7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines (VVZUSG)
Inhaltsübersicht (81)
Gesetzestext (81 Artikel)
1. Zweck und Geltungsbereich
1 Diese Vollzugsverordnung schafft die organisatorischen Voraussetzungen für
den Vollzug der Umweltvorschriften durch kantonale und kommunale Behörden
und Amtsstellen.
2 Sie regelt nicht den Vollzug von Vorschriften, die Bundesstellen vorbehalten
sind.
3 Im Baubewilligungsverfahren geben die in dieser Vollzugsverordnung als zu-
ständig bezeichneten Behörden an Stelle einer Bewilligung oder einer Zustim-
mung eine Stellungnahme ab. Im Übrigen richtet sich das Baubewilligungsver-
fahren nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.
2. Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Umweltschutzvor-
schriften aus.
2 Er erlässt generelle Weisungen an die kantonale Verwaltung, die Bezirke und
die Gemeinden.
3. Umweltdepartement
1 Das Umweltdepartement ist zuständig für die Koordination des Vollzugs in den
zuständigen Departementen und Amtsstellen, insbesondere
a) der Luftreinhalte-Verordnung (LRV);
b) der Lärmschutz-Verordnung (LSV);
c) der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo);
d) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV);
e) der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Ver-
bindungen (VOCV);
f) der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Ab-
fallverordnung, VVEA);
g) der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA);
h) der Verordnung über die Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung elektrischer
und elektronischer Geräte (VREG);
i) der Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV);
j) der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-
Verordnung, AltlV);
k) der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA);
l) der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV);
m) der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV);
n) der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freiset-
zungsverordnung, FrSV);
o) der Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Sys-
temen (Einschliessungsverordnung, ESV);
p) der Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozid-
produkten (Biozidprodukteverordnung, VBP);
q) der Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten
besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemika-
lien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV);
r) der Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Pflan-
zenschutzmittelverordnung, PSMV);
s) der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (Dünger-Verordnung,
DüV);
t) der Verordnung über den Schutz vor Störfällen (Störfallverordnung, StFV).
2 Es fördert die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und kann in Absprache mit
den betroffenen Departementen Branchenvereinbarungen abschliessen (Art. 41a
USG).
3 Es gibt die Kontrollausweise ab (§ 34 EGzUSG).
4. Umweltschutzfachstelle
1 Das Amt für Umweltschutz ist kantonale Umweltschutzfachstelle (Art. 42 USG)
und Ansprechstelle für Fragen der nachhaltigen Entwicklung.
2 Es ist zuständig für den Vollzug der Vorschriften der Umweltschutzgesetz-
gebung, soweit keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind (§ 5 Abs. 3
EGzUSG).
3 In dringenden Fällen kann es zu Lasten der Verursacher oder der gesetz-
lich zuständigen Körperschaften die unaufschiebbaren Sofortmassnahmen an-
ordnen.
5. Kantonspolizei
Die Kantonspolizei erfüllt die umweltschutzpolizeilichen Aufgaben im Sinne der
Polizeigesetzgebung.
5a. Laboratorium der Urkantone
1 Das Laboratorium der Urkantone erfüllt die umweltschutzpolizeilichen Aufga-
ben gemäss dem Konkordat betreffend das Laboratorium der Urkantone vom 14.
September 1999 und der kantonalen Gesetzgebung.
2 Gegen Verfügungen des Kantonschemikers kann innert 20 Tagen ab Zustellung
beim Kantonschemiker Einsprache erhoben werden.
3 Im Übrigen sind für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren die Bestim-
mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar.
6. Umweltschutzbeauftragte der Gemeinden
1 Jede Gemeinde bezeichnet einen Umweltschutzbeauftragten.
2 Der Umweltschutzbeauftragte informiert und berät die Bevölkerung sowie
Behörden und Amtsstellen der Gemeinde über die Belange des Umwelt- und
Gewässerschutzes.
3 Er stellt sicher, dass die Umwelt- und Gewässerschutzvorschriften auf kommu-
naler Ebene eingehalten werden, indem er Kontrollen vornimmt. Bei unmittelbar
drohenden oder bereits eingetretenen Umweltverschmutzungen kann er die
notwendigen und unaufschiebbaren Massnahmen anordnen, wenn der Pflichtige
dazu nicht im Stande oder nicht willens ist. Die nachträgliche Genehmigung
dieser Massnahmen und die Anordnung weiter gehender Massnahmen obliegen
dem Gemeinderat.
7. Information
1 Das Amt für Umweltschutz informiert die Öffentlichkeit und Behörden über den
Umweltschutz und den Stand der Umweltbelastung, berät Behörden und Private
und empfiehlt Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung.
2 Es führt Erhebungen über die Umweltbelastung durch und prüft den Erfolg von
Umweltschutzmassnahmen (Art. 44 USG).
3 Das Amt für Umweltschutz kann sich von den Bezirken und Gemeinden sowie
anderen Amtsstellen über deren Vollzugstätigkeiten informieren lassen. Verfü-
gungen und Urteile der Strafbehörden gemäss § 37 EGzUSG sind dem Amt für
Umweltschutz gleichzeitig wie dem Beklagten mitzuteilen.
8. Beizug Privater
Für Abklärungen im Sinne von Art. 46 USG können die zuständigen Vollzugsbe-
hörden verlangen, dass Inhaber von Anlagen für Beratungen, Messungen und
Kontrollen spezialisierte Büros oder Labors beiziehen.
9. Zutrittsrecht zu Anlagen
1 Die Vollzugsstellen der kantonalen Verwaltung, die Umweltschutzbeauftragten
der Gemeinden sowie mit Vollzugsaufgaben beauftragte Dritte erhalten befristete
und persönliche Kontrollausweise (§ 34 EGzUSG).
2 Die Polizeiorgane weisen sich mit ihrem Polizeiausweis aus, welcher diesem
Kontrollausweis gleichgestellt ist.
3 Für Kontrollen und Zutritt zu Anlagen haben die Zutrittsberechtigten den Kon-
trollausweis vorzuweisen.
10. Mitteilungsrecht
Die Vollzugsstellen der kantonalen Verwaltung sowie der kommunalen Behörden
sind zur Weitergabe von Akten sowie Anzeigen und Strafentscheiden an andere
Amtsstellen und Behörden berechtigt, soweit sie für deren Vollzugsaufgaben
erforderlich sind.
II. Luft
A. Zuständigkeiten
1. Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt den Massnahmenplan (Art. 44a USG).
2 Er erlässt, gestützt auf den Massnahmenplan, die notwendigen Weisungen und
Vorschriften.
2. Amt für Umweltschutz
1 Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei
a) Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen;
b) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1000 kW, die mit Heizöl
«extra leicht» oder Gas betrieben werden;
c) Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW, die mit Holz oder
Kohle betrieben werden.
2 Es erfüllt diese Vollzugsaufgaben insbesondere, indem es
a) die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei neuen (Art. 3 LRV) und beste-
henden Betrieben (Art. 7 LRV) überwacht;
b) die Sanierungen nach Art. 8 LRV vollzieht;
c) zusätzliche oder verschärfte Emissionsbegrenzungen nach Art. 4, 5, 7 und 9
LRV anordnet;
d) Erleichterungen nach Art. 11 LRV gewährt;
e) die vorschriftsgemässe Erfassung und Ableitung der Emissionen nach Art. 6
LRV kontrolliert;
f) Emissionsmessungen und Kontrollen nach Art. 13 LRV anordnet und die
Resultate nach Art. 15 LRV beurteilt;
g) Immissionsprognosen im Sinne von Art. 28 LRV anordnet oder eine Immissi-
onsüberwachung nach Art. 29 LRV verlangt;
h) das Verbot der Abfallverbrennung gemäss Anhang 2 Ziffer 718 und 728 zur
LRV in Kleinanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als
70 kW, die mit Holz, Kohle usw. betrieben werden, überwacht.
3 Das Amt für Umweltschutz überwacht die Schadstoffbelastung der Luft, indem
es
a) für den Aufbau und Betrieb eines Immissionsmessnetzes besorgt ist;
b) Immissionsüberwachungen nach Art. 29 LRV verlangt;
c) die Resultate der ermittelten Immissionen (Art. 27 bis 29 LRV) publiziert
und im Sinne von Art. 30 LRV beurteilt;
d) einen Emissionskataster erarbeitet (Art. 32 Abs. 1 LRV);
e) mit Zustimmung des Amtes für Wald und Naturgefahren oder des Amtes für
Landwirtschaft im Einzelfall Bewilligungen gemäss § 24 Abs. 2 dieser Ver-
ordnung erteilt;
f) Einschränkungen oder Verbote gemäss § 24 Abs. 4 dieser Verordnung aus-
spricht.
4 Im Falle von übermässigen Immissionen arbeitet das Amt für Umweltschutz
den Massnahmenplan aus (Art. 32 Abs. 1 LRV).
5 Es unterstützt den Bund beim Vollzug der Verordnung über die Lenkungsabga-
be auf flüchtigen organischen Verbindungen.
3. Amt für Landwirtschaft
1 Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei allen
Landwirtschaftsbetrieben. Die Empfehlungen über Mindestabstände von Tier-
haltungsanlagen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und
Landtechnik (FAT-Bericht Nr. 476/1995) sind verbindlich.
2 Es trifft Massnahmen zur Emissionsbegrenzung bei neuen (Art. 3 LRV) und
bestehenden Betrieben (Art. 8 LRV) und erlässt verschärfte Emissionsbegren-
zungen gemäss Art. 9 LRV.
3 Es verfügt gestützt auf den Massnahmenplan die zur Verhinderung oder Besei-
tigung übermässiger Immissionen gemäss Art. 33 LRV notwendigen Massnah-
men.
4. Baudepartement
1 Das Baudepartement vollzieht die Luftreinhalte-Verordnung bei den Haupt-
strassen und übrigen Strassen. Es beteiligt sich anteilsmässig an den Kosten der
Immissionsmessungen nach § 12 gemäss den Emissionsfrachten des Strassen-
verkehrs im Kanton Schwyz.
2 Es trifft Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 18 LRV
sowie gestützt auf den Massnahmenplan zur Verhinderung oder Beseitigung
übermässiger Immissionen gemäss Art. 33 LRV.
3 Bei Verkehrsanlagen im Zuständigkeitsbereich der Bezirke und Gemeinden
überwacht es den Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung.
7. Gemeinden
a) Feuerungskontrolle: Aufgaben
1 Die Gemeinden sind für die Kontrolle der folgenden Feuerungsanlagen zustän-
dig
a) Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 1000 kW, die mit Heizöl
«extra leicht» oder Gas betrieben werden;
b) Anlagen bis zu einer Feuerungswärmeleistung von 70 kW, die mit Holz oder
Kohle betrieben werden.
