Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
711.110 EGZUSG CH-SZ

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines (EGZUSG)

39 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (39)

§ 1 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 2 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 3 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 4 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 5 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 6 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 7 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 8 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 9 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 10 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 11 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 11B Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 12 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 13 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 14 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 15 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 16 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 17 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 18 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 19 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 20 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 21 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 22 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 23 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 24 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 27 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 29 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 30 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 31 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 32 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 33 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 34 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 35 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 36 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 37 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 38 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 39 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 39A Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000 § 40 Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), vom 24. Mai 2000

Gesetzestext (39 Artikel)

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

1. Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz stellt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz der Umwelt

sicher.

2 Es regelt insbesondere die Aufgabenteilung und Finanzierung der Massnahmen

zum Schutze der Umwelt durch Kanton, Bezirke und Gemeinden.

3 Abweichende Vorschriften zu anderen Bundesgesetzen, die dem Schutze des

Menschen und seiner natürlichen Umwelt dienen, sowie Regelungen anderer

kantonaler Erlasse in verwandten Bereichen bleiben vorbehalten.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

2. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

Kanton, Bezirke und Gemeinden übernehmen im Umweltschutz eine Vorbild-

funktion.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

3. Zuständigkeiten

a) Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Umweltschutzge-

setzgebung aus. Er regelt Zuständigkeit und Verfahren des Vollzugs, soweit

dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält.

2 Er fördert die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und ist zum Abschluss

von Vereinbarungen mit andern Kantonen sowie öffentlichen und privaten Insti-

tutionen befugt, die dem Vollzug des Bundesrechtes und der Durchführung

anderer Massnahmen zum Schutze des Menschen und seiner natürlichen Um-

welt dienen. Sind Bezirke und Gemeinden davon betroffen, hört er diese zuvor

an.

3 Er kann Normen und Richtlinien von Fachinstanzen als verbindlich erklären.

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b) Departement

1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat

die Aufsicht über den Schutz der Umwelt und die Tätigkeit der damit beauftrag-

ten Behörden, Amtsstellen und Privaten wahr.

2 Es erfüllt die ihm nach der Gesetzgebung zustehenden Aufgaben und fördert

die Zusammenarbeit der Departemente, Amtsstellen, Gemeinwesen untereinan-

der und mit Privaten.

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c) Kantonale Umweltschutzfachstelle

1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Umweltschutzfachstelle (Art. 42

USG). Diese nimmt die ihr nach Bundesrecht und kantonalem Recht sowie die

ihr vom Regierungsrat und zuständigen Departement übertragenen Aufgaben

wahr.

2 Sie arbeitet mit Behörden und Amtsstellen zusammen, die ebenfalls Umwelt-

schutzaufgaben erfüllen, und koordiniert ihre Massnahmen. Sie berät Behörden,

Amtsstellen und Private bei der Erfüllung ihrer Umweltaufgaben. Im Einzelfall

kann sie die erforderlichen Anweisungen treffen.

3 Soweit in diesem Gesetz oder in andern kantonalen Erlassen keine besonderen

Zuständigkeiten festgelegt sind, vollzieht die kantonale Umweltschutzfachstelle

die Vorschriften der Umweltschutzgesetzgebung sowie der CO2- und der Klima-

und Innovationsgesetzgebung.

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d) Gemeinden

1 Die Gemeinden erbringen die ihnen nach diesem Gesetz oder den Ausfüh-

rungserlassen obliegenden Leistungen und arbeiten bei der Durchführung von

Umweltschutzmassnahmen mit den übrigen zuständigen Stellen zusammen.

2 Sie können zur Erbringung ihrer Leistungen mit anderen Gemeinden Vereinba-

rungen abschliessen, Zweckverbände oder andere Organisationen gründen.

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4. Vollzug

1 Kanton, Bezirke und Gemeinden können Vollzugsaufgaben, insbesondere für

die Durchführung von Umweltschutzmassnahmen sowie für die Kontrolle und

Überwachung, gemeinsam erfüllen oder Leistungen durch geeignete öffentlich-

rechtliche Körperschaften oder Private erbringen lassen.

2 Der Regierungsrat kann die Bezirke und Gemeinden verpflichten, Umwelt-

schutzmassnahmen, Abfallanlagen sowie Sammeldienste gemeinsam zu realisie-

ren und betreiben, wenn erhebliche ökologische oder wirtschaftliche Vorteile zu

erwarten sind. Die betroffenen Gemeinwesen sind zuvor anzuhören.

