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681.312 CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

17 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (17)

§ 1 Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports, vom 20. Oktober 1976 § 2 Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports, vom 20. Oktober 1976 § 3 Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports, vom 20. Oktober 1976 § 4 Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports, vom 20. Oktober 1976 § 5 Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports, vom 20. Oktober 1976 § 6 Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports, vom 20. Oktober 1976 § 7 Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports, vom 20. Oktober 1976 § 8 Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports, vom 20. Oktober 1976 § 9 Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports, vom 20. Oktober 1976 § 10 Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports, vom 20. Oktober 1976 § 11 Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports, vom 20. Oktober 1976 § 12 Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports, vom 20. Oktober 1976 § 13 Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports, vom 20. Oktober 1976 § 14 Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports, vom 20. Oktober 1976 § 15 Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports, vom 20. Oktober 1976 § 16 Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports, vom 20. Oktober 1976 § 17 Weisungen über die Organisation und die Finanzierung des freiwilligen Schulsports, vom 20. Oktober 1976

Gesetzestext (17 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

Zweck

1 Der freiwillige Schulsport bezweckt zusätzlich zum obligatorischen Turn- und

Sportunterricht, die sportliche Erziehung allgemein und in besonderen Sportfä-

chern zu vertiefen sowie bewegungs- und gesundheitsfördernde Aktivitäten der

Schülerinnen und Schüler zu fördern.

2 Er berücksichtigt einerseits die Förderung der schwächeren, anderseits der für

eine bestimmte Sportart talentierten Schüler durch die Einrichtung von Fähig-

keits- und Neigungsgruppen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

Verantwortlichkeit

Die Einrichtung des freiwilligen Schulsportes ist Sache der Schulträger. Für

diese Aufgaben können Sportvereine beigezogen werden.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

Beauftragter

Der Schulträger bezeichnet einen Beauftragten, der den freiwilligen Schulsport

organisiert. Dieser unterbreitet der Abteilung Sport im Voraus die notwendigen

Unterlagen gemäss den Weisungen von Jugend+Sport.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

Leiter

1 Als Leiter können eingesetzt werden

a) Lehrer, die zur Erteilung des obligatorischen Turnunterrichts berechtigt und

befähigt sind,

b) Turn- und Sportlehrer,

c) Trainer oder Leiter eines Verbandes oder Vereins mit entsprechender, aner-

kannter Jugend+Sport-Ausbildung im Alter von mindestens 18 Jahren.

2 Zur Leitung in einem Sicherheits-Sportfach ist die vorgeschriebene Spezial-

ausbildung erforderlich.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

Teilnehmer, Freiwilligkeit

1 Am freiwilligen Schulsport können Knaben und Mädchen im schulpflichtigen

Alter teilnehmen.

2 Angemeldete verpflichten sich zum regelmässigen Besuch der Veranstaltungen.

Mehrmaliges unentschuldigtes Fernbleiben führt zum Ausschluss.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

Koordination mit Sportorganisationen

Das Kursangebot des freiwilligen Schulsportes ist nach Möglichkeit auf die

bestehenden übrigen Angebote der örtlichen Sportorganisationen abzustimmen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

Unterrichtsform

Der Unterricht wird in Arbeitsgruppen erteilt, welche nach Interessen, Veranla-

gung und Leistungsfähigkeit der Teilnehmer zusammengesetzt sind. Als Arbeits-

gruppen stehen daher im Vordergrund

- Neigungsgruppen

- Fähigkeitsgruppen

- Mannschaften

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

Durchführung

1 Der Sportbetrieb findet ausschliesslich in der schulfreien Zeit statt. Er kann in

Form einzelner Lektionen wie auch in halb-, ganz- oder mehrtägigen Kursen

durchgeführt werden.

2 Ein Kurs umfasst mindestens 15 Lektionen zu 45 Minuten (J+S-Kids) oder

mindestens 15 Lektionen zu 60 Minuten (Jugend+Sport).

3 Kurse sind in der Regel nur zu führen, wenn sich mindestens 8 Schüler hiefür

melden.

4 Die Tätigkeit während der Schulferien und Schullager zählen nicht für den

freiwilligen Schulsport.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

Leistungsvergleiche

Periodische Leistungsvergleiche und Tests in Form von kleinen Wettkämpfen

werden empfohlen. Bestehende Prüfungsformen sind nach Möglichkeit zu über-

nehmen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

Turnanlagen und Geräte

Die Schulträger stellen ihre Turn- und Sportanlagen und Geräte für den freiwilli-

gen Schulsport unentgeltlich zur Verfügung.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

Aufsicht

Der freiwillige Schulsport steht unter der Aufsicht der Abteilung Sport.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

Versicherung

Die Schulträger sorgen dafür, dass Leiter und Teilnehmer bei Veranstaltungen

des freiwilligen Schulsportes gegen Unfallfolgen sowie der Beauftragte und die

Leiter gegen Haftpflichtansprüche versichert sind.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

Leiterausbildung

Die Beauftragten und die Leiter von freiwilligen Schulsportkursen haben die

Aus- und Weiterbildungskurse nach Weisungen der Abteilung Sport zu besu-

chen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

Kursabrechung

Die Abrechnung erfolgt halbjährlich oder jährlich durch den Beauftragten ge-

mäss den Vorgaben von Jugend+Sport und den Anweisungen der Abteilung

Sport.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

Entschädigung

Die freiwilligen Schulsportkurse werden gemäss den Ansätzen von Jugend+Sport

unterstützt. Für allfällig zusätzliche Beiträge gelten die Praxisentscheide der

kantonalen Sport-Toto-Kommission und die Zusicherungen durch die Abteilung

Sport.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

Finanzierung

1 Die Finanzierung erfolgt gemäss den Weisungen von Jugend+Sport und den

Praxisentscheiden der kantonalen Sport-Toto-Kommission. Es wird erwartet,

dass sich der Schulträger an den Kosten der freiwilligen Schulsportkurse betei-

ligt.

2 Die Kosten der Leiterausbildung gehen zu Lasten des Bundes und des Kan-

tons. Der Kursteilnehmer bzw. deren Schulträger beteiligen sich an den Kosten.

3 Die Abteilung Sport ist zuständig für das gesamte Abrechnungswesen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

Inkrafttreten, Veröffentlichung

1 Diese Weisungen treten auf den 1. Januar 1977 in Kraft.13

2 Sie werden nach der Genehmigung durch den Regierungsrat14 im Amtsblatt

veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 16-803 mit Änderung vom 2. Juli 2008.

2 SRSZ 681.311.

3 Abs. 1 in der Fassung vom 2. Juli 2008.

4 Fassung vom 2. Juli 2008.

5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.

6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.

7 Abs. 2 in der Fassung vom 2. Juli 2008.

8 Fassung vom 2. Juli 2008.

9 Fassung vom 2. Juli 2008.

10 Fassung vom 2. Juli 2008.

11 Fassung vom 2. Juli 2008.

12 Abs. 1, 2 und 3 in der Fassung vom 2. Juli 2008.

13 Änderung vom 2. Juli 2008 ist am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1509) in Kraft getreten.

14 Vom Regierungsrat am 2. November 1976 gemäss § 63 Abs. 3 der Verordnung vom 25. Januar

1973 über die Volksschulen genehmigt.

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