2 Sie führen dazu einen Kataster der Öl-, Gas- und Holzfeuerungen und wählen
einen geeigneten, ausgewiesenen Fachmann zum amtlichen Feuerungskontrol-
leur. Sie können Dritte mit der Katasterführung und der Administration der
Routinemessungen beauftragen.
3 Die Gemeinden stellen im Rahmen der Feuerungskontrolle und des Bewilli-
gungsverfahrens bei Neuanlagen, Umbauten und Sanierungen sicher, dass nur
typengeprüfte Feuerungsanlagen gemäss Art. 20 LRV installiert werden.
Zulassung zur Kontrolle
1 Feuerungskontrollen dürfen nur von Personen mit einer Ausbildung und Aus-
rüstung gemäss Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) vorgenommen
werden.
2 Das Amt für Umweltschutz führt eine Liste der im Kanton Schwyz zugelasse-
nen Feuerungskontrolleure. Es kann nach schriftlicher Mahnung die Zulassung
entziehen.
3 Das Amt für Umweltschutz erlässt Weisungen betreffend Ablauf, Qualitäts-
sicherung und Meldeverfahren bei Feuerungskontrollen.
Kosten der Kontrolle
1 Die Kosten für die Messung und die administrativen Nebenkosten (Verwaltung
und Bereitstellung von Daten und Materialien sowie die Terminkontrolle, Quali-
tätssicherung und übrige Dienstleistungen) sind durch die Anlagebetreiber zu
tragen (Art. 2 USG).
2 Die administrativen Nebenkosten werden pauschal mittels einer kantonal ein-
heitlichen Gebührenvignette erhoben.
3 Die Einzelheiten regelt das Amt für Umweltschutz.
b) Betriebe, Bauten und Anlagen
1 Bei allen Betrieben, Bauten und Anlagen, für die keine besondere Zuständig-
keit besteht, ist der Gemeinderat für den Vollzug der Luftreinhalte-Verordnung
zuständig.
2 Er erfüllt diese Vollzugsaufgaben insbesondere, indem er
a) die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen bei neuen (Art. 3 LRV) und beste-
henden Anlagen (Art. 7 LRV) überwacht;
b) die Sanierungen nach Art. 8 LRV vollzieht;
c) zusätzliche oder verschärfte Emissionsbegrenzungen nach Art. 4, 5, 7 und 9
LRV anordnet;
d) Erleichterungen nach Art. 11 LRV gewährt;
e) die vorschriftsgemässe Ableitung der Emissionen nach Art. 6 und 7 LRV
kontrolliert;
f) Emissionsmessungen und Kontrollen nach Art. 13 LRV anordnet und die
Resultate nach Art. 15 LRV beurteilt;
g) Immissionsprognosen im Sinne von Art. 28 LRV oder eine Immissionsüber-
wachung nach Art. 29 LRV anordnen kann.
c) Abfallverbrennung in Kleinanlagen
1 Die Gemeinden überwachen
a) das Verbot der Abfallverbrennung in den unter § 17 genannten Kleinanlagen
gemäss Anhang 2 Ziffer 718 und 728 zur LRV;
b) das Verbot der Abfallverbrennung ausserhalb von Anlagen gemäss Art. 30c
USG, Art. 26b LRV und § 24 dieser Verordnung.
2 Bei Beanstandungen oder Verdacht kontrollieren sie die entsprechenden Anla-
gen. Nötigenfalls führen sie weitere Untersuchungen durch, verfügen Massnah-
men und erstatten Strafanzeige.
3 Die Betreiber der Anlagen haften bei begründetem Verdacht für die Kosten der
Untersuchung und Kontrolle. Die Gemeinde kann beim Strafrichter zusätzlich
die Einziehung der eingesparten Entsorgungskosten beantragen.
d) Verkehrs- und Parkierungsanlagen
1 Bei Verkehrs- und Parkierungsanlagen, die seiner Aufsicht unterstehen, sorgt
der Gemeinderat dafür, dass Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegren-
zung nach Art. 18 LRV sowie zur Verhinderung und Beseitigung übermässiger
Immissionen gemäss Art. 33 LRV getroffen werden.
2 Er berücksichtigt dabei die Weisungen und Richtlinien des Regierungsrates.
B. Weitere Vorschriften
1. Emissionserklärung
1 Wer eine Anlage errichten will, die Luftverunreinigungen verursacht, hat zu-
sammen mit dem Baugesuch der zuständigen Vollzugsbehörde eine Emissions-
erklärung gemäss Art. 12 LRV abzugeben.
2 Die Eigentümer oder Betriebsinhaber von bestehenden Anlagen, die Luftverun-
reinigungen verursachen, sind verpflichtet, der Vollzugsbehörde innerhalb von
60 Tagen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung eine Emissionserklärung
gemäss Art. 12 LRV abzugeben.
2. Verbrennen ausserhalb von Anlagen
1 Ausserhalb der Wohngebiete dürfen natürliche Wald-, Feld- und Gartenabfälle
ausserhalb von Anlagen verbrannt werden, wenn sie so trocken sind, dass dabei
nur wenig Rauch entsteht (Art. 26b Abs. 1, 3 LRV).
2 Im Einzelfall kann das Verbrennen von nicht ausreichend trockenen Wald-,
Feld- und Gartenabfällen bewilligt werden, wenn ein überwiegendes Interesse
besteht und keine übermässigen Immissionen entstehen (Art. 26b Abs. 2 LRV).
3 Innerhalb von Wohngebieten ist das Abbrennen von Feuern, die Teil eines
Brauchtums sind, im Sinne von Abs. 1 gestattet (Art. 26b Abs. 3 LRV).
4 Das Verbrennen von Wald-, Feld- und Gartenabfällen kann für bestimmte Ge-
biete oder Zeiten weiter eingeschränkt oder verboten werden, wenn übermässige
Immissionen zu erwarten sind (Art. 26b Abs. 3 LRV).
3. Immissionen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV
Bei übermässigen gas-, dampf- oder partikelförmigen Immissionen sowie Ge-
ruchsimmissionen führt die gemäss §§ 12, 13, 14 oder 17 zuständige Behörde
die Erhebung gemäss Art. 2 Abs. 5 Bst. b LRV durch.
4. Luftreinhaltung auf Baustellen
Für alle Bauvorhaben im Kanton Schwyz ist die Richtlinie „Luftreinhaltung auf
Baustellen“ (Baurichtlinie Luft) des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) verbind-
lich.
III. Lärm
A. Organisation und Zuständigkeit
1. Regierungsrat
a) Raumplanung
1 Der Regierungsrat koordiniert wichtige raumwirksame Lärmschutzmassnahmen
im Rahmen der Richtplanung.
2 Er genehmigt die kommunalen Nutzungspläne mit den Empfindlichkeitsstufen.
b) Strassen
Beim Neubau und bei bedeutenden Ausbauten von Hauptstrassen prüft der
Regierungsrat die Einhaltung der Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung im
Projektbeschluss.
2. Amt für Umweltschutz
a) Ortsfeste Anlagen
1 Bei Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz unterstehen, vollzieht das Amt
für Umweltschutz die Lärmschutz-Verordnung.
2 Bei neuen und geänderten Anlagen erfüllt es diese Aufgabe insbesondere,
indem es
a) die Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastungen anordnet und diese
beurteilt (Art. 36 LSV);
b) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 LSV sowie
von Art. 8 LSV verfügt;
c) Erleichterungen gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt;
d) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von
Art. 10 LSV anordnet;
e) die Bewilligung verweigert, wenn die Lärmschutzvorschriften nicht eingehal-
ten werden können;
f) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens
ein Jahr nach Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).
3 Bei bestehenden Anlagen erfüllt es diese Aufgaben namentlich, indem es
a) prüft, ob die Belastungsgrenzwerte in der Umgebung bestehender Anlagen
überschritten werden (Art. 36 LSV);
b) die Sanierungspflicht feststellt und die erforderlichen Massnahmen anordnet
(Art. 13 und 17 LSV);
c) Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV gewährt;
d) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von
Art. 15 LSV anordnet;
e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schall-
schutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert
(Art. 18 LSV).
b) Bewegliche Geräte und Maschinen
Bei beweglichen Geräten und Maschinen, die in und um Betriebe, die dem
Arbeitsgesetz unterstehen, verwendet werden und nicht Bauzwecken dienen,
obliegt der Vollzug der Lärmschutz-Verordnung dem Amt für Umweltschutz (Art.
3 und 4 LSV).
c) Weitere Aufgaben
1 Das Amt für Umweltschutz stimmt der Erteilung von Baubewilligungen in
lärmbelasteten Gebieten im Sinne von Art. 31 Abs. 2 LSV zu.
2 Bevor Vollzugsbehörden Erleichterungen nach Art. 4 Abs. 3, 7 Abs. 2, 14 und
32 Abs. 3 LSV gewähren, hören sie das Amt für Umweltschutz an.
d) Raumplanung
Das Amt für Umweltschutz beurteilt zuhanden der zuständigen Behörde
a) die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufen in den kantonalen und kommuna-
len Nutzungsplänen sowie im Einzelfall (Art. 44 LSV);
b) die Einhaltung der Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung bei kantonalen
Nutzungsplänen für Hauptstrassen;
c) die ausnahmsweise Erschliessung für kleine Teile von Bauzonen im Sinne
von Art. 30 letzter Satz LSV;
d) das Vorgehen in Bezug auf die Massnahmen zur Einhaltung der Planungs-
werte bei der Ausscheidung neuer Bauzonen und neuer Zonen mit erhöhtem
Lärmschutzbedürfnis (Art. 29 LSV).
3. Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft vollzieht die Lärmschutz-Verordnung bei landwirt-
schaftlichen Bauten und Anlagen.
4. Tiefbauamt
a) Aufsicht, Koordination
1 Die Aufsicht über den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung im Bereich von
Strassen obliegt dem Tiefbauamt.
2 Es sorgt für die Koordination zwischen Kanton, Bezirken und Gemeinden,
indem es
a) die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen im Auswirkungsbereich von
verschiedenen Strassen leitet (Art. 36 LSV);
b) die Beitragsgesuche der Bezirke und Gemeinden sammelt, welche in die
Programmvereinbarungen mit dem Bund aufgenommen werden sollen
(Art. 21 LSV) und das Gesuch gemäss Art. 22 LSV dem Bund einreicht;
c) die Höhe der Beiträge mit dem Bundesamt aushandelt (Art. 24 Abs. 3 LSV);
d) mit den Bezirken und Gemeinden die Bundesbeiträge abrechnet.
3 Das Tiefbauamt besorgt den Verkehr mit den Bundesbehörden, indem es
a) dem BAFU jährlich Bericht über die Verwendung der Beiträge erstattet (Art.
