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672.110 CH-SZ

§ 2 Gesetz über die Bibliotheken, vom 20. Oktober 1983

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§ 2 Gesetz über die Bibliotheken, vom 20. Oktober 1983

Schulbibliotheken

1 Jeder Schulträger führt für seine Schulen eine geeignete Schulbibliothek.

Vorbehalten bleibt § 4 dieses Gesetzes.

2 In der Regel ist für jeden Schulort eine Bibliothek vorzusehen.

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