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Gesetzestext (5 Artikel)
Sportförderkonzept
1 Der Regierungsrat erlässt ein kantonales Sportförderkonzept.
2 Dieses umschreibt die Sportförderung in den Bereichen Breitensport, Leistungs-
sport und Sportinfrastruktur.
Schulsport
1 Der Erziehungsrat erlässt im Schulbereich die für den Vollzug der Bundesgesetz-
gebung über die Förderung von Sport und Bewegung erforderlichen Weisungen.
2 Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über den Bewegungs- und Sport-
unterricht in der Schule.
Jugend+Sport
a) Kommission
1 Der Regierungsrat wählt eine «Jugend+Sport»-Kommission mit höchstens elf
Mitgliedern, in der interessierte Verbände und Institutionen vertreten sind und die
beratend tätig ist.
2 Das Bildungsdepartement erlässt Richtlinien über den Geschäftsgang und den
Aufgabenbereich der «Jugend+Sport»-Kommission.
b) Aufsicht
Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über das Programm «Jugend+Sport».
c) Durchführung
1 Die Durchführung des Programms «Jugend+Sport» sowie die Leitung der «Ju-
gend+Sport»-Kommission obliegen dem Amt für Volksschulen und Sport.
2 Lagerung, Wartung und Versand des «Jugend+Sport»-Materials besorgt die Re-
tablierungsstelle des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz. Sie kontrolliert
auch den Rückschub.
§§ 6 bis 16
III. Schlussbestimmungen
§ 17 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben
a) Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung
über Turnen und Sport vom 4. August 1975;
b) Verordnung über den Fonds zur Förderung des Sports vom 29. November
1994.
2 Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und nach Inkrafttreten in die
Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Sie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.13
1 GS 24-40 mit Änderungen vom 10. November 2020 (Geldspielverordnung, GS 26-26b).
2 Erlasstitel in der Fassung vom 10. November 2020.
3 SR 415.0.
4 Ingress in der Fassung vom 10. November 2020.
5 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 10. November 2020.
6 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs.3 aufgehoben am 10. November 2020.
7 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. November 2020.
8 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020.
9 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs.3 aufgehoben am 10. November 2020.
10 Aufgehoben am 10. November 2020.
11 GS 16-689.
12 GS 18-489.
13 Änderungen vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2843) in Kraft getreten.