26 LSV);
b) dem BAFU jährlich die Unterlagen gemäss Art. 20 LSV einreicht.
b) Strassenbau
1 Beim Neubau und bei der Änderung von Hauptstrassen vollzieht das Tiefbau-
amt die Lärmschutz-Verordnung, indem es
a) die zu erwartenden Lärmbelastungen ermittelt (Art. 36 LSV);
b) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung anderer Verkehrsanlagen in
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV);
c) Emissionsbegrenzungen (Art. 7, 8 und 10 LSV) zusammen mit dem Baupro-
jekt über das Baudepartement dem Regierungsrat beantragen lässt;
d) Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden anordnet (Art. 10
LSV);
e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens
ein Jahr nach der Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).
2 Bei bestehenden Hauptstrassen erfüllt es diese Aufgabe namentlich, indem es
a) die Lärmkataster erstellt (Art. 37 LSV);
b) die erforderlichen Sanierungen anordnet (Art. 13 LSV);
c) nach Anhörung des Amtes für Umweltschutz Erleichterungen im Sinne von
Art. 14 LSV gewährt und die erforderlichen Schallschutzmassnahmen an-
ordnet (Art. 15 LSV);
d) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schall-
schutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert
(Art. 18 LSV).
3 Während dem Bau von Hauptstrassen trifft es Massnahmen zur Vermeidung
und Begrenzung des Baulärms. Die Baulärm-Richtlinie des BAFU ist verbind-
lich.
6. Gemeinden
a) Raumplanung
1 Die Gemeinden vollziehen die Lärmschutz-Verordnung beim Erlass von kom-
munalen Richt- und Nutzungsplänen im Rahmen des im Planungs- und Bauge-
setz festgelegten Verfahrens.
2 Sie ordnen insbesondere den verschiedenen Nutzungszonen Empfindlichkeits-
stufen gemäss Art. 43 LSV zu.
b) Ortsfeste Anlagen
1 Bei nichtlandwirtschaftlichen Bauten und Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht
unterstehen, vollzieht der Gemeinderat die Lärmschutz-Verordnung.
2 Bei neuen und geänderten Anlagen erfüllt er diese Aufgabe insbesondere,
indem er
a) die Ermittlung der zu erwartenden Lärmbelastungen anordnet und diese
beurteilt (Art. 36 LSV);
b) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 sowie von
Art. 8 LSV verfügt;
c) Erleichterungen gemäss Art. 7 Abs. 2 LSV gewährt;
d) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung einer Verkehrsanlage in Zusam-
menarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV);
e) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von
Art. 10 LSV anordnet;
f) die Bewilligung verweigert, wenn die Lärmschutzvorschriften nicht eingehal-
ten werden können;
g) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens
ein Jahr nach Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).
3 Bei bestehenden Anlagen erfüllt er diese Aufgaben namentlich, indem er
a) prüft, ob die Immissionsgrenzwerte in der Umgebung bestehender Anlagen
überschritten sind (Art. 36 LSV);
b) die Sanierungspflicht feststellt und die erforderlichen Massnahmen anordnet
(Art. 13 LSV);
c) Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt;
d) Schallschutzmassnahmen bei lärmbelasteten Gebäuden im Sinne von
Art. 15 LSV anordnet;
e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schall-
schutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert
(Art. 18 LSV).
c) Strassen
1 Beim Neubau und bei der Änderung von Strassen, die der Aufsicht des Ge-
meinderates unterstehen, vollzieht dieser die Lärmschutz-Verordnung, indem er
a) die zu erwartenden Lärmbelastungen ermittelt (Art. 36 LSV);
b) die Auswirkungen durch die Mehrbelastung anderer Verkehrsanlagen in
Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen prüft (Art. 9 LSV);
c) Emissionsbegrenzungen (Art. 7, 8, 10 LSV) anordnet und an bestehenden
Gebäuden Schallschutzmassnahmen anordnet (Art. 10 LSV);
d) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Massnahmen spätestens
ein Jahr nach der Inbetriebnahme kontrolliert (Art. 12 LSV).
2 Bei bestehenden Strassen, die unter der Aufsicht des Gemeinderates stehen,
erfüllt dieser die Aufgaben namentlich, indem er
a) die Lärmkataster erstellt (Art. 37 LSV);
b) …
c) die erforderlichen Sanierungen anordnet (Art. 13 LSV);
d) Erleichterungen im Sinne von Art. 14 LSV gewährt und die erforder-
lichen Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden verfügt (Art. 15
LSV);
e) die Einhaltung und Wirksamkeit der angeordneten Sanierungs- und Schall-
schutzmassnahmen spätestens ein Jahr nach der Durchführung kontrolliert
(Art. 18 LSV).
d) Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten
Der Gemeinderat erteilt Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten nach Art.
31 LSV.
e) Schallschutz an neuen Gebäuden
1 Der Gemeinderat prüft im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens den Schall-
schutz an neuen Gebäuden.
2 Er vollzieht diese Aufgabe insbesondere, indem er
a) die nach Art. 34 Abs. 1 LSV eingereichten Baugesuche beurteilt;
b) unter den Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 LSV Angaben über die Lärm-
dämmung der Aussenbauteile verlangt;
c) Erleichterungen gemäss Art. 32 Abs. 3 LSV gewährt;
d) nach Abschluss der Bauarbeiten kontrolliert, ob die Schallschutzmassnah-
men die gestellten Anforderungen erfüllen (Art. 35 LSV).
f) Bewegliche Geräte und Maschinen
1 Bei beweglichen Geräten und Maschinen, die nicht in und um Betriebe, die
dem Arbeitsgesetz unterstehen, verwendet werden, ist der Gemeinderat für den
Vollzug der Lärmschutz-Verordnung zuständig (Art. 3 und 4 LSV).
2 Er kontrolliert, ob nur typengeprüfte und gekennzeichnete bewegliche Geräte
und Maschinen verwendet werden.
3 Für den Lärmschutz auf Baustellen ist die Baulärm-Richtlinie des BAFU ver-
bindlich.
7. Bezirke
1 Bei Strassen, die der Aufsicht des Bezirksrates unterstehen, vollzieht dieser die
Lärmschutz-Verordnung.
2 § 37 dieser Vollzugsverordnung ist sinngemäss anwendbar.
B. Verfahren
Lärmprognose
1 Wer eine ortsfeste Anlage neu errichten oder eine bestehende ändern will, die
Lärmimmissionen verursacht, hat zusammen mit dem Baugesuch der zuständi-
gen Vollzugsbehörde eine Lärmprognose gemäss Art. 36 LSV abzugeben.
2 Die Eigentümer oder Betriebsinhaber von bestehenden Anlagen, die Lärmim-
missionen verursachen, sind verpflichtet, der Vollzugsbehörde innerhalb von 60
Tagen nach erfolgter schriftlicher Aufforderung eine Lärmprognose gemäss
Art. 36 LSV abzugeben.
IV. Belastungen des Bodens
Amt für Umweltschutz
Das Amt für Umweltschutz
a) beobachtet (Art. 4 Abs. 1 VBBo) und beurteilt (Art. 5 VBBo) die Boden-
belastung;
b) veröffentlicht die Ergebnisse der Beobachtung der Bodenbelastung und teilt
sie dem zuständigen Bundesamt mit (Art. 4 Abs. 3 VBBo);
c) prüft im Zusammenhang mit Bauvorhaben Massnahmen zur Vermeidung von
Bodenverdichtung und -erosion (Art. 6 VBBo) sowie für den korrekten Um-
gang mit ausgehobenem Boden;
d) ermittelt die Schadstoffquellen (Art. 8 Abs. 1 VBBo);
e) klärt ab, ob die Massnahmen nach den Bundesvorschriften genügen (Art. 8
Abs. 2 VBBo);
f) trifft weiter gehende Massnahmen nach Mitteilung an das BAFU (Art. 34
USG und Art. 8 bis 10 VBBo).
V. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
A. Zuständigkeit
Zuständige Behörde
1 Die gemäss Anhang 1 zuständige Behörde leitet die Vorbereitung der Prüfung,
soweit nicht besondere Aufgaben ausdrücklich anderen Stellen übertragen wer-
den.
2 Insbesondere obliegt ihr
a) nach Anhörung des Amtes für Umweltschutz der Entscheid, ob bei der Er-
richtung oder Änderung einer Anlage eine UVP durchgeführt werden muss
(Art. 1 und 2 UVP);
b) der Entscheid über die Anträge der kantonalen Umweltschutzfachstelle
(Art. 16 Abs. 2 Bst. a UVPV), die Vornahme ergänzender Abklärungen und
der Beizug von Experten (Art. 16 Abs. 2 Bst. b UVPV);
c) der Entscheid über Anträge des Gesuchstellers zur Geheimhaltung (Art. 16
Abs. 2 Bst. c UVPV);
d) die Bekanntmachung über die Zugänglichkeit des Berichtes, der weiteren
Unterlagen und des Entscheides (Art. 15 und 20 UVPV);
e) die Koordination mit anderen Bewilligungen nach Art. 21 UVPV und mit
Subventionsentscheiden nach Art. 22 UVPV sowie nach weiteren Vorschrif-
ten;
f) die Zustellung des Umweltverträglichkeitsberichtes und der Beurteilung der
kantonalen Umweltschutzfachstelle an das BAFU, soweit dieses anzuhören
ist (Art. 12 und Art. 14 Abs. 4 UVPV).
3 Die zuständige Behörde kann die Koordination zwischen Gesuchsteller und
kantonaler Umweltschutzfachstelle direkt dem Amt für Umweltschutz oder
einem Dritten übertragen (Art. 14 Abs. 3 UVPV).
B. Verfahren
1. Massgebliches Verfahren
1 Das massgebliche Verfahren wird im Anhang bestimmt. Vorbehalten bleiben die
Absätze 2 und 3 dieser Bestimmung.
2 Wird für die Errichtung oder Änderung einer Anlage ein kantonaler Nutzungs-
plan, eine projektbezogene Einzonung oder ein Gestaltungsplan erlassen, so gilt
das entsprechende Erlassverfahren als massgebliches Verfahren, soweit es eine
umfassende Überprüfung ermöglicht. Davon ausgenommen ist das Planungsver-
fahren für öffentliche Strassen gemäss dem Strassengesetz.
3 Ist für die Errichtung oder Änderung einer Anlage ausserhalb der Bauzone eine
Raumplanungsbewilligung nach § 76 des Planungs- und Baugesetzes erforder-
lich, so gilt diese, an Stelle der Baubewilligung, als massgebliches Verfahren.
Ausgenommen sind Anlagen, für die der Anhang das Konzessionsverfahren als
massgebliches Verfahren bestimmt.
