. September 1992;

e) Vollzugsverordnung zur Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom

17. Mai 1994.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

4. Inkrafttreten

1 Diese Vollzugsverordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den

Bund rückwirkend auf den 1. Juli 2001 in Kraft.

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

Anhang: UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Schwyz

(Gemäss § 45, vorbehalten bleiben § 45 Abs. 2 und 3)

(Die Randnummern entsprechen der Nummerierung des Anhangs zur UVPV, SR

814.011)

Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde

Verkehr

Strassenverkehr

11.2 Hauptstrassen, die mit Bundes- Projektgenehmigungsverfahren Regierungsrat

hilfe ausgebaut werden * (§§ 15 ff. StraG) (§ 18 StraG)

(§ 5 StraG)

11.3 Andere Hochleistungs- und Projektgenehmigungsverfahren Regierungsrat

Hauptverkehrsstrassen (HLS und (§§ 14, 15 ff. StraG) (§ 18 StraG) oder

HVS) Gemeinde-/Bezirksrat

(§§ 5, 6 StraG) (§ 21 StraG)

11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

als 500 Motorwagen (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

Schifffahrt

13.2 Industriehafen mit ortsfesten Bewilligungsverfahren für Gemeinderat

Lade- und Entlade- Anlagen für die Schifffahrt (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

Einrichtungen (§ 7 VO über den Einsatz sowie 400.100)

das Stationieren und Anlegen

von Schiffen, SRSZ 784.311)

13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bewilligungsverfahren für Gemeinderat

Bootsplätzen in Seen oder mehr Anlagen für die Schifffahrt (§ 76 PBG, SRSZ 400.100)

als 50 Bootsplätzen in Fliessge- (§ 7 VO über den Einsatz sowie

wässern das Stationieren und Anlegen

von Schiffen, SRSZ 784.311)

Energie

Erzeugung von Energie

21.2 Anlagen zur thermischen Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

Energieerzeugung * mit einer (Art. 7 des BG über die Arbeit in

(§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

Feuerungswärmeleistung oder Industrie, Gewerbe und Handel,

ordnung zum Arbeitsgesetz,

einer pyrolytischen Leistung von (Arbeitsgesetz; SR 822.11)

SRSZ 351.111)

− mehr als 100 MWth bei oder

fossilen Energieträgern

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

− mehr als 20 MWth bei

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

erneuerbaren Energieträgern

400.100)

− mehr als 20 MWth bei

kombinierten Energieträgern

(fossil und erneuerbar)

21.2a Vergärungsanlagen mit einer Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

Behandlungskapazität von mehr (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

als 5000 t Substrat (Frischsub- Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

stanz) pro Jahr Arbeitsgesetz, SR 822.11) SRSZ 351.111)

21.3 Speicher- und Laufkraftwerke Mehrstufige UVP

sowie Pumpspeicherwerke mit 1. Stufe: Bezirk oder Kantonsrat

einer installierten Leistung von Konzessionsverfahren (§ 28 f. Wasserrechtsgesetz,

mehr als 3 MW * (Art. 38 BG vom 22.12. 1916 SRSZ 451.100)

über die Nutzbarmachung der

Wasserkräfte WRG; SR 721.80)

2. Stufe: Gemeinderat

Baubewilligungsverfahren (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) 400.100)

21.4 Anlagen zur Nutzung der Konzessionsverfahren (§ 8 Volkswirtschaftsdepartement

Erdwärme (einschliesslich der Gesetz über das Bergregal und oder Amt für Raumentwicklung

Wärme von Grundwasser) mit die Nutzung des Untergrundes (§§ 3 und 4 Vollzugsverordnung

mehr als 5 MWth GBNU, SRSZ 215.110) zum GBNU, SRSZ 215.111)

oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG,

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) SRSZ 400.100)

für Wärme von Grundwasser Regierungsrat

Konzessionsverfahren (§ 14 Wasserrechtsgesetz, SRSZ

(§ 9 ff. Wasserrechtsgesetz, 451.100)

SRSZ 451.100)

21.6 Erdölraffinerien* Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

(Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

21.7 Anlagen zur Gewinnung von Konzessionsverfahren Regierungsrat

Erdöl Erdgase oder Kohle

21.8 Anlagen zur Nutzung der Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

Windenergie mit einer installier- (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

ten Leistung von mehr als 5 MW Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

(Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG SRSZ

400.100)

21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

installierten Leistung von mehr (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

als 5 MW, die nicht an Gebäu- Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

den angebracht sind (Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat Abs. 1 PBG SRSZ

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) 400.100

(§ 76)

Übertragung und Lagerung von

Energie

22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

Treibstoff, die bei Normalbedin- (Art. 7 des BG über die Arbeit in

gungen mehr als 50 000 m³ Industrie, Gewerbe und Handel, (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

Gas bzw. 5000 m³ Flüssigkeit Arbeitsgesetz; SR 822.11) ordnung zum Arbeitsgesetz,

enthalten oder SRSZ 351.111)

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 76 Abs. 1 PBG , SRSZ

(§ 77 PBG , SRSZ 400.100)

400.100)

Wasserbau

30.1 Werke zur Regulierung des Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

Wasserstandes oder des Abflus- gemäss VO über den öffentlichen (§ 76 Abs. 1 PBG , SRSZ

ses von natürlichen Seen von Strandboden und Materialent- 400.100)

mehr als 3 km² mittlerer nahmen aus öffentlichen

Seeoberfläche einschliesslich Gewässern

Betriebsvorschriften (§ 3 Abs. 2 VO, SRSZ 454.110)

30.2 Wasserbauliche Massnahmen Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

wie: Verbauungen, Eindämmun- (§ 4 Abs. 2 KVVzWasserrechts- (§ 76 Abs. 1 PBG , SRSZ

gen, Korrektionen, Geschiebe- gesetz) 400.100)

und Hochwasserrückhalteanla-

gen im Kostenvoranschlag von

mehr als 10 Millionen Franken.

30.3 Schüttungen in Seen von mehr Gewässerschutzrechtliches Amt für Umweltschutz

als 10 000 m³ Bewilligungsverfahren (§ 4 Abs. 2 Bst. g VVzGSchG,

(Art. 39 GSchG, SR 814.20) SRSZ 712.111)

30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und Konzessionsverfahren Regierungsrat

gemäss VO über den öffentlichen (§ 7 VO, SRSZ 454.110)

anderem Material aus Gewässern

Strandboden und Materialent- oder

von mehr als 50 000 m³ pro

Jahr (ohne einmalige Entnahme nahmen aus öffentlichen Bezirksrat

aus Gründen der Hochwassersi- Gewässern (§ 10 VO, SRSZ 454.110)

cherheit) (§ 1 Abs. 1 VO, SRSZ 454.110)

Entsorgung

40.4 Inertstoffdeponien mit einem Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

Deponievolumen von mehr als (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

500 000 m³ 400.100)

40.5 Reaktordeponien Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

40.6 Reststoffdeponien Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

40.7 Abfallanlagen Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

a. Anlagen für die Trennung oder (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

mechanische Behandlung von Industrie, Gewerbe und Handel) ordnung zum Arbeitsgesetz,

mehr als 10 000 t Abfällen (Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

pro Jahr oder

b. Anlagen für die biologische Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

Behandlung von mehr als (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

5000 t Abfällen pro Jahr 400.100)

c. Anlagen für die thermische

oder chemische Behandlung

von mehr als 1000 t Abfällen

pro Jahr

40.8 Zwischenlager für mehr als Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

5000 t Sonderabfälle (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

Industrie, Gewerbe und Handel) ordnung zum Arbeitsgesetz,

(Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

40.9 Abwasserreinigungsanlagen für Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

eine Kapazität von mehr als (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

20 000 Einwohnergleichwerten Industrie, Gewerbe und Handel) ordnung zum Arbeitsgesetz,

(Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

Militärische Bauten und Anlagen

Sport, Tourismus und Freizeit

60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

Geländekammern oder für den

Zusammenschluss von Schnee- (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

sportgebieten 400.100)

60.3 Terrainveränderungen von mehr Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

als 5000 m² für Schneesportan- (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

lagen 400.100)

60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

beschneibare Fläche über (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

50 000m beträgt 400.100)

60.5 Sportstadien mit ortsfesten Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

Tribünenanlagen für mehr als (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

20 000 Zuschauer 400.100)

