Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
671.111 MUSV CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung (MUSV)

27 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (27)

§ 1 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 2 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 3 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 4 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 5 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 6 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 7 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 8 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 9 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 10 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 11 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 12 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 13 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 14 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 15 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 16 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 17 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 18 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 19 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 20 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 21 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 22 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 23 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 24 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 25 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 26 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024 § 27 Musikschulverordnung (MuSV), vom 26. November 2024

Gesetzestext (27 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Departement

Das Bildungsdepartement ist das für den Vollzug des Musikschulgesetzes zustän-

dige Departement.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Amt

1 Das Amt für Volksschulen und Sport ist die kantonale Anerkennungsstelle für

Musikschulen.

2 Es ist zuständig für die Umsetzung des Talentförderungsprogrammes und über-

nimmt die Aufgaben der kantonalen Koordinationsstelle.

II. Musikschulen

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Musikalisches Mindestangebot

1 Die Musikschulen gewährleisten ein musikalisches Mindestangebot für Kinder

ab dem Volksschulalter. Dieses umfasst

a) eine musikalische Grundausbildung;

b) Instrumental- und Gesangsunterricht mit einer wöchentlichen Unterrichtszeit

von mindestens

1. 30 Minuten im Einzelunterricht;

2. 30 Minuten im Unterricht zu zweit;

3. 45 Minuten im Gruppenunterricht von drei bis sechs Schülern;

c) Ensembleunterricht;

d) mindestens einen freiwilligen öffentlichen Auftritt pro Schuljahr.

2 Das musikalische Mindestangebot hat folgende Instrumental- und Gesangsfä-

cher zu enthalten

a) Streichinstrumente: Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass;

b) Blechblasinstrumente: Trompete, Horn, Posaune, Tuba;

c) Tasten- und Knopfinstrumente: Klavier, Akkordeon, Schwyzerörgeli;

d) Zupfinstrumente: Gitarre, E-Gitarre, E-Bass, Harfe;

e) Holzblasinstrumente: Blockflöte, Querflöte, Oboe, Fagott, Klarinette, Saxo-

phon, Panflöte;

f) Schlaginstrumente: Drumset, Mallets;

g) Gesang.

3 Ab einer Unterrichtszeit von vier Stunden pro Woche und Fach ist der Unterricht

an der eigenen Musikschule anzubieten.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Zusammenarbeit

1 Die Musikschulen können das musikalische Mindestangebot in Zusammenarbeit

mit anderen Musikschulen anbieten.

2 Besucht ein Schüler den Unterricht oder ein Ensemble an einer anderen Musik-

schule, hat die abgebende Musikschule dieser eine Pauschale zu entrichten, wel-

che auch gegenseitig verrechnet werden kann.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Instrumente

1 Der Unterricht findet mit den persönlichen Instrumenten der Schüler statt.

2 Die Musikschule stellt das Instrument für den Unterricht zur Verfügung, wenn

die Mitnahme des eigenen Instruments für den Schüler nicht zumutbar ist oder

andere wichtige Gründe vorliegen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Qualitätsstandards

1 Die anerkannten Musikschulen

a) sorgen für die Qualitätssicherung und -entwicklung;

b) wenden professionelle Qualitätssicherungsmassnahmen an;

c) treffen bei festgestellten Qualitätsmängeln Massnahmen zu deren Behebung.

2 Die Musikschullehrpersonen

a) sorgen für einen methodisch-didaktisch hochwertigen Unterricht;

b) sind zur sorgfältigen Planung, Vor- und Nachbereitung des Unterrichts ver-

pflichtet;

c) treffen die notwendigen Absprachen und pflegen den Austausch mit den Be-

teiligten im Musikschulumfeld;

d) orientieren sich am Berufsleitbild des Verbandes Musikschulen Schweiz (VMS).

3 Die Musikschulleitung führt regelmässig Personalgespräche und besucht die

Lehrpersonen mindestens einmal pro Schuljahr im Unterricht oder an einem

Schülerkonzert.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Kommunale Organisation

1 Der Gemeinderat legt in einem Reglement über die Musikschule mindestens fest

a) die Zuständigkeiten;

b) die Organisation;

c) die Tarife.