3 Er kann Bezirke und Gemeinden zu einem Zweckverband zusammenschliessen

oder einen Bezirk oder eine Gemeinde zum Eintritt in einen Zweckverband ver-

pflichten. Die betroffenen Gemeinwesen sind zuvor anzuhören.

II. Abfallbewirtschaftung

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1. Abfallplanung

1 Der Regierungsrat erlässt die Abfallplanung (Art. 31 USG).

2 Er legt das Einzugsgebiet für Siedlungsabfälle fest (Art. 31b USG). Für die

übrigen Abfälle kann er ebenfalls Einzugsgebiete festlegen (Art. 31c USG).

3 Die Abfallplanung ist für die Gemeinden und Zweckverbände verbindlich.

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2. Abfallreglemente

1 Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Abfallentsorgung.

2 Dieses muss mindestens Bestimmungen enthalten über

a) die Entsorgungspflicht;

b) die Durchführung der Abfallentsorgung;

c) die Grundsätze der Finanzierung der Abfallentsorgung.

3 Die Reglemente bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regie-

rungsrates.

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3. Abfallentsorgung

a) Aufgaben von Kanton und Gemeinden

1 Kanton und Gemeinden fördern die Vermeidung, Trennung, Verwertung und

Wiederverwendung von Abfällen.

2 Die Gemeinden betreiben öffentliche Abfallbeseitigungsanlagen für Siedlungs-

abfälle und die erforderlichen Sammeldienste.

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b) Benützungs- und Entsorgungspflicht

1 Die Inhaber von Siedlungsabfällen sind verpflichtet, für deren Beseitigung

ausschliesslich die öffentlichen Abfall- und Sammeleinrichtungen ihrer Wohn-

bzw. Standortgemeinde zu benützen.Für kompostierbare Abfälle und Wertstoffe

(Alttextilien, Altpapier usw.) kann die Gemeinde eine andere Entsorgung zulas-

sen.

2 Abfälle aus dem öffentlichen Strassenunterhalt und der öffentlichen Abwasser-

reinigung werden von den Trägern dieser Anlagen entsorgt. Abfälle, deren Inha-

ber unbekannt oder zahlungsunfähig sind, werden von der Gemeinde entsorgt.

Für die Entsorgung der übrigen Abfälle ist deren Inhaber selbst verantwortlich.

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d) Verwertung von Abfällen

Kanton, Bezirke und Gemeinden fördern die Kreislaufwirtschaft, indem Abfälle,

namentlich geeigneter Ober- und Unterboden, Aushub- und Ausbruchmaterial

oder mineralische Bauabfälle, nach dem Stand der Technik und nach Möglich-

keit vollständig und innerhalb der Schweiz verwertet werden.

7 Umwelt- und Tierschutz, Jagd und Fischerei, Verkehr » 71 Umweltschutz » 711 Allgemeines

e) Ablagerungsverbot

1 Das Entsorgen, Abstellen oder Lagern von Abfällen ausserhalb der dafür vorge-

sehenen Anlagen im Freien ist verboten.

2 Dies gilt insbesondere für ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und ihre

Bestandteile sowie für Erzeugnisse und Verpackungen. Als ausgedient gelten

Gegenstände, die nicht mehr bestimmungsgemäss verwendet werden und deren

sich der Besitzer entledigen will oder die im öffentlichen Interesse fachgerecht

zu behandeln sind, weil diese eine Gefahr für Mensch oder Umwelt darstellen.

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f) Bewilligung

1 Abfallanlagen und Deponien dürfen der kantonalen Abfallplanung nicht wider-

sprechen.

2 Errichtung und Betrieb bedürfen einer Bewilligung der kantonalen Umwelt-

schutzfachstelle (Art. 30e, 30h USG).

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4. Belastete Standorte

a) Kataster

1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle erstellt den öffentlich zugänglichen

Kataster der belasteten Standorte (Art. 32c Abs. 2 USG) und führt diesen nach.

2 Sie teilt den Inhabern der Standorte die zur Eintragung in den Kataster vorge-

sehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit dazu Stellung zu nehmen.

3 Sie bewilligt die Veräusserung oder die Teilung eines Grundstücks, auf dem

sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet

(Art. 32d USG).

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b) Sanierung

1 Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt die Überwachungs- und Sanie-

rungsbedürftigkeit von belasteten Standorten sowie die Ziele und Dringlichkeit

einer Sanierung und legt die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungs-

massnahmen fest.