60.6 Vergnügungsparks mit einer Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

Fläche von mehr als 75 000 m² (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

oder für eine Kapazität von mehr 400.100)

als 4000 Besucher pro Tag

60.7 Golfplätze mit neun und mehr Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

Löchern (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

60.8 Pistenanlagen für motorsportli- Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

che Veranstaltungen (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

Industrielle Betriebe

70.1 Aluminiumhütten* Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

(Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

70.2 Stahlwerke Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

(Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

70.3 Buntmetallwerke Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

(Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

Verhüttung von Schrott und (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

Altmetallen Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

Betriebsfläche oder einer (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

Produktionskapazität von mehr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

als 1000 t pro Jahr zur Synthese Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

von chemischen Produkten oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

70.5a Anlagen mit einer Produktions- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

kapazität von mehr als 100 t pro (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

Jahr zur Synthese von Pflanzen- Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

schutzmittel-, Biozid- und Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

Arzneimittelwirkstoffen oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

Betriebsfläche oder einer (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

Produktionskapazität von mehr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

als 10 000 t pro Jahr für die Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

Verarbeitung von chemischen oder

Produkten nach den Anlagetypen Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

Nrn. 70.5 und 70.5a (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

70.7 Chemikalienlager mit einer Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

Lagerkapazität von mehr als (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

1000 t Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabri- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

ken (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

70.9 Schlächtereien und Fleisch Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

verarbeitende Betriebe mit einer (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

Produktionskapazität von mehr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

als 5000 t im Jahr Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

70.10 Zementfabriken Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

(Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

70.10a Belagswerke mit einer Produkti- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

onskapazität von mehr als (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

20 000 t pro Jahr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

70.11 Glashütten mit einer Produkti- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

onskapazität von mehr als (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

30 000 t im Jahr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

einer Produktionskapazität von (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

mehr als 50 000 t im Jahr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

70.14 Spanplattenwerke Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

(Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

Andere Anlagen

80.1 Gesamtmeliorationen Projektierungsverfahren Volkswirtschaftsdepartement

a. Gesamtmeliorationen von (§ 6 Gesetz über land- und (§ 7 Gesetz über land- und

mehr als 400 ha

forstwirtschaftliche Flurgenos- forstwirtschaftliche Flurgenos-

b. Gesamtmeliorationen mit

senschaften sowie Einzelmass- senschaften sowie Einzelmass-

Bewässerungen oder Entwäs- nahmen zur Bodenverbesserung; nahmen zur Bodenverbesserung,

serungen von Kulturland von SRSZ 312.310) SRSZ 312.310)

mehr als 20 ha oder mit oder

Terrainveränderungen von Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

mehr als 5 ha

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

c. Landwirtschaftliche Gesamt-

400.100)

erschliessungsprojekte von

mehr als 400 ha

80.2 Forstliche Erschliessungsprojek- Projektierungsverfahren Volkswirtschaftsdepartement

te von mehr als 400 ha (§ 6 Gesetz über land- und (§ 7 Gesetz über land- und

forstwirtschaftliche Flurgenos- forstwirtschaftliche Flurgenos-

senschaften sowie Einzelmass- senschaften sowie Einzelmass-

nahmen zur Bodenverbesserung; nahmen zur Bodenverbesserung,

SRSZ 312.310) SRSZ 312.310)

oder

Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

80.3 Kies- und Sandgruben, Stein- Konzessionsverfahren (§ 8 Volkswirtschaftsdepartement

brüche und andere nicht der Gesetz über das Bergregal und oder Amt für Raumentwicklung

Energiegewinnung dienende die Nutzung des Untergrundes (§§ 3 und 4 Vollzugsverordnung

Materialentnahmen aus dem GBNU, SRSZ 215.110) zum GBNU, SRSZ 215.111)

Boden mit einem abbaubaren oder

Gesamtvolumen von mehr als Baubewilligungsverfahren (§ 77 Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG,

300 000 m PBG, SRSZ 400.100) SRSZ 400.100)