2 Der Gemeinderat oder die Trägerschaft erlässt gestützt auf das Musikschulgesetz

und diese Verordnung ein Personalreglement für die anerkannte Musikschule.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Anerkennungsverfahren

1 Das Gesuch um Anerkennung ab dem 1. August eines Jahres ist bis am 1. März

des gleichen Jahres dem Amt einzureichen und hat alle erforderlichen Angaben

und Unterlagen zu enthalten.

2 Das Amt erlässt Richtlinien zu den einzureichenden Unterlagen und Angaben.

Es kann das Gesuch zur Verbesserung zurückweisen oder eine Nachfrist zur Nach-

reichung von Unterlagen gewähren.

3 Auf das Gesuch wird nicht eingetreten, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht

eingereicht werden oder die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verletzt wird.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Prüfung

1 Eine Musikschule wird anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen gemäss § 8

Musikschulgesetz erfüllt.

2 Das Amt prüft die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen. Es kann eine

externe Stelle damit beauftragen. Die Prüfung erfolgt erstmalig beim Gesuch um

Anerkennung und wird danach in regelmässigen Abständen wiederholt.

3 Bestehen während der Dauer der Anerkennung Hinweise darauf, dass die Musik-

schule die Anerkennungsvoraussetzungen nicht oder nur teilweise erfüllt, kann

das Amt eine ausserordentliche Überprüfung anordnen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Entscheid

Das Amt stellt den Entscheid betreffend Anerkennung der Musikschule der Träger-

schaft und bei Zweckverbänden oder privaten Trägerschaften ebenfalls den be-

troffenen Gemeinden zu.

III. Personalrechtliche Bestimmungen

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Anstellung

1 Die Anstellung der Musikschullehrpersonen erfolgt mit öffentlich-rechtlichem

Vertrag. Sie kann unbefristet oder befristet erfolgen.

2 Das Pensum kann mit einer Bandbreite vereinbart und pro Semester festgelegt

werden.

3 Vor der Anstellung ist ein Sonderprivatauszug einzuholen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Arbeitszeit, Ferien

1 Die wöchentliche Unterrichtszeit umfasst im Vollpensum 29 Wochenstunden zu

60 Minuten.

2 Weitere Arbeitszeit ist aufzuwenden für die Erfüllung des Berufsauftrages, wel-

cher im Personalreglement festzuhalten ist. Die Musikschulleitung kann Präsenz-

zeiten für die Teilnahme an Konferenzen anordnen.

3 Das Musikschuljahr entspricht dem Schuljahr der Volksschule. Die Schulferien

und schulfreien Tage entsprechen jenen der örtlichen Volksschule.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Besoldung

a) Anrechnung Dienstjahre

1 Musikschullehrpersonen werden sinngemäss entsprechend dem Lohnsystem der

Volksschule nach §§ 35, 36 und 37 des Personal- und Besoldungsgesetzes für die

Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 2002 (PGL) besoldet.

2 Ein volles Dienstjahr wird ab erfülltem 20. Altersjahr angerechnet, wenn die

Lehrperson

a) mindestens 18 Wochen im Kalenderjahr unterrichtet hat oder

b) mindestens 18 Wochen im Kalenderjahr in anderen schulischen Funktionen

tätig war.

3 Andere Tätigkeiten nach erfülltem 23. Altersjahr während eines ganzen Kalen-

derjahres werden zu einem Drittel angerechnet. Die maximale Anrechnung beträgt

12 Dienstjahre.

4 Ergeben die anrechenbaren Dienstjahre zusammen keine ganze Zahl, wird auf

die nächste ganze Zahl aufgerundet.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

b) Besoldungskategorien

1 Die Musiklehrpersonen werden aufgrund ihrer Ausbildung von der Anstellungs-

behörde in eine der folgenden Besoldungskategorien eingeteilt

Kategorie 1: Lohn gemäss Lohnklasse 1 der Sekundarstufe I (§ 35 PGL)

Kategorie 2: 90% des Lohnes der Kategorie 1

Kategorie 3: 80% des Lohnes der Kategorie 1

Kategorie 4: 70% des Lohnes der Kategorie 1

Kategorie 5: 60% des Lohnes der Kategorie 1

2 Die Lohntabelle im Anhang regelt die Zuordnung der Ausbildungen und Diplome

zu den Besoldungskategorien.