2. Voruntersuchung und Pflichtenheft
1 Der Gesuchsteller fasst in einer Voruntersuchung die voraussichtlichen Auswir-
kungen seiner Anlage zusammen (Art. 8a UVPV) und ergänzt sie mit einem
Pflichtenheft für den Bericht (Art. 8 UVPV).
2 Gemäss Art. 8a UVPV gelten Voruntersuchungen als Bericht, wenn darin die
Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnah-
men abschliessend ermittelt und dargestellt werden. In diesen Fällen kann auf
die Erarbeitung eines Pflichtenhefts verzichtet werden.
3 Das Amt für Umweltschutz nimmt zu Voruntersuchungen und Pflichtenheft in
der Regel innert zwei Monate Stellung.
4 Bei mehrstufigen UVP-Verfahren sind im jeweiligen Pflichtenheft die für die 1.
und 2. Stufe zu treffenden Untersuchungen festzulegen.
3. Umweltverträglichkeitsbericht
1 Der Gesuchsteller erarbeitet gestützt auf die Voruntersuchung, das Pflichten-
heft und die Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz den Umweltverträg-
lichkeitsbericht (Art. 9 UVPV). Für diesen Bericht sind die Richtlinien der Um-
weltschutzfachstellen und die Weisungen des Amtes für Umweltschutz massge-
bend.
2 Er reicht den Bericht der zuständigen Behörde ein und diese leitet ihn an das
Amt für Umweltschutz weiter. Dieses überprüft ihn auf Vollständigkeit. Stellt es
Mängel fest, so beantragt es entsprechende Ergänzungen (Art. 13 Abs. 2 UVPV).
3 Die zuständige Behörde kann vom Gesuchsteller gestützt auf die Anträge des
Amtes für Umweltschutz die Ergänzung des Berichts verlangen.
4. Zugänglichkeit des Umweltverträglichkeitsberichtes
1 Die Bekanntmachung des Umweltverträglichkeitsberichtes (Art. 15 UVPV)
erfolgt im kantonalen Amtsblatt zusammen mit der öffentlichen Auflage für die
Anlage.
2 Ist keine öffentliche Auflage für die Anlage vorgesehen, erfolgt die Publikation
im Amtsblatt mit dem Hinweis, wo der Bericht während 30 Tagen eingesehen
werden kann.
3 Die zuständige Behörde leitet Einsprachen, die gegen das Projekt eingereicht
werden, und Eingaben zum Umweltverträglichkeitsbericht dem Amt für Umwelt-
schutz zur Kenntnisnahme zu.
5. Beurteilung der Umweltverträglichkeit
1 Das Amt für Umweltschutz koordiniert die Beurteilung des Umweltverträg-
lichkeitsberichtes durch die kantonalen Amtsstellen und die Standortgemein-
de.
2 Sind kantonale Amtsstellen oder andere Behörden für besondere Bewilligungen
zuständig, so sind diese durch die zuständige Behörde mit dem massgeblichen
Verfahren zu koordinieren.
3 Das Amt für Umweltschutz nimmt in der Regel innert zwei Monaten nach der
Zustellung der Einsprachen gegen das Projekt sowie der Eingaben zum Umwelt-
verträglichkeitsbericht (§ 48 Abs. 3) die Gesamtbeurteilung vor. Es stellt der
zuständigen Behörde unter Beilage der eingegangenen Stellungnahmen seine
Beurteilung zu; wenn nötig beantragt es Auflagen und Bedingungen (Art. 13
Abs. 4 UVPV).
6. Projektänderung
Ändert der Gesuchsteller sein Projekt wesentlich, so ist der Umweltverträglich-
keitsbericht anzupassen. Es erfolgt eine neue Beurteilung gemäss § 49 dieser
Verordnung. Die wesentlichen Änderungen des Projektes sowie die ergänzenden
Abklärungen werden erneut öffentlich zugänglich gemacht.
7. Entscheid und Eröffnung
1 Die zuständige Behörde entscheidet unter Berücksichtigung der Beurteilung
des Amtes für Umweltschutz über die Umweltverträglichkeit der Anlage (Art. 17-
19 UVPV). Sie stellt fest, ob das Projekt mit den eidgenössischen und den kan-
tonalen Vorschriften übereinstimmt.
2 Sie gibt durch Publikation im Amtsblatt bekannt, wo der Bericht, die weiteren
Unterlagen und der Entscheid während 30 Tagen eingesehen werden können
(Art. 20 UVPV).
3 Gleichzeitig mit dem Entscheid über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind
die übrigen kantonalen und kommunalen Bewilligungen zu eröffnen.
8. Koordination mit Subventionsentscheiden
1 Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Projekt voraussichtlich nur mit
einer Subvention einer anderen Behörde verwirklicht werden kann, so holt sie vor
ihrem Entscheid die Stellungnahme dieser Subventionsbehörde ein.
2 Behörden von Bund, Kanton, Bezirken und Gemeinden, die für Entscheide über
Subventionen zuständig sind, gewähren bei Projekten, die auf ihre Umweltver-
träglichkeit geprüft werden müssen, die Subvention erst nach Abschluss der
Prüfung.
3 Hat die Subventionsbehörde eine Stellungnahme abgegeben, so ist sie bei der
Subventionierung daran gebunden, sofern sich die Voraussetzungen für die
Beurteilung in der Zwischenzeit nicht geändert haben.
9. Kantonale Aufgabe bei Bundes-UVP und Anhörung des BAFU
1 Soweit im massgeblichen Verfahren eine Bundesbehörde als zuständige Behör-
de entscheidet und ein Mitbericht des Kantons erforderlich ist, koordiniert das
Amt für Umweltschutz das Mitberichtsverfahren und stellt dem für die Beurtei-
lung des Umweltverträglichkeitsberichts zuständigen Bundesamt die kantonale
Stellungnahme zu.
2 Bei Projekten, zu denen das BAFU anzuhören ist, reicht das Amt für Umwelt-
schutz das Pflichtenheft dem BAFU zur Stellungnahme ein (Art. 8 Abs. 6
UVPV).
VI. Störfälle und Katastrophenschutz
1. Amt für Umweltschutz
1 Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Störfallverordnung, soweit nach dieser
Verordnung nicht eine andere Behörde zuständig ist.
2 Das Amt
a) koordiniert den Vollzug der Störfallverordnung innerhalb des Kantons;
b) unterstellt weitere Betriebe, Verkehrswege oder Rohrleitungen unter die
Störfallverordnung (Art. 1 Abs. 3 StFV);
c) kontrolliert die Sicherheitsmassnahmen zur Reduktion von Gefahrenpotentia-
len und Risiken bei Betrieben, Verkehrswegen und Rohrleitungen (Art. 3 und
8b sowie Anhang 2 StFV);
d) kontrolliert die Einreichung und Nachführung der Kurzberichte bei Betrie-
ben, Verkehrswegen und Rohrleitungen (Art. 5 StFV);
e) beurteilt und überprüft die Kurzberichte und die Risikoermittlungen (Art. 6
und 7 StFV);
f) ordnet Risikoermittlungen an (Art. 6 Abs. 4 StFV);
g) stellt Anträge für Massnahmen zuhanden anderer Gemeinwesen (Art. 8 Abs.
2 StFV);
h) ordnet zusätzliche Sicherheitsmassnahmen an (Art. 8 Abs. 1 StFV);
i) kontrolliert die Einreichung der Berichte über Störfälle und wertet diese aus
(Art. 11 StFV);
j) sorgt für die Koordination zwischen Störfallvorsorge und Raumplanung (Art.
11a Abs. 2 StFV);
k) koordiniert die Kontrollen von Betrieben und Verkehrswegen (Art. 15 StFV);
l) erstellt den Kataster der Gefahrenpotentiale und Risiken, führt diesen nach
und informiert das BAFU (Art. 16 und 17 StFV).
2. Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz
Das Amt für Militär, Feuer- und Zivilschutz
a) koordiniert die Ereignisdienste mit der Einsatzplanung der Inhaber (Art. 14
StFV);
b) erstellt die Einsatzpläne für stationäre Betriebe, Verkehrswege und Rohrlei-
tungen, welche der Störfallverordnung unterstehen, sowie für weitere Betrie-
be mit gefährlichen Stoffen nach Absprache mit dem Amt für Umweltschutz;
c) stellt die Rekrutierung der Chemiefachberater sowie deren regelmässige Fort-
und Weiterbildung sicher.
3. Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei ist Meldestelle im Sinne von Art. 12 StFV und Art. 10 Abs.
2 USG.
2 Sie informiert und alarmiert die betroffene Bevölkerung innerhalb des Kantons
sowie gegebenenfalls in den Nachbarkantonen bei Störfällen (Art. 13 StFV). Sie
koordiniert die Ereignisdienste im Störfall, bis die Einsatzleitung vor Ort sicher-
gestellt ist.
4. Gemeinden
Die Gemeinden sind verpflichtet, für das Aufstellen und Einrichten der Sirenen
zu sorgen.
VII. Abfälle, Sonderabfälle sowie andere kontrollpflichtige Abfälle (ak-Abfälle)
A. Zuständigkeit und Organisation
1. Regierungsrat
1 Der Regierungsrat erlässt die Abfallplanung (Art. 31 USG; § 8 EGzUSG) und
legt die Einzugsgebiete für die Abfallanlagen fest (Art. 4 VVEA).
2 Er fördert zusammen mit Gemeinden und Verbänden Massnahmen zur getrenn-
ten Sammlung und Verwertung von Siedlungsabfällen (Art. 12 und 13 VVEA).
3 Er kann Vorschriften über die weiter gehende Trennung von Bauabfällen erlas-
sen (Art. 17 Abs. 3 VVEA).
2. Amt für Umweltschutz
Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Vorschriften im Umgang mit Abfällen,
soweit nicht die Gemeinden oder Inhaber zuständig sind, indem es
a) Private und Behörden über die Verminderung, Vermeidung und Verwertung
von Abfällen informiert (Art. 7 VVEA);
b) für die Einhaltung der nötigen fachlichen Ausbildung des Personals von
Abfallanlagen für Siedlungsabfälle sorgt (Art. 8 VVEA);
c) die Verwertung von Abfällen aus Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbe-
trieben abklärt und fördert (Art. 12 VVEA);
d) jährlich ein kantonales Abfallverzeichnis erstellt (Art. 6 Abs. 1 und 2 VVEA);
e) die Abfallplanung alle fünf Jahre überprüft und wenn nötig anpasst (Art. 4
Abs. 3 VVEA);
f) die Verwirklichung der Abfallplanung fördert und koordiniert (Art. 4 VVEA);
g) Errichtung und Betrieb von Abfallanlagen bewilligt (Art. 26 bis 30 und 38
bis 40 VVEA; Art. 8 VeVA; § 13 Abs. 2 EGzUSG);
h) ein Verzeichnis über die Deponien auf dem Kantonsgebiet führt (Art. 6 Abs.