80.4 Anlagen für die Haltung land- Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

wirtschaftlicher Nutztiere, wenn (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

die Gesamtkapazität des Be- 400.100)

triebs 125 Grossvieheinheiten

(GVE) übersteigt. Ausgenommen

sind Alpställe. Raufutter verzeh-

rende Tiere zählen nur mit dem

halben GVE-Faktor gemäss der

Landwirtschaftlichen Begriffs-

verordnung, LBV vom

7. Dezember 1998

80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

mit einer Verkaufsfläche von (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

mehr als 7500 m² 400.100)

80.6 Güterumschlagplätze und Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

Verteilzentren mit einer Lager- (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

fläche von mehr als 20 000 m² 400.100)

oder einem Lagervolumen von

mehr als 120 000 m

80.7 Ortsfeste Funkanlagen** Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

(nur Sendeeinrichtungen) mit (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

500 kW oder mehr Senderleis- 400.100)

tung

80.8 Betriebe, in denen mit gentech- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit

nisch veränderten oder pathoge- (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-

nen Organismen eine Tätigkeit Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,

der Klasse 3 oder 4 nach der Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)

Einschliessungsverordnung vom oder

25. August 1999 durchge- Baubewilligungsverfahren Gemeinderat

führt werden soll (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ

400.100)

* Im massgeblichen Verfahren muss das Bundesamt für Umwelt (BAFU) angehört werden.

** Für die Begriffsbestimmung vergleiche Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldean-

lagen (SR 784.101.2).

1 GS 20-137 mit Änderungen vom 18. Dezember 2001 (GS 20-190), vom 17. Juni 2008 (GS

22-22ac), vom 18. Juni 2008 (VVzPBG, GS 22-19h), vom 2. Februar 2010 (GS 22-91), vom 17.

Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 11. April

2017 (GS 25-7).

2 SR 814.01.

3 SR 814.50.

4 SR 813.1.

5 SRSZ 711.110.

6 Ingress in der Fassung vom 11. April 2017.

7 Überschrift und Abs. 3 (neu) in der Fassung vom 18. Juni 2008.

8 Überschrift und Einleitung in Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008, Abs. 1 Bst. g, k, m

und p sowie q bis s (neu) in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1 Bst. f und j in der Fassung

vom und Bst. t neu eingefügt am 11. April 2017.

9 SR 814.318.142.1.

10 SR 814.41.

11 SR 814.12.

12 SR 814.011.

13 SR 814.018.

14 SR 814.600.

15 SR 814.610.

16 SR 814.016.

17 SR 814.017.

18 SR 814.681.

19 SR 814.710.

20 SR 813.11.

21 SR 814.911.

22 SR 814.912.

23 SR 813.12.

24 SR 814.81.

25 SR 916.161.

26 SR 916.171.

27 SR 814.012.

28 Abs. 3 in der Fassung vom 2. Februar 2010.

29 Fassung vom 2. Februar 2010.

30 Neu eingefügt am 11. April 2017.

31 SRSZ 581.220.1.

32 SRSZ 234.110.

33 Abs. 3 und 6 aufgehoben am 2. Februar 2010; bisherige Abs. 4 und 5 werden zu Abs. 3 und

4; Abs. 3 Bst. e und f neu eingefügt und Abs. 5 in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1 Bst.

b und c in der Fassung vom 11. April 2017.

34 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

35 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Februar 2010.

36 Aufgehoben am 17. Juni 2008.

37 Aufgehoben am 2. Februar 2010.

38 Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom 11. April 2017.

39 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

40 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 2. Februar 2010.

41 Fassung vom 2. Februar 2010 (Abs. 4 neu).

42 Neu eingefügt am 2. Februar 2010.

43 Abs. 2 aufgehoben am 2. Februar 2010.

44 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 1 Aufzählung in der Fassung

vom 11. April 2017, bisherige Bst. e bis g werden zu Bst. d bis f.

45 Fassung vom 17. Juni 2008.

46 Neu eingefügt am 17. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 11.

April 2017, bisheriger Abs. 3 zu Abs. 2.

47 Neu eingefügt am 17. Juni 2008; Bst. d neu eingefügt am 11. April 2017.

48 Fassung vom 17. Juni 2008.

49 Abs. 2 Bst. b und c und Abs. 3 Bst. a in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1, Abs. 2

Bst. a und Abs. 3 (Bst. c aufgehoben) in der Fassung vom 11. April 2017.