2 Sie verfügt die Kostenverteilung, wenn dies der Inhaber, ein Verursacher oder

das zuständige Gemeinwesen, das Ausfallkosten zu tragen hat, verlangt oder die

Behörde die Massnahmen selbst durchführt (Art. 32d Abs. 4 USG).

III. Luftreinhaltung, Lärmschutz, Bodenschutz

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1. Luftreinhaltung

a) Massnahmenplan

Der Regierungsrat erlässt den Massnahmenplan und stellt dem Bund die ent-

sprechenden Anträge, wenn Massnahmen in dessen Zuständigkeit fallen

(Art. 44a USG).

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b) Bauten und Anlagen

1 Der Regierungsrat bezeichnet diejenigen Departemente und Amtsstellen, die

die Vorschriften über die Luftreinhaltung bei Betrieben anwenden, die dem

Arbeitsgesetz unterstehen, oder bei Anlagen, deren Kontrolle nicht der Gemein-

de übertragen wird.

2 Die mit der Aufsicht über staatliche Anlagen, insbesondere über Strassen,

betrauten Behörden und Verwaltungsstellen sind für den Vollzug der Vorschriften

über die Luftreinhaltung in ihrem Verantwortungsbereich zuständig.

3 Im Übrigen vollzieht die Gemeinde die Vorschriften über die Luftreinhaltung.

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c) Feuerungskontrolle

Die Gemeinden sorgen für die Kontrolle der vom Regierungsrat bezeichneten

und auf ihrem Gebiet gelegenen Feuerungsanlagen.

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2. Lärmschutz

a) Bauzonen

Die Gemeinden sorgen dafür,

a) dass die Anforderungen betreffend Lärmschutz in neuen Bauzonen erfüllt

werden (Art. 24 Abs. 1 USG);

b) dass in rechtskräftig ausgeschiedenen, aber noch nicht erschlossenen

Bauzonen die Einhaltung der Planungswerte geprüft und nötigenfalls das

Geeignete angeordnet wird (Art. 24 Abs. 2 USG).

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b) Bauten und Anlagen

1 Der Regierungsrat bezeichnet diejenigen Departemente und Amtsstellen, die

die Vorschriften über den Lärmschutz bei Betrieben anwenden, die dem Arbeits-

gesetz unterstehen.

2 Die mit der Aufsicht über staatliche Anlagen, insbesondere über Strassen,

betrauten Behörden und Verwaltungsstellen sind für den Vollzug der Vorschriften

über den Lärmschutz in ihrem Verantwortungsbereich zuständig.

3 Bei allen übrigen Betrieben, Bauten und Anlagen ist der Gemeinderat für den

Vollzug der Vorschriften über den Lärmschutz zuständig. Er erfüllt diese Aufgabe

insbesondere im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, indem er

a) entstehende Emissionen so weit begrenzt, als dies technisch und betrieblich

möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG);

b) sicherstellt, dass bei neuen Gebäuden ein angemessener baulicher Schall-

schutz vorgesehen wird (Art. 21 USG);

c) in lärmbelasteten Gebieten die zweckmässige Anordnung der Räume und

die allenfalls notwendigen zusätzlichen Schallschutzmassnahmen verlangt,

wenn die Immissionsgrenzwerte überschritten sind (Art. 22 USG).

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3. Schall- und Laserschutz

1 Die Gemeinden vollziehen die Bestimmungen der Verordnung zum Bundesge-

setz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und

Schall vom 27. Februar 2019 (V-NISSG).

2 Vorbehalten bleiben einzelne kantonale Aufgaben, deren Vollzug in der zugehö-

rigen Verordnung geregelt ist.

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4. Bodenschutz

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen und bezeichnet

diejenigen Departemente und Amtsstellen, die die Bodenbelastung überwachen

und nötigenfalls weitergehende Massnahmen anordnen (Art. 34 USG).

2 Die kantonale Umweltfachstelle erstellt und führt einen öffentlich zugängli-

chen Prüfperimeter Bodenverschiebung.

3 Der Regierungsrat kann den Vollzug einzelner Massnahmen den Gemeinden

übertragen.

IV. Finanzierung

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1. Grundsatz

1 Wer Massnahmen nach dem Umweltschutzgesetz oder den darauf gestützten

Ausführungserlassen verursacht, trägt in der Regel die Kosten dafür (Art. 2, 32

und 32a USG).

2 Die Gemeinde trägt die Kosten für

a) die Entsorgung aller Abfälle, deren Inhaber unbekannt oder zahlungsunfähig

ist;

b) die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten,

wenn die Kosten keinem Verursacher überbunden werden können.