3 VVEA);
i) die Überwachung der Deponien während dem Betrieb und nach Abschluss
gewährleistet (Art. 25 sowie 41 bis 43 VVEA);
j) die Abfallanlagen kontrolliert und beim Feststellen von Mängeln die Behe-
bung dieser anordnet (Art. 28 VVEA);
k) den Betrieb der Kompostierungs- und Vergärungsanlagen überwacht und die
notwendigen Massnahmen verfügt (Art. 33 und 34 VVEA);
l) die Bewilligung für die Entgegennahme von Sonderabfällen und anderen
kontrollpflichtigen Abfällen erteilt (Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 VeVA);
m) die Datenbank des Bundes entsprechend aktualisiert (Art. 10 Abs. 4 VeVA);
n) die Gemeinde und betroffene kantonale Stellen bei der Erteilung von Bewil-
ligungen vorgängig anhört;
o) den Abgeberbetrieben von Sonderabfällen sowie den Entsorgungsunterneh-
men, die Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle entsorgen,
nach den Vorgaben des BAFU eine Betriebsnummer erteilt (Art. 40 Abs. 1
VeVA);
p) dafür sorgt, dass die Entsorgungsunternehmen ihre Meldepflichten erfüllen
(Art. 40 Abs. 2 VeVA; Art. 27 Abs. 1 Bst. e VVEA);
q) die Zollorgane auf deren Verlangen bei der Entnahme und Untersuchung von
Abfallproben unterstützt (Art. 40 Abs. 3 VeVA).
3. Laboratorium der Urkantone
Das Laboratorium der Urkantone organisiert die Entsorgung von Sonderabfällen
aus Haushaltungen ab den Sammelstellen.
4. Gemeinden
Die Gemeinden erfüllen die Aufgaben in der Abfallentsorgung (§§ 10 ff. EG-
zUSG; §§ 62 f.).
2 Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle, deren Inhaber unbekannt
oder zahlungsunfähig sind, werden von den betroffenen Gemeinden nach Anwei-
sung des Amtes für Umweltschutz gesichert, verwertet und beseitigt.
3 Die Gemeinden ordnen die korrekte Verwertung oder Entsorgung von Abfällen
insbesondere Altfahrzeugen, die nur auf bewilligten Plätzen zwischengelagert
werden dürfen, an (§ 12 EGzUSG). Als Altfahrzeuge gelten im Regelfall Fahr-
zeuge
a) welche nur mittels grösseren Aufwendungen in einen betriebsbereiten Zu-
stand versetzt werden können;
b) welche nicht betriebssicher (Flüssigkeitsverluste) sind oder
c) welche zur Gewinnung von Ersatzteilen benutzt werden.
B. Weitere Vorschriften
1. Bauabfälle
1 Für Bauvorhaben von Gemeinden, Bezirken und Kanton ist die Norm
430/1993 des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) über
die Entsorgung von Bauabfällen einzuhalten (Art. 17 VVEA; § 3 Abs. 3 EG-
zUSG).
2 Die kommunalen Baubehörden prüfen die Einhaltung der Vorschriften betref-
fend Abfällen auf den Baustellen.
3 Das Amt für Umweltschutz führt eine Liste der bewilligten Recyclingplätze für
Bauabfälle und publiziert diese.
2. Strassenwischgut und Strassensammlerschlämme
1 Der Auftraggeber sorgt für die Entsorgung von Strassenwischgut und Strassen-
sammlerschlämmen (Art. 22 VVEA). Zudem sind die Vorgaben gemäss Vollzugs-
hilfe über den Verkehr mit Abfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen des
BAFU umzusetzen.
2 Ist der Weg zur nächsten Entsorgungsanlage unzumutbar, kann das Amt für
Umweltschutz Ausnahmen bewilligen.
VIII. Belastete Standorte
1. Amt für Umweltschutz
1 Das Amt für Umweltschutz erstellt und führt den Kataster der belasteten
Standorte (Art. 5 und 6 AltlV; § 14 EGzUSG).
2 Es ist weiter zuständig für
a) die Aufforderung zur Erstellung einer Voruntersuchung (Art. 7 Abs. 1 AltlV);
b) die Stellungnahme zur Voruntersuchung und zum Pflichtenheft (Art. 7 Abs.
3 AltlV);
c) die Beurteilung der Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit belasteter
Standorte (Art. 8 AltlV; § 15 Abs. 1 EGzUSG);
d) die Aufforderung zur Erstellung einer Detailuntersuchung oder einer Überwa-
chung (Art. 13 AltlV);
e) die Aufforderung zur Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes (Art. 17 AltlV),
dessen Beurteilung (Art. 18 Abs. 1 AltlV) sowie die Anordnung der erforder-
lichen Sanierungsmassnahmen (Art. 18 Abs. 2 AltlV);
f) die Entgegennahme und Beurteilung von Sanierungsberichten (Art. 19
AltlV);
g) die Verpflichtung Dritter zur Durchführung von Untersuchungen oder zur
Ausarbeitung und Durchführung eines Sanierungsprojektes (Art. 20 AltlV);
h) die Verfügung über die Kostenverteilung (Art. 32d Abs. 4 USG);
i) die Anhörung des BAFU und die Einreichung von Abgeltungsgesuchen an
das BAFU (Art. 14 Abs. 1 und 15 VASA);
j) die Meldung der Angaben nach den Art. 5 Abs. 3 und 6 AltlV sowie der
Angaben für die sanierten Standorte nach Art. 17 AltlV an das BAFU
(Art. 21 Abs. 1 AltlV);
k) die Beurteilung von Abgeltungsgesuchen für die kantonalen Abgeltungen von
Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungskosten von belasteten
Standorten bei Schiessanlagen sowie die Veranlassung von deren Auszahlung
(§ 39a Abs. 1 EGzUSG);
l) das Verlangen einer Sicherstellung für die Deckung der Kosten für Untersu-
chung, Überwachung und Sanierung, wenn von einem belasteten Standort
schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind (Art. 32d Abs. 1
und 2 USG);
m) die Erteilung einer Bewilligung zur Veräusserung oder Teilung eines Grund-
stücks, auf dem sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener
Standort befindet (Art. 32d Abs. 3 USG).
3 Es erteilt auf schriftliche Anfrage Auskunft über Einträge im Kataster der be-
lasteten Standorte.
2. Gemeinden
1 Die Gemeinden prüfen bei allen Zonenplanänderungen sowie der Erstellung
und Änderung von Bauten und Anlagen, ob sich der betreffende Standort im
Kataster der belasteten Standorte oder im Verzeichnis der Verdachtsflächen
befindet.
2 Ist ein Standort im Kataster aufgeführt, so ist das Gesuch dem Amt für Um-
weltschutz via kantonale Baukontrolle zur Beurteilung einzureichen. Ist der
Standort nur im Verzeichnis aufgeführt, erlässt die zuständige Behörde im ent-
sprechenden Verfahren die notwendigen Auflagen.
3 Die Gemeinden melden dem Amt für Umweltschutz alle belasteten sowie ver-
dächtigen Standorte, welche noch nicht erfasst wurden. Die Gemeinden können
in Absprache mit dem Amt für Umweltschutz die Abklärungen bei belasteten
Standorten auf ihrem Gebiet koordinieren und begleiten.
IX. Stoffe, Gen- und Biotechnologie
1. Laboratorium der Urkantone
1 Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Bestimmungen über den Schutz
vor gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen, soweit diese Verord-
nung den Vollzug nicht einer anderen Stelle zuweist.
2 Es vollzieht die Bestimmungen betreffend die Gen- und Biotechnologie,76
soweit die Kantone zuständig sind und diese Verordnung den Vollzug nicht einer
anderen Stelle zuweist.
2. Amt für Landwirtschaft
Das Amt für Landwirtschaft
a) erteilt die Bewilligung für die berufliche und gewerbliche Anwendung von
Mitteln zum Schutz von Pflanzen gegen Nagetiere (Rodentizide) bei überbe-
trieblichem und maschinellem Einsatz (Art. 4 Bst. a ChemRRV);
b) organisiert die Fachberatung für die Verwendung von Düngern und Pflanzen-
schutzmitteln für Landwirte und Private (Art. 20 Abs. 1 ChemRRV);
c) bestimmt die Pflicht zur Fachberatung (Art. 20 Abs. 2 ChemRRV);
d) überwacht die vorschriftsgemässe Verwendung von Pflanzenschutzmitteln,
Biozidprodukten und Düngern in der Landwirtschaft sowie im Gemüse-,
Obst- und Weinbau (Anhang 2.5 Ziff. 1 und Anhang 2.6 Ziff. 3 ChemRRV;
Art. 41 VBP; Art. 61 PSMV);
e) kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über die Aufzeichnungen bei der
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft sowie im Ge-
müse-, Obst- und Weinbau (Art. 62 PSMV);
f) kontrolliert, ob berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln in der
Landwirtschaft und im Gartenbau (Gemüse, Obst und Weinbau) über den
Nachweis einer Fachbewilligung verfügen (Art. 7 ChemRRV).
3. Amt für Umweltschutz
Das Amt für Umweltschutz
a) berät Private und Behörden, soweit nicht das Laboratorium der Urkantone
oder eine andere Stelle zuständig ist und fördert das umweltgerechte Verhal-
ten (Art. 90 Abs. 2 ChemV);
b) kontrolliert den Umgang mit Abfällen halogenierter Lösungsmittel nach
Anhang 2.3 Ziff. 5 ChemRRV;
c) überwacht die Einschränkungen und Verbote bei der Verwendung von Pflan-
zenschutzmitteln, Holzschutzmitteln und anderen Biozidprodukten sowie
Düngern in und an oberirdischen Gewässern, in Grundwasserschutzzonen, in
Zuströmbereichen sowie auf und an Gleisanlagen (Anhang 2.4 Ziff. 1.4, An-
hang 2.5 Ziff. 1.1 und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 ChemRRV; Art. 47
VBP; Art. 68 PSMV);
d) legt für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern in den
Zuströmbereichen Zu und Zo Einschränkungen fest, soweit dies zum Schutze
der Gewässer erforderlich ist (Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 4 und Anhang 2.6
Ziff. 3.3.1 Abs. 3 ChemRRV);
e) erteilt Ausnahmebewilligungen für das Ausbringen flüssiger Hof- und Recyc-
lingdünger in der Zone S2 von Grundwasserschutzzonen (Anhang 2.6 Ziff.