50 Abs. 3 Bst. a in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 2 Bst b bis d (Bst. e aufgehoben) und

Abs. 3 in der Fassung vom 11. April 2017.

51 Aufgehoben am 17. Juni 2008.

52 Aufgehoben am 17. Juni 2008.

53 Abs. 2 Bst. b aufgehoben am 2. Februar 2010.

54 Abs. 3 in der Fassung vom 11. April 2017.

55 Fassung vom 11. April 2017.

56 Bst. f in der Fassung vom 17. Juni 2008.

57 Abs. 2 Bst. f in der Fassung vom 2. Februar 2010.

58 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

59 SRSZ 442.110.

60 SRSZ 400.100.

61 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 11. April 2016.

62 Abs. 1 in der Fassung vom 11. April 2017.

63 Abs. 3 in der Fassung vom 2. Februar 2010.

64 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.

65 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 11. April 2017.

66 Überschrift in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufge-

hoben am 11. April 2017.

67 Fassung vom 2. Februar 2010.

68 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 11. April 2017.

69 Bst. n und o in der Fassung vom 2. Februar 2010; Bst. a bis m und p bis q in der Fassung

vom, Bst. r aufgehoben am 11. April 2017.

70 Fassung vom 1. April 2017.

71 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 11. April 2017.

72 Abs. 1 in der Fassung vom 11. April 2017.

73 Abs. 1 in der Fassung vom 11. April 2017.

74 Abs. 2 Bst. j in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1, Abs. 2 Bst. c, f, h und i in der

Fassung vom, Abs. 2 Bst. k bis m neu eingefügt am 11. April 2017.

75 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 11. April 2017, bisheriger Abs. 3 wird

zu Abs. 2.

76 Freisetzungsverordnung, SR 814.911; Einschliessungsverordnung, SR 814.912.

77 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am 11. April 2017.

78 Abs. 2 und 3 aufgehoben am 2. Februar 2010; Abs. 1 Bst. a bis f in der Fassung vom, Bst. g

bis j neu eingefügt am 11. April 2017.

79 Fassung vom 2. Februar 2010.

80 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 11. April 2017.

81 Neu eingefügt am 11. April 2017.

82 Neu eingefügt am 11. April 2017.

83 Fassung vom 2. Februar 2010, Bst. f bis h neu eingefügt und Abs. 2 aufgehoben; Bst. a, b und

g in der Fassung vom 11. April 2017.

84 Neu eingefügt am 2. Februar 2010.

85 Fassung vom 2. Februar 2010; Bst. c und d aufgehoben.

86 Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden

Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 28. Februar 2007, SLV, SR 814.49.

87 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008 und Abs. 2 in der Fassung vom 2. Februar 2010.

88 SRSZ 400.111.

89 GS 17-707.

90 GS 17-683.

91 GS 18-33.

92 GS 18-269.

93 GS 18-444.

94 Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 24.

September 2001; Änderungen vom 2. Februar 2010 am 30. April 2010 und vom 11. April 2017

am 24. August 2017.

95 Änderungen vom 18. Dezember 2001 (Abl 2002 10) am 1. Januar 2002, vom 17. und 18.

Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1339), vom 2. Februar 2010 am 1. April 2010

(Abl 2010 336), vom 2. Februar 2010 am 1. April 2010 (Abl 2010 336), vom 17. Dezember

2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 11. April 2017 am 1. November 2017 (Abl

2017 2169) in Kraft getreten.

96 Fassung vom 2. Februar 2010; Ziffern 21.8, 21.9, 60.8, 70.5a, 70.10a und 80.8 neu einge-

fügt sowie Ziffern 21.5, 22.4, 40.3, 50.5, 70.13 und 70.15 aufgehoben.

97 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

98 Fassung vom 18. Dezember 2001.

99 Fassung vom 18. Juni 2008.

100 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

101 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

102 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

103 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

104 Fassung vom 3. Juli 2001.

105 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

106 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

107 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

108 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

109 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

110 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

111 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

112 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

113 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

114 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

115 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

116 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

117 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

118 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

119 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

120 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

121 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

122 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

123 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

124 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

125 Fassung vom 18. Dezember 2001.

126 Fassung vom 18. Juni 2008.

127 SR 814.912.

128 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →