672.110
CH-SZ
§ 2 Gesetz über die Bibliotheken, vom 20. Oktober 1983
6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung
§ 2 Gesetz über die Bibliotheken, vom 20. Oktober 1983
Schulbibliotheken
1 Jeder Schulträger führt für seine Schulen eine geeignete Schulbibliothek.
Vorbehalten bleibt § 4 dieses Gesetzes.
2 In der Regel ist für jeden Schulort eine Bibliothek vorzusehen.