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681.211 CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Gesetzestext (5 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

Sportförderkonzept

1 Der Regierungsrat erlässt ein kantonales Sportförderkonzept.

2 Dieses umschreibt die Sportförderung in den Bereichen Breitensport, Leistungs-

sport und Sportinfrastruktur.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

Schulsport

1 Der Erziehungsrat erlässt im Schulbereich die für den Vollzug der Bundesgesetz-

gebung über die Förderung von Sport und Bewegung erforderlichen Weisungen.

2 Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über den Bewegungs- und Sport-

unterricht in der Schule.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

Jugend+Sport

a) Kommission

1 Der Regierungsrat wählt eine «Jugend+Sport»-Kommission mit höchstens elf

Mitgliedern, in der interessierte Verbände und Institutionen vertreten sind und die

beratend tätig ist.

2 Das Bildungsdepartement erlässt Richtlinien über den Geschäftsgang und den

Aufgabenbereich der «Jugend+Sport»-Kommission.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

b) Aufsicht

Das Bildungsdepartement führt die Aufsicht über das Programm «Jugend+Sport».

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 68 Turnen und Sport

c) Durchführung

1 Die Durchführung des Programms «Jugend+Sport» sowie die Leitung der «Ju-

gend+Sport»-Kommission obliegen dem Amt für Volksschulen und Sport.

2 Lagerung, Wartung und Versand des «Jugend+Sport»-Materials besorgt die Re-

tablierungsstelle des Amtes für Militär, Feuer- und Zivilschutz. Sie kontrolliert

auch den Rückschub.

§§ 6 bis 16

III. Schlussbestimmungen

§ 17 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben

a) Regierungsratsbeschluss betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung

über Turnen und Sport vom 4. August 1975;

b) Verordnung über den Fonds zur Förderung des Sports vom 29. November

1994.

2 Diese Verordnung wird im Amtsblatt publiziert und nach Inkrafttreten in die

Gesetzsammlung aufgenommen.

3 Sie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.13

1 GS 24-40 mit Änderungen vom 10. November 2020 (Geldspielverordnung, GS 26-26b).

2 Erlasstitel in der Fassung vom 10. November 2020.

3 SR 415.0.

4 Ingress in der Fassung vom 10. November 2020.

5 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 aufgehoben am 10. November 2020.

6 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs.3 aufgehoben am 10. November 2020.

7 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 10. November 2020.

8 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 10. November 2020.

9 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs.3 aufgehoben am 10. November 2020.

10 Aufgehoben am 10. November 2020.

11 GS 16-689.

12 GS 18-489.

13 Änderungen vom 10. November 2020 am 1. Januar 2021 (Abl 2020 2843) in Kraft getreten.

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