3.3.2 Abs. 1 ChemRRV);
f) überwacht die Einhaltung der Qualität von Kompost, Gärgut und Presswasser
sowie die Erfüllung der Aufgaben der Inhaberinnen von Kompostier- und
Vergärungsanlagen (Anhang 2.6 Ziff. 2.2.1 und Ziff. 4 ChemRRV);
g) ordnet erforderlichenfalls die Ausserbetriebnahme und Entsorgung von
schadstoffhaltigen (z.B. PCB-haltigen) Kondensatoren und Transformatoren
an (Anhang 2.14 ChemRRV);
h) koordiniert im Rahmen einer kantonalen Arbeitsgruppe bestehend aus Ver-
tretern des Amtes für Natur, Jagd und Fischerei, des Amtes für Wald und
Naturgefahren, des Amtes für Landwirtschaft, des Tiefbauamtes sowie bei
Bedarf weiterer Fachstellen (z.B. Amt für Gesundheit und Soziales, Labora-
torium der Urkantone) die Bekämpfung der Neobioten und ordnet die für
den Vollzug notwendigen Massnahmen an (Art. 15, 16 und 52 FrSV);
i) überprüft die Verwendung von aliphatischen Chorkohlenwasserstoffen, ozon-
abbauenden oder in der Luft stabilen Stoffen in Industrie und Gewerbe (An-
hänge 1.3, 1.4 und 1.5 ChemRRV);
j) berät Privatpersonen und Betreiber bei Asbestverdacht betreffend Entsor-
gung (Anhang 1.6 ChemRRV).
4. Tiefbauamt
Das Tiefbauamt vollzieht die Bestimmungen über die Verwendung von Auf-
taumittel im öffentlichen Winterdienst (Anhang 2.7 Ziff. 3.3 ChemRRV).
5. Amt für Wald und Naturgefahren
Das Amt für Wald und Naturgefahren
a) überwacht die Einhaltung der Vorschriften über die Anwendung von Pflan-
zenschutzmitteln, Holzschutzmitteln und anderen Biozidprodukten sowie
Düngern im Wald (Anhang 2.4 Ziff. 1.4, Anhang 2.5 Ziff. 1.1, Anhang 2.6
Ziff. 3.3.1 Abs. 5 ChemRRV; Art. 41 VBP; Art. 61 PSMV);
b) erteilt die Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Pflanzenschutzmit-
teln und Düngern im Wald (Anhang 2.5 Ziff. 1.2 Abs. 3 und Anhang 2.6
Ziff. 3.3.2 Abs. 2 ChemRRV);
c) kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften über die Aufzeichnungen bei der
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln im Wald (Art. 62 PSMV);
d) kontrolliert, ob berufliche oder gewerbliche Verwender von Pflanzenschutz-
mitteln und Holzschutzmitteln im Wald über den Nachweis einer Fachbewil-
ligung verfügen (Art. 7 ChemRRV).
6. Amt für Natur, Jagd und Fischerei
Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei überwacht die Einhaltung der Einschrän-
kungen und Verbote bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Dün-
gern in Gebieten, die gestützt auf eidgenössisches oder kantonales Recht unter
Naturschutz stehen, soweit die dazugehörenden Vorschriften nichts anderes
bestimmen, in Riedgebieten und Mooren und in Hecken und Feldgehölzen sowie
in einem Streifen von drei Metern Breite entlang von Hecken und Feldgehölzen
(Anhang 2.5 Ziff. 1.1, Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 ChemRRV).
7. Amt für Arbeit
Das Amt für Arbeit
a) kontrolliert in Betrieben, welche dem Arbeitsgesetz unterstehen, die Lage-
rung und Handhabung der gefährlichen Stoffe, Zubereitungen und Gegen-
stände (Art. 21 und 31 ChemG);
b) berät Private und Betriebe bei Asbestverdacht betreffend Arbeitssicherheit
(Anhang 1.6 ChemRRV);
c) überprüft das Verbot zur Verwendung von Lösungsmitteln, die ozonschich-
tabbauende oder in der Luft stabile Stoffe enthalten nach Anhang 2.3
ChemRRV in Betrieben, welche dem Arbeitsgesetz unterstehen.
X. Strahlung
1. Amt für Umweltschutz
Das Amt für Umweltschutz vollzieht die Bestimmungen der Verordnung über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) sowie die Strahlenschutzverord-
nung (StSV), indem es
a) vorsorgliche Emissionsbegrenzungen anordnet (Art. 4 NISV);
b) ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen anordnet (Art. 5
NISV);
c) die Sanierung alter Anlagen verfügt und Massnahmen bewilligt (Art. 7 bis 9
NISV);
d) die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen überprüft (Art. 12 NISV);
e) die Immissionen gemäss Art. 14 NISV ermittelt und diese beurteilt (Art. 15
NISV);
f) die erforderlichen Sanierungen anordnet und Sanierungsmassnahmen fest-
legt (Art. 113 und 116 StSV);
g) das Laboratorium der Urkantone und das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
regelmässig über den Stand der Sanierungen informiert (Art. 117 Abs. 2
StSV);
h) bei Neu- und Umbauten den zuständigen Behörden geeignete bauliche
Massnahmen beantragt (Art. 114 StSV).
2. Laboratorium der Urkantone
Das Laboratorium der Urkantone vollzieht die Strahlenschutzverordnung, indem
es
a) die Radongebiete im Kanton Schwyz ermittelt (Art. 111 und 115 StSV);
b) dem Amt für Umweltschutz und dem BAG regelmässig die aktualisierten
Pläne mit den Radongebieten übergibt (Art. 117 Abs. 1 StSV).
XI. Schall und Laser
Gemeinde
Die zuständige Gemeindebehörde vollzieht die Bestimmungen der Schall- und
Laserverordnung (SLV), indem sie
a) die Meldungen auf Vollständigkeit überprüft und bei Lücken den Veranstal-
ter zur Behebung auffordert (Art. 13 SLV);
b) Veranstaltungen stichprobenmässig kontrolliert, Massnahmen anordnet und
bei Überschreitungen die Verantwortlichen zur Emissionsbegrenzung auffor-
dert (Art. 14 und 15 SLV).
XII. Schlussbestimmungen
1. Übergangsbestimmungen
a) Allgemeines
1 Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung hängig sind, wer-
den von der jeweiligen Instanz zu Ende geführt.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Kommission für Störfallvor-
sorge aufgehoben.
b) Feuerungskontrolleure
1 Nicht amtliche Feuerungskontrolleure, die beim Inkrafttreten dieser Verord-
nung den Besuch des Vorkurses und eine feste Anstellung von mindestens
6 Monaten bei einer anerkannten Servicestelle nachweisen, bleiben zugelassen,
haben aber die Anforderungen des BAFU innerhalb von zwei Jahren nach In-
krafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.
2 Amtliche Feuerungskontrolleure mit einer Ausbildung gemäss den bisherigen
Vorgaben haben die Anforderungen des BAFU innerhalb von zwei Jahren nach
Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen. Sie sind während dieser Übergangs-
zeit zur amtlichen und nicht amtlichen Feuerungskontrolle zugelassen.
3 Werden die Anforderungen nicht erfüllt, erlöscht eine vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung erteilte Bewilligung.
c) Strassenwischgut
Die Entsorgung von Strassenwischgut ausserhalb bewilligter Abfallanlagen ist ab
1. Januar 2003 verboten.
2. Änderung von Erlassen
Die Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 1997
wird wie folgt geändert
§ 29 Satz 1
Der Gemeinderat kann Reglemente zur Erteilung von Konzessionsverträgen
und einzelne Konzessionsverträge dem Justizdepartement zur Vorprüfung ein-
reichen.
3. Weitergeltung und Aufhebung bisheriger Erlasse
1 Der Anhang zur Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung vom 8. September 1992 gilt als Anhang dieser Vollzugsverord-
nung mit folgenden Änderungen weiter
Titel
Anhang: UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Schwyz
(Gemäss § 45 , vorbehalten bleiben § 45 Abs. 2 und 3)
(Die Randnummern entsprechen der Nummerierung des Anhangs zur UVPV, SR
814.011)
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde
21.4 Anlagen zur Nutzung der Gewässerschutzrechtliches Amt für Umweltschutz
Erdwärme (einschliesslich der Bewilligungsverfahren (Art. 22 GSchG, SR 814.20,
Wärme von Grundwasser) mit (Art. 22 ff. GSchG, SR 814.20, und § 4 Abs. 2 Bst. d
mehr als 5 MWth und Art. 1 und 10 VWF, SR VVzGSchG, SRSZ 712.111)
814.226.21) oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
für Wärme von Grundwasser Regierungsrat
Konzessionsverfahren (§ 14 Wasserrechtsgesetz, SRSZ
(§ 9 ff. Wasserrechtsgesetz, 451.100)
SRSZ 451.100)
30.3 Schüttungen in Seen von mehr Gewässerschutzrechtliches Amt für Umweltschutz
als 10 000 m³ Bewilligungsverfahren (§ 4 Abs. 2 Bst. h VVzGSchG,
(Art. 39 GSchG, SR 814.20) SRSZ 712.111)
80.3 Kies- und Sandgruben, Stein- Konzessionsverfahren Regierungsrat, Justizdeparte-
brüche und andere nicht der (Art 44 GSchG, SR 814.20, ment oder Amt für Raumplanung
Energiegewinnung dienende bzw. § 8 Gesetz über das (§§ 3 und 4 Vollzugsverordnung
Materialentnahmen aus dem Bergregal und die Nutzung des zum GBNU, SRSZ 215.111)
Boden mit einem abbaubaren Untergrundes GBNU, SRSZ
Gesamtvolumen von mehr als 215.110) oder
300 000 m³ Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Vollzugsverordnung werden aufgehoben
a) Vollzugsverordnung zur Luftreinhalte-Verordnung vom 18. August 1987;
b) Vollzugsverordnung zur Verordnung über Schadstoffe im Boden vom 25.
August 1987;
c) Vollzugsverordnung zur Lärmschutz-Verordnung vom 28. November 1989;
d) Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 8. September 1992;
e) Vollzugsverordnung zur Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom
17. Mai 1994.
4. Inkrafttreten
1 Diese Vollzugsverordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den
Bund rückwirkend auf den 1. Juli 2001 in Kraft.