3 Kann der Gemeinde die volle Kostentragung für die Entsorgung von Abfällen

oder die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten

nicht zugemutet werden, so leistet der Kanton Beiträge von mindestens 50 % an

die Restkosten nach Abzug allfälliger Abgeltungen des Bundes. Der Regierungs-

rat legt die Höhe der Beiträge im Einzelfall abschliessend fest.

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2. Abfallgebühren

1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass Siedlungsabfälle vorschriftsgemäss entsorgt

und mit kostendeckenden, verursachergerechten Gebühren belegt werden.

2 Sie erheben eine Mengengebühr und können zusätzlich eine Grundgebühr

festlegen.

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3. Abgeltungen und Beiträge

Der Kanton vermittelt den Gemeinden, Zweckverbänden und Privaten die Abgel-

tungen des Bundes an die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von

belasteten Standorten.

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V. Verfahrensbestimmungen

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1. Allgemeines

1 Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich

nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Das Baubewilligungsverfahren richtet

sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung.

2 Die zuständigen Behörden koordinieren ihre Massnahmen zum Schutze der

Umwelt mit den anderen Behörden und interessierten Stellen.

3 Verfügungen und Entscheide der Gemeinden und Bezirke, die sich auf das Um-

weltschutzgesetz und dessen Ausführungsrecht stützen, sind der kantonalen

Umweltschutzfachstelle gemäss deren Anordnung gleichzeitig wie den Betroffe-

nen mitzuteilen.

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2. Behördenbeschwerde

Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann gegen Verfügungen und Entscheide

der Gemeinden und Bezirke, die sich auf das Umweltschutzgesetz und dessen

Ausführungsrecht stützen, die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen.

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3. Sicherstellung

1 Zur Sicherstellung der Erfüllung der an eine Bewilligung geknüpften Bedin-

gungen und Auflagen kann die zuständige Behörde eine angemessene Sicher-

heit, namentlich den Abschluss einer Versicherung, eine Solidarbürgschaft oder

Kaution verlangen. Bedingungen und Auflagen können auf Kosten des Gesuch-

stellers im Grundbuch angemerkt werden.

2 Zudem steht dem Gemeinwesen für alle Forderungen, die sich auf die Umwelt-

schutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie das Abfallreglement der

Gemeinde stützen und für die der Grundeigentümer haftet, ein gesetzliches

Grundpfandrecht gemäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum

schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 zu.

3 Die Umweltschutzfachstelle kann vom Verursacher verlangen, die Deckung

seines voraussichtlichen Anteils an den Kosten für Untersuchung, Überwachung

und Sanierung in geeigneter Form sicherzustellen, wenn von einem belasteten

Standort schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind.

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4. Enteignung

1 Für Enteignungen durch Kanton, Bezirke und Gemeinden gilt das kantonale

Enteignungs- und Schätzungsverfahren.

2 Der Regierungsrat kann Zweckverbänden und anderen öffentlich- oder privat-

rechtlichen Körperschaften für Massnahmen des Umweltschutzes das Enteig-

nungsrecht erteilen.

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5. Zutrittsrecht und Auskunftspflicht

1 Die Grundeigentümer und Inhaber von Anlagen haben den zuständigen Behör-

den und den mit Kontrollen beauftragten Stellen jederzeit Zutritt zu gewähren

und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

2 Sie haben Untersuchungen in und um die Anlagen zu dulden.

3 Das zuständige Departement gibt Kontrollausweise ab.

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6. Ersatzvornahme

1 Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie

durchgeführt wird, zu Gunsten des Gemeinwesens ein gesetzliches Grundpfand-

recht gemäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum schweizerischen

Zivilgesetzbuch.

2 Vernachlässigt eine Gemeinde die ihr obliegenden Verpflichtungen, verfügt oder

erlässt das zuständige Departement nach erfolgloser Mahnung und gleichzeitiger

Androhung der Ersatzvornahme die notwendigen Massnahmen. Die Kosten trägt

die säumige Gemeinde.

3 Gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme durch das zuständige Departement

kann die betroffene Gemeinde nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspfle-

gegesetzes Beschwerde an den Regierungsrat erheben.