IV. Beiträge

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Kantonsbeitrag

a) Berechnung

1 Für die Berechnung des Kantonsbeitrags ist die Brutto-Lohnsumme für die

Schulleitung, das Lehrpersonal und die Administration des letzten Kalenderjahres

massgebend.

2 Die Lohnkosten für den Erwachsenenbereich oder für Angebote ausserhalb des

gesetzlichen Geltungsbereichs dürfen nicht einberechnet werden.

3 Die massgebende Lohnsumme ist dem Amt bis zum 30. April mit den folgenden

Unterlagen einzureichen

a) Jahresrechnung;

b) Jahresbericht;

c) Revisionsbericht bei privaten Trägerschaften.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

b) Auszahlung

Die Auszahlung des Kantonsbeitrages an die Trägerschaft erfolgt bis spätestens

am 30. September des laufenden Jahres aufgrund der Angaben gemäss § 15.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Elternbeiträge

Tarifänderungen für die Elternbeiträge sind dem Amt zur Kenntnis zuzustellen.

V. Talentförderung

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Förderung musikalischer Talente

1 Kinder und Jugendliche mit überdurchschnittlichem musikalischem Fähigkeits-

und Leistungspotenzial werden mit Förderbeiträgen und durch die Unterstützung

von entsprechenden Angeboten gefördert.

2 Förderbeiträge können für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ausge-

richtet werden

a) die aufgrund ihrer musikalischen Begabung als Talent eingestuft sind;

b) die mindestens 4 und höchstens 25 Jahre alt sind;

c) deren Wohnsitz oder bei schweizerischen Staatsangehörigen im Ausland der

Sitz des Leistungserbringers im Kanton Schwyz liegt.

3 Das Amt entscheidet über die Einstufung als musikalisches Talent. Es erlässt die

notwendigen Anordnungen und Weisungen und kann Aufgaben ganz oder teilweise

an Dritte übertragen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Begabtenförderungsprogramm

1 Für das Begabtenförderungsprogramm ist ein kantonales Konzept zur Umset-

zung zu erstellen. Grundlage dafür bildet das Rahmenkonzept «Junge Talente

Musik – ein Förderprogramm des Bundes».

2 Für das Erstellen des kantonalen Konzeptes, die Organisation und die Umset-

zung des Begabtenförderungsprogramms kann der Regierungsrat Vereinbarungen

mit Dritten eingehen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Mittel

Die Förderbeiträge an Talente werden im Rahmen der vom Bund zur Verfügung

gestellten Finanzmittel gewährt.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Beiträge an Talente

1 Talente können Förderbeiträge erhalten, wenn sie ein anerkanntes Förderange-

bot besuchen.

2 Das Bildungsdepartement entscheidet über die Vergabe des Förderbeitrages. Die

Vergabe erfolgt jährlich. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderbeiträge.

3 Die Höhe der Beiträge pro Förderstufe richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 der Ver-

ordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente

Musik» vom 15. Juni 2022.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Verfahren und Rechtsschutz

1 Die Gesuche um Beiträge an die Talente sind bis Ende Januar für das folgende

Schuljahr einzureichen. Auf verspätet eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

2 Das Amt legt fest, welche Angaben und Unterlagen einzureichen sind.

3 Gegen den Einstufungsentscheid und den Beitragsentscheid kann Beschwerde

gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz geführt werden.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Leistungserbringer

1 Im kantonalen Konzept zum Begabtenförderungsprogramm werden die Leis-

tungserbringer bestimmt sowie deren Aufgaben und Anerkennung geregelt.

2 Der Kanton schliesst mit den anerkannten Leistungserbringern eine Leistungs-

vereinbarung ab.

3 Die Finanzierung erfolgt gemäss dem Rahmenkonzept des Bundes. Maximal

40% der Bundesbeiträge können an die Leistungserbringer vergeben werden. Der

Kanton leistet Beiträge mindestens im gleichen Umfang wie die vergebenen Bun-

desbeiträge.

VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Anerkennung bestehender Musikschulen

1 Damit das Kalenderjahr 2025 als beitragsberechtigt gilt, haben bestehende Mu-

sikschulen

a) bis am 1. März 2025 ein Gesuch um Anerkennung einzureichen;

b) die Voraussetzungen zur Anerkennung gemäss § 8 MuSG mit Ausnahme des

musikalischen Mindestangebots gemäss § 3 MuSV und der personalrechtli-

chen Vorgaben auf das Schuljahr 2025/2026 zu erfüllen;

c) das musikalische Mindestangebot auf das Schuljahr 2026/2027 umzusetzen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Personalrecht

Spätestens auf das Schuljahr 2026/2027 sind die personalrechtlichen Bestim-

mungen gemäss Musikschulgesetz und §§ 11 und 12 MuSV umzusetzen sowie ein

Personalreglement nach § 7 Abs. 2 MuSV zu erlassen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Anpassung und Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes und dieser Verordnung werden ihr wider-

sprechende kommunale Bestimmungen vorbehältlich von §§ 24 und 25 MuSV

aufgehoben.

2 Mit dem Inkrafttreten der neuen kommunalen Reglemente gemäss § 7 MuSV

gelten die bisherigen kommunalen Bestimmungen über die Musikschulen und

Musiklehrpersonen als aufgehoben.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.5

2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

Anhang: Lohntabelle

1 Alle Ausbildungen und Diplome beziehen sich auf das Haupt-Unterrichtsfach.

2 Ergibt sich die Einstufung nicht aus der Lohntabelle, erfolgt diese in Abstim-

mung mit den Lohnkategorien und wird von der Musikschulleitung vorgenommen.

Lohnkategorie 1

(Besoldung 100% Lohnklasse 1 der Sekundarstufe I, § 35 PGL)

Ausbildung (Hauptfach)

– Master of Arts in Musikpädagogik (inkl. Bachelor)

– Master of Arts in Kirchenmusik (nur für Ensembleleitung)

– Lehrdiplom SMPV

– Master of Arts in Musikpädagogik – Schulmusik II (nur für Theorie und Ensem-

bleleitung)

– Master of Arts in Music Pedagogy mit Vertiefung in Musik und Bewegung

Kombinierte Ausbildungen

– Master of Arts in Musikpädagogik (nicht im Unterrichtsfach) und mind. 1 CAS

im Unterrichtsfach

– Master of Arts, Performance und mind. DAS Musikpädagogik

– Master of Arts, Performance und Diplom Volksschullehrperson

– Master of Arts, Performance und Bachelor of Arts in Musik und Bewegung

– Master of Arts in Kirchenmusik (für Orgel- und Klavierunterricht) und Diplom

Volksschullehrperson

– Master of Arts in Musikpädagogik – Schulmusik II und Bachelor of Arts in

Musik und Bewegung

– Master of Arts in Musikpädagogik – Schulmusik II und mind. 1 CAS im Unter-

richtsfach

Lohnkategorie 2

(Besoldung 90% der Lohnkategorie 1)

Ausbildung

– Master of Arts, Performance

– Master of Arts in Musikpädagogik nicht im Unterrichtsfach

– Master of Arts in Kirchenmusik (nur für Orgel- und Klavierunterricht)

– Master of Arts in Musikpädagogik – Schulmusik II

– Bachelor of Arts in Musik und Bewegung

Kombinierte Ausbildungen

– Bachelor of Arts im Unterrichtsfach und MAS Pädagogik

– Diplom Volksschullehrperson und DAS/MAS im Unterrichtsfach

Lohnkategorie 3

(Besoldung 80% der Lohnkategorie 1)

Ausbildung

– Bachelor of Arts im Unterrichtsfach

– MAS in Musikpädagogik

Kombinierte Ausbildung

– Diplom Volksschullehrperson und mind. 1 CAS im Unterrichtsfach

– Bachelor of Arts – Schulmusik I und mind. 1 CAS im Unterrichtsfach

Lohnkategorie 4

(Besoldung 70% der Lohnkategorie 1)

Ausbildung

– DAS in Musikpädagogik/Dirigieren

– ab 2 CAS Musikpädagogik/Dirigieren

– Diplom Volksschullehrperson und ausgewiesene Befähigung

Lohnkategorie 5

(Besoldung 60% der Lohnkategorie 1)

Ausbildung

– Lehrperson mit andersweitig ausgewiesener Befähigung

1 GS 27-50.

2 SRSZ 671.100.

3 SRSZ 612.110.

4 SR 442.133.

5 Abl 2956.

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