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
Anhang: UVP-Anlagen und massgebliche Verfahren im Kanton Schwyz
(Gemäss § 45, vorbehalten bleiben § 45 Abs. 2 und 3)
(Die Randnummern entsprechen der Nummerierung des Anhangs zur UVPV, SR
814.011)
Nr. Anlagetyp Massgebliches Verfahren Zuständige Behörde
Verkehr
Strassenverkehr
11.2 Hauptstrassen, die mit Bundes- Projektgenehmigungsverfahren Regierungsrat
hilfe ausgebaut werden * (§§ 15 ff. StraG) (§ 18 StraG)
(§ 5 StraG)
11.3 Andere Hochleistungs- und Projektgenehmigungsverfahren Regierungsrat
Hauptverkehrsstrassen (HLS und (§§ 14, 15 ff. StraG) (§ 18 StraG) oder
HVS) Gemeinde-/Bezirksrat
(§§ 5, 6 StraG) (§ 21 StraG)
11.4 Parkhäuser und -plätze für mehr Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
als 500 Motorwagen (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
Schifffahrt
13.2 Industriehafen mit ortsfesten Bewilligungsverfahren für Gemeinderat
Lade- und Entlade- Anlagen für die Schifffahrt (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
Einrichtungen (§ 7 VO über den Einsatz sowie 400.100)
das Stationieren und Anlegen
von Schiffen, SRSZ 784.311)
13.3 Bootshafen mit mehr als 100 Bewilligungsverfahren für Gemeinderat
Bootsplätzen in Seen oder mehr Anlagen für die Schifffahrt (§ 76 PBG, SRSZ 400.100)
als 50 Bootsplätzen in Fliessge- (§ 7 VO über den Einsatz sowie
wässern das Stationieren und Anlegen
von Schiffen, SRSZ 784.311)
Energie
Erzeugung von Energie
21.2 Anlagen zur thermischen Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
Energieerzeugung * mit einer (Art. 7 des BG über die Arbeit in
(§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
Feuerungswärmeleistung oder Industrie, Gewerbe und Handel,
ordnung zum Arbeitsgesetz,
einer pyrolytischen Leistung von (Arbeitsgesetz; SR 822.11)
SRSZ 351.111)
− mehr als 100 MWth bei oder
fossilen Energieträgern
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
− mehr als 20 MWth bei
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
erneuerbaren Energieträgern
400.100)
− mehr als 20 MWth bei
kombinierten Energieträgern
(fossil und erneuerbar)
21.2a Vergärungsanlagen mit einer Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
Behandlungskapazität von mehr (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
als 5000 t Substrat (Frischsub- Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,
stanz) pro Jahr Arbeitsgesetz, SR 822.11) SRSZ 351.111)
21.3 Speicher- und Laufkraftwerke Mehrstufige UVP
sowie Pumpspeicherwerke mit 1. Stufe: Bezirk oder Kantonsrat
einer installierten Leistung von Konzessionsverfahren (§ 28 f. Wasserrechtsgesetz,
mehr als 3 MW * (Art. 38 BG vom 22.12. 1916 SRSZ 451.100)
über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte WRG; SR 721.80)
2. Stufe: Gemeinderat
Baubewilligungsverfahren (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) 400.100)
21.4 Anlagen zur Nutzung der Konzessionsverfahren (§ 8 Volkswirtschaftsdepartement
Erdwärme (einschliesslich der Gesetz über das Bergregal und oder Amt für Raumentwicklung
Wärme von Grundwasser) mit die Nutzung des Untergrundes (§§ 3 und 4 Vollzugsverordnung
mehr als 5 MWth GBNU, SRSZ 215.110) zum GBNU, SRSZ 215.111)
oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG,
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) SRSZ 400.100)
für Wärme von Grundwasser Regierungsrat
Konzessionsverfahren (§ 14 Wasserrechtsgesetz, SRSZ
(§ 9 ff. Wasserrechtsgesetz, 451.100)
SRSZ 451.100)
21.6 Erdölraffinerien* Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
(Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,
Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
21.7 Anlagen zur Gewinnung von Konzessionsverfahren Regierungsrat
Erdöl Erdgase oder Kohle
21.8 Anlagen zur Nutzung der Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
Windenergie mit einer installier- (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
ten Leistung von mehr als 5 MW Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,
(Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG SRSZ
400.100)
21.9 Fotovoltaikanlagen mit einer Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
installierten Leistung von mehr (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
als 5 MW, die nicht an Gebäu- Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,
den angebracht sind (Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat Abs. 1 PBG SRSZ
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) 400.100
(§ 76)
Übertragung und Lagerung von
Energie
22.3 Lager für Gas, Brennstoff und Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
Treibstoff, die bei Normalbedin- (Art. 7 des BG über die Arbeit in
gungen mehr als 50 000 m³ Industrie, Gewerbe und Handel, (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
Gas bzw. 5000 m³ Flüssigkeit Arbeitsgesetz; SR 822.11) ordnung zum Arbeitsgesetz,
enthalten oder SRSZ 351.111)
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 76 Abs. 1 PBG , SRSZ
(§ 77 PBG , SRSZ 400.100)
400.100)
Wasserbau
30.1 Werke zur Regulierung des Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
Wasserstandes oder des Abflus- gemäss VO über den öffentlichen (§ 76 Abs. 1 PBG , SRSZ
ses von natürlichen Seen von Strandboden und Materialent- 400.100)
mehr als 3 km² mittlerer nahmen aus öffentlichen
Seeoberfläche einschliesslich Gewässern
Betriebsvorschriften (§ 3 Abs. 2 VO, SRSZ 454.110)
30.2 Wasserbauliche Massnahmen Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
wie: Verbauungen, Eindämmun- (§ 4 Abs. 2 KVVzWasserrechts- (§ 76 Abs. 1 PBG , SRSZ
gen, Korrektionen, Geschiebe- gesetz) 400.100)
und Hochwasserrückhalteanla-
gen im Kostenvoranschlag von
mehr als 10 Millionen Franken.
30.3 Schüttungen in Seen von mehr Gewässerschutzrechtliches Amt für Umweltschutz
als 10 000 m³ Bewilligungsverfahren (§ 4 Abs. 2 Bst. g VVzGSchG,
(Art. 39 GSchG, SR 814.20) SRSZ 712.111)
30.4 Ausbeutung von Kies, Sand und Konzessionsverfahren Regierungsrat
gemäss VO über den öffentlichen (§ 7 VO, SRSZ 454.110)
anderem Material aus Gewässern
Strandboden und Materialent- oder
von mehr als 50 000 m³ pro
Jahr (ohne einmalige Entnahme nahmen aus öffentlichen Bezirksrat
aus Gründen der Hochwassersi- Gewässern (§ 10 VO, SRSZ 454.110)
cherheit) (§ 1 Abs. 1 VO, SRSZ 454.110)
Entsorgung
40.4 Inertstoffdeponien mit einem Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
Deponievolumen von mehr als (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
500 000 m³ 400.100)
40.5 Reaktordeponien Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
40.6 Reststoffdeponien Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
40.7 Abfallanlagen Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
a. Anlagen für die Trennung oder (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
mechanische Behandlung von Industrie, Gewerbe und Handel) ordnung zum Arbeitsgesetz,
mehr als 10 000 t Abfällen (Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
pro Jahr oder
b. Anlagen für die biologische Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
Behandlung von mehr als (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
5000 t Abfällen pro Jahr 400.100)
c. Anlagen für die thermische
oder chemische Behandlung
von mehr als 1000 t Abfällen
pro Jahr
40.8 Zwischenlager für mehr als Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
5000 t Sonderabfälle (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
Industrie, Gewerbe und Handel) ordnung zum Arbeitsgesetz,
(Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
40.9 Abwasserreinigungsanlagen für Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
eine Kapazität von mehr als (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
20 000 Einwohnergleichwerten Industrie, Gewerbe und Handel) ordnung zum Arbeitsgesetz,
(Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
Militärische Bauten und Anlagen
Sport, Tourismus und Freizeit
60.2 Skilifte zur Erschliessung neuer Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
Geländekammern oder für den
Zusammenschluss von Schnee- (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
sportgebieten 400.100)
60.3 Terrainveränderungen von mehr Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
als 5000 m² für Schneesportan- (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
lagen 400.100)
60.4 Beschneiungsanlagen, sofern die Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
beschneibare Fläche über (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
50 000m beträgt 400.100)
60.5 Sportstadien mit ortsfesten Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
Tribünenanlagen für mehr als (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
20 000 Zuschauer 400.100)
60.6 Vergnügungsparks mit einer Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
Fläche von mehr als 75 000 m² (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
oder für eine Kapazität von mehr 400.100)
als 4000 Besucher pro Tag
60.7 Golfplätze mit neun und mehr Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
Löchern (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
60.8 Pistenanlagen für motorsportli- Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
che Veranstaltungen (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
Industrielle Betriebe
70.1 Aluminiumhütten* Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
(Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,
Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
70.2 Stahlwerke Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
(Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,
Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
70.3 Buntmetallwerke Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
(Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,
Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
70.4 Anlagen zur Aufbereitung und Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
Verhüttung von Schrott und (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
Altmetallen Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,
Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
70.5 Anlagen mit mehr als 5000 m Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
Betriebsfläche oder einer (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
Produktionskapazität von mehr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,
als 1000 t pro Jahr zur Synthese Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
von chemischen Produkten oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
70.5a Anlagen mit einer Produktions- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
kapazität von mehr als 100 t pro (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
Jahr zur Synthese von Pflanzen- Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,
schutzmittel-, Biozid- und Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
Arzneimittelwirkstoffen oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
70.6 Anlagen mit mehr als 5000 m Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
Betriebsfläche oder einer (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
Produktionskapazität von mehr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,
als 10 000 t pro Jahr für die Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
Verarbeitung von chemischen oder
Produkten nach den Anlagetypen Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
Nrn. 70.5 und 70.5a (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
70.7 Chemikalienlager mit einer Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
Lagerkapazität von mehr als (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
1000 t Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,
Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
70.8 Sprengstoff- und Munitionsfabri- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
ken (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,
Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
70.9 Schlächtereien und Fleisch Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
verarbeitende Betriebe mit einer (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
Produktionskapazität von mehr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,
als 5000 t im Jahr Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
70.10 Zementfabriken Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
(Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,
Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
70.10a Belagswerke mit einer Produkti- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
onskapazität von mehr als (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
20 000 t pro Jahr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,
Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
70.11 Glashütten mit einer Produkti- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
onskapazität von mehr als (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
30 000 t im Jahr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,
Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
70.12 Zellstoff-(Zellulose-)Fabriken mit Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
einer Produktionskapazität von (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
mehr als 50 000 t im Jahr Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,
Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
70.14 Spanplattenwerke Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
(Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,
Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
Andere Anlagen
80.1 Gesamtmeliorationen Projektierungsverfahren Volkswirtschaftsdepartement
a. Gesamtmeliorationen von (§ 6 Gesetz über land- und (§ 7 Gesetz über land- und
mehr als 400 ha
forstwirtschaftliche Flurgenos- forstwirtschaftliche Flurgenos-
b. Gesamtmeliorationen mit
senschaften sowie Einzelmass- senschaften sowie Einzelmass-
Bewässerungen oder Entwäs- nahmen zur Bodenverbesserung; nahmen zur Bodenverbesserung,
serungen von Kulturland von SRSZ 312.310) SRSZ 312.310)
mehr als 20 ha oder mit oder
Terrainveränderungen von Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
mehr als 5 ha
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
c. Landwirtschaftliche Gesamt-
400.100)
erschliessungsprojekte von
mehr als 400 ha
80.2 Forstliche Erschliessungsprojek- Projektierungsverfahren Volkswirtschaftsdepartement
te von mehr als 400 ha (§ 6 Gesetz über land- und (§ 7 Gesetz über land- und
forstwirtschaftliche Flurgenos- forstwirtschaftliche Flurgenos-
senschaften sowie Einzelmass- senschaften sowie Einzelmass-
nahmen zur Bodenverbesserung; nahmen zur Bodenverbesserung,
SRSZ 312.310) SRSZ 312.310)
oder
Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
80.3 Kies- und Sandgruben, Stein- Konzessionsverfahren (§ 8 Volkswirtschaftsdepartement
brüche und andere nicht der Gesetz über das Bergregal und oder Amt für Raumentwicklung
Energiegewinnung dienende die Nutzung des Untergrundes (§§ 3 und 4 Vollzugsverordnung
Materialentnahmen aus dem GBNU, SRSZ 215.110) zum GBNU, SRSZ 215.111)
Boden mit einem abbaubaren oder
Gesamtvolumen von mehr als Baubewilligungsverfahren (§ 77 Gemeinderat (§ 76 Abs. 1 PBG,
300 000 m PBG, SRSZ 400.100) SRSZ 400.100)
80.4 Anlagen für die Haltung land- Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
wirtschaftlicher Nutztiere, wenn (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
die Gesamtkapazität des Be- 400.100)
triebs 125 Grossvieheinheiten
(GVE) übersteigt. Ausgenommen
sind Alpställe. Raufutter verzeh-
rende Tiere zählen nur mit dem
halben GVE-Faktor gemäss der
Landwirtschaftlichen Begriffs-
verordnung, LBV vom
7. Dezember 1998
80.5 Einkaufszentren und Fachmärkte Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
mit einer Verkaufsfläche von (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
mehr als 7500 m² 400.100)
80.6 Güterumschlagplätze und Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
Verteilzentren mit einer Lager- (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
fläche von mehr als 20 000 m² 400.100)
oder einem Lagervolumen von
mehr als 120 000 m
80.7 Ortsfeste Funkanlagen** Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
(nur Sendeeinrichtungen) mit (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
500 kW oder mehr Senderleis- 400.100)
tung
80.8 Betriebe, in denen mit gentech- Plangenehmigungsverfahren Amt für Arbeit
nisch veränderten oder pathoge- (Art. 7 des BG über die Arbeit in (§ 3 Abs. 2 Bst. a Vollzugsver-
nen Organismen eine Tätigkeit Industrie, Gewerbe und Handel, ordnung zum Arbeitsgesetz,
der Klasse 3 oder 4 nach der Arbeitsgesetz; SR 822.11) SRSZ 351.111)
Einschliessungsverordnung vom oder
25. August 1999 durchge- Baubewilligungsverfahren Gemeinderat
führt werden soll (§ 77 PBG, SRSZ 400.100) (§ 76 Abs. 1 PBG, SRSZ
400.100)
* Im massgeblichen Verfahren muss das Bundesamt für Umwelt (BAFU) angehört werden.