VI. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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1. Strafbestimmungen

a) Strafbare Widerhandlungen

1 Mit Busse bis Fr. 20 000.-- wird bestraft,

a) wer für die Beseitigung seiner Siedlungsabfälle nicht die öffentlichen Abfall-

und Sammeleinrichtungen seiner Wohn- bzw. Standortgemeinde benützt

(§ 11 Abs. 1);

b) wer Abfälle, insbesondere auch ausgediente Fahrzeuge, Möbel, Geräte und

ihre Bestandteile sowie Erzeugnisse und Verpackungen ausserhalb der dafür

vorgesehenen Anlagen im Freien entsorgt, abstellt oder lagert (§ 12);

c) den zuständigen Behörden oder den mit Kontrollen beauftragten Stellen den

Zutritt verweigert (§ 34).

2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.

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b) Mitteilungspflicht

1 Alle Polizeirapporte sowie die Verfügungen und Urteile der Strafbehörden, die

sich auf das Umweltschutzgesetz oder dessen Ausführungsrecht stützen, sind

der kantonalen Umweltschutzfachstelle und dem betreffenden Gemeinwesen

mitzuteilen.

2 Die kantonale Umweltschutzfachstelle kann im Strafverfahren Parteirechte

ausüben.

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2. Anpassung kommunaler Erlasse

Abfallreglemente, die Bestimmungen dieses Erlasses, insbesondere dem Verur-

sacherprinzip, widersprechen, sind innert drei Jahren seit Inkrafttreten anzupas-

sen. Bis dahin gehen Gemeindevorschriften, welche diesem Erlass widerspre-

chen, vor.

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3. Aufhebung von Erlassen

Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Kantonale Vollzugsverordnung

zum Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 18. September 1985 aufge-

hoben.

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4. Übergangsbestimmung

1 Der Kanton leistet in Abweichung von § 23 Abs. 3 Abgeltungen an die Unter-

suchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessan-

lagen, sofern der Bund seinerseits Abgeltungen gewährt.

2 An bundes- und kantonseigene Institutionen oder Betriebe werden keine Kan-

tonsabgeltungen geleistet.

3 Die Abgeltungen betragen 30 % der anrechenbaren Kosten gemäss Bundes-

recht. Sie werden längstens für bis am 31. Dezember 2040 abgeschlossene

Massnahmen gewährt.

4 Die bei Inkrafttreten der Änderung vom 11. Dezember 2024 hängigen Gesuche

und Verfahren werden nach bisherigem Recht beurteilt.

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5. Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bund32 den

Zeitpunkt des Inkrafttretens.

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

19-603 mit Änderungen vom 19. September 2007 (PBG, GS 21-146b), vom 24. Oktober 2007

(VRP, GS 21-148h), vom 15. September 2010 (GS 22-114), vom 17. Dezember 2013 (RRB

Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10m)

und vom 11. Dezember 2024 (GS 27-58).

2 SR 814.01.

3 Abs. 2 in der Fassung vom 11. Dezember 2024.

4 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 11. Dezember 2024.

5 Abs. 3 in der Fassung vom 11. Dezember 2024.

6 Abs. 1 in der Fassung vom 11. Dezember 2024.

7 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.

8 Platzhalter.

9 Neu eingefügt am 11. Dezember 2024.

10 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 neu eingefügt am 11. Dezember 2024.

11 Überschrift in der Fassung vom 11. Dezember 2024.

12 Überschrift in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 11. Dezember 2024.

13 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 11. Dezember 2024.

14 Abs. 1 in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 11. Dezember 2024.

15 SR 814.711.

16 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 11. Dezember 2024.

17 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 11. Dezember 2024.

18 Überschrift, Abs 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 bis 5 aufgehoben am 11. Dezember

2024.

19 Aufgehoben am 11. Dezember 2024.

20 Aufgehoben am 11. Dezember 2024.

21 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 11. Dezember 2024.

22 Aufgehoben am 11. Dezember 2024.

23 Aufgehoben am 11. Dezember 2024.

24 Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007.

25 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom 11. Dezember 2024.

26 SRSZ 210.100.

27 Abs. 3 Satz 2 aufgehoben am 24. Oktober 2007.

28 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 17. Dezember 2013; Abs. 1 Bst. b in der Fassung

vom 11. Dezember 2024.

29 GS 17-707.

30 Neu eingefügt am 15. September 2010; Abs. 2 und 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu einge-

fügt am 11. Dezember 2024.

31 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

32 Vom Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 21. September

2000 genehmigt.

33 1. Januar 2001 (Abl 2000 1900). Änderungen vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008

(Abl 2008 1314), vom 24. Oktober 2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697), vom 15. Sep-

tember 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 2705), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014

(Abl 2013 2974), vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) und vom 11. Dezem-

ber 2024 am 1. Juli 2025 (Abl 2025 1342) in Kraft getreten.

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