** Für die Begriffsbestimmung vergleiche Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 2002 über Fernmeldean-
lagen (SR 784.101.2).
1 GS 20-137 mit Änderungen vom 18. Dezember 2001 (GS 20-190), vom 17. Juni 2008 (GS
22-22ac), vom 18. Juni 2008 (VVzPBG, GS 22-19h), vom 2. Februar 2010 (GS 22-91), vom 17.
Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 11. April
2017 (GS 25-7).
2 SR 814.01.
3 SR 814.50.
4 SR 813.1.
5 SRSZ 711.110.
6 Ingress in der Fassung vom 11. April 2017.
7 Überschrift und Abs. 3 (neu) in der Fassung vom 18. Juni 2008.
8 Überschrift und Einleitung in Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008, Abs. 1 Bst. g, k, m
und p sowie q bis s (neu) in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1 Bst. f und j in der Fassung
vom und Bst. t neu eingefügt am 11. April 2017.
9 SR 814.318.142.1.
10 SR 814.41.
11 SR 814.12.
12 SR 814.011.
13 SR 814.018.
14 SR 814.600.
15 SR 814.610.
16 SR 814.016.
17 SR 814.017.
18 SR 814.681.
19 SR 814.710.
20 SR 813.11.
21 SR 814.911.
22 SR 814.912.
23 SR 813.12.
24 SR 814.81.
25 SR 916.161.
26 SR 916.171.
27 SR 814.012.
28 Abs. 3 in der Fassung vom 2. Februar 2010.
29 Fassung vom 2. Februar 2010.
30 Neu eingefügt am 11. April 2017.
31 SRSZ 581.220.1.
32 SRSZ 234.110.
33 Abs. 3 und 6 aufgehoben am 2. Februar 2010; bisherige Abs. 4 und 5 werden zu Abs. 3 und
4; Abs. 3 Bst. e und f neu eingefügt und Abs. 5 in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1 Bst.
b und c in der Fassung vom 11. April 2017.
34 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
35 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Februar 2010.
36 Aufgehoben am 17. Juni 2008.
37 Aufgehoben am 2. Februar 2010.
38 Abs. 1 Bst. a und b in der Fassung vom 11. April 2017.
39 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
40 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 2. Februar 2010.
41 Fassung vom 2. Februar 2010 (Abs. 4 neu).
42 Neu eingefügt am 2. Februar 2010.
43 Abs. 2 aufgehoben am 2. Februar 2010.
44 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 1 Aufzählung in der Fassung
vom 11. April 2017, bisherige Bst. e bis g werden zu Bst. d bis f.
45 Fassung vom 17. Juni 2008.
46 Neu eingefügt am 17. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 11.
April 2017, bisheriger Abs. 3 zu Abs. 2.
47 Neu eingefügt am 17. Juni 2008; Bst. d neu eingefügt am 11. April 2017.
48 Fassung vom 17. Juni 2008.
49 Abs. 2 Bst. b und c und Abs. 3 Bst. a in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1, Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 (Bst. c aufgehoben) in der Fassung vom 11. April 2017.
50 Abs. 3 Bst. a in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 2 Bst b bis d (Bst. e aufgehoben) und
Abs. 3 in der Fassung vom 11. April 2017.
51 Aufgehoben am 17. Juni 2008.
52 Aufgehoben am 17. Juni 2008.
53 Abs. 2 Bst. b aufgehoben am 2. Februar 2010.
54 Abs. 3 in der Fassung vom 11. April 2017.
55 Fassung vom 11. April 2017.
56 Bst. f in der Fassung vom 17. Juni 2008.
57 Abs. 2 Bst. f in der Fassung vom 2. Februar 2010.
58 Abs. 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
59 SRSZ 442.110.
60 SRSZ 400.100.
61 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom und Abs. 4 neu eingefügt am 11. April 2016.
62 Abs. 1 in der Fassung vom 11. April 2017.
63 Abs. 3 in der Fassung vom 2. Februar 2010.
64 Überschrift und Abs. 2 in der Fassung vom 17. Juni 2008.
65 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 11. April 2017.
66 Überschrift in der Fassung vom 17. Juni 2008; Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufge-
hoben am 11. April 2017.
67 Fassung vom 2. Februar 2010.
68 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 11. April 2017.
69 Bst. n und o in der Fassung vom 2. Februar 2010; Bst. a bis m und p bis q in der Fassung
vom, Bst. r aufgehoben am 11. April 2017.
70 Fassung vom 1. April 2017.
71 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1 und 3 in der Fassung vom 11. April 2017.
72 Abs. 1 in der Fassung vom 11. April 2017.
73 Abs. 1 in der Fassung vom 11. April 2017.
74 Abs. 2 Bst. j in der Fassung vom 2. Februar 2010; Abs. 1, Abs. 2 Bst. c, f, h und i in der
Fassung vom, Abs. 2 Bst. k bis m neu eingefügt am 11. April 2017.
75 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 11. April 2017, bisheriger Abs. 3 wird
zu Abs. 2.
76 Freisetzungsverordnung, SR 814.911; Einschliessungsverordnung, SR 814.912.
77 Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 aufgehoben am 11. April 2017.
78 Abs. 2 und 3 aufgehoben am 2. Februar 2010; Abs. 1 Bst. a bis f in der Fassung vom, Bst. g
bis j neu eingefügt am 11. April 2017.
79 Fassung vom 2. Februar 2010.
80 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 11. April 2017.
81 Neu eingefügt am 11. April 2017.
82 Neu eingefügt am 11. April 2017.
83 Fassung vom 2. Februar 2010, Bst. f bis h neu eingefügt und Abs. 2 aufgehoben; Bst. a, b und
g in der Fassung vom 11. April 2017.
84 Neu eingefügt am 2. Februar 2010.
85 Fassung vom 2. Februar 2010; Bst. c und d aufgehoben.
86 Verordnung über den Schutz des Publikums von Veranstaltungen vor gesundheitsgefährdenden
Schalleinwirkungen und Laserstrahlen vom 28. Februar 2007, SLV, SR 814.49.
87 Abs. 1 in der Fassung vom 17. Juni 2008 und Abs. 2 in der Fassung vom 2. Februar 2010.
88 SRSZ 400.111.
89 GS 17-707.
90 GS 17-683.
91 GS 18-33.
92 GS 18-269.
93 GS 18-444.
94 Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt am 24.
September 2001; Änderungen vom 2. Februar 2010 am 30. April 2010 und vom 11. April 2017
am 24. August 2017.
95 Änderungen vom 18. Dezember 2001 (Abl 2002 10) am 1. Januar 2002, vom 17. und 18.
Juni 2008 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1323, 1339), vom 2. Februar 2010 am 1. April 2010
(Abl 2010 336), vom 2. Februar 2010 am 1. April 2010 (Abl 2010 336), vom 17. Dezember
2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 11. April 2017 am 1. November 2017 (Abl
2017 2169) in Kraft getreten.
96 Fassung vom 2. Februar 2010; Ziffern 21.8, 21.9, 60.8, 70.5a, 70.10a und 80.8 neu einge-
fügt sowie Ziffern 21.5, 22.4, 40.3, 50.5, 70.13 und 70.15 aufgehoben.
97 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
98 Fassung vom 18. Dezember 2001.
99 Fassung vom 18. Juni 2008.
100 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
101 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
102 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
103 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
104 Fassung vom 3. Juli 2001.
105 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
106 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
107 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
108 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
109 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
110 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
111 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
112 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
113 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
114 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
115 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
116 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
117 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
118 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
119 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
120 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
121 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
122 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
123 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
124 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.
125 Fassung vom 18. Dezember 2001.
126 Fassung vom 18. Juni 2008.
127 SR 814.912.
128 Bei Anlagen, die dem Arbeitsgesetz nicht unterstehen.