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Inhaltsübersicht (19)
Gesetzestext (19 Artikel)
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt das Angebot des Musikschulunterrichts an anerkannten Musik-
schulen sowie die Organisation, Anerkennung und Finanzierung von Musikschulen.
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt für den Musikunterricht, der folgenden Schülern mit Wohnsitz
im Kanton Schwyz erteilt wird
a) Kindern;
b) Jugendlichen;
c) jungen Erwachsenen bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung, längstens bis
zum erfüllten 25. Altersjahr.
2 Der Musikunterricht an öffentlichen und privaten Schulen gemäss den Lehrplä-
nen der Volksschule und der Sekundarstufe II fällt nicht unter dieses Gesetz.
Aufgaben
a) Kanton
Der Kanton anerkennt die Musikschulen und leistet Beiträge an den Musikschul-
unterricht gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.
b) Gemeinden
1 Die Gemeinden gewährleisten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
gemäss § 2 den Zugang zu einer Musikschule.
2 Sie können dazu
a) eigene Musikschulen führen;
b) mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten;
c) mit privaten Musikschulen zusammenarbeiten.
3 Sie finanzieren die anerkannten Musikschulen mit.
4 Der Gemeinderat legt die Zuständigkeiten fest und erlässt ein Reglement über
die Musikschulen.
Musikschulen
a) Auftrag
1 Die Musikschulen ergänzen und vertiefen mit ihrem Angebot den Musikunter-
richt an der Volksschule und den Schulen der Sekundarstufe II.
2 Sie gewährleisten ein musikalisches Mindestangebot und stellen den Zugang zu
einem erweiterten musikalischen Angebot sicher.
3 Der Regierungsrat legt das musikalische Mindestangebot gemäss Absatz 2 fest.
b) Ziele
Das Angebot der Musikschulen
a) ermöglicht den Schülern eine musikalische Grundausbildung sowie den Be-
such von Instrumental-, Vokal- und Ensembleunterricht;
b) fördert und unterstützt die musikalische Begabung der Schüler;
c) fördert musikalisch besonders talentierte Schüler;
d) ermöglicht den Schülern eine aktive Teilnahme am Musikleben in ihrer Region
oder im Kanton;
e) fördert und ermöglicht öffentliche Auftritte der Schüler;
f) fördert die traditionelle, schwyzerische Volksmusik.
c) Zusammenarbeit
1 Die Musikschulen arbeiten mit den Volksschulen, den Schulen der Sekundar-
stufe II, mit anderen Musikschulen und Musikinstitutionen zusammen.
2 Musikschulunterricht kann im Rahmen der Unterrichtszeit der Schulen erfolgen,
sofern dies den betrieblichen oder organisatorischen Interessen der Schulen und
den Bedürfnissen der Schüler entgegenkommt. Dies kann namentlich in der mu-
sikalischen Grundausbildung oder in der Begabtenförderung der Fall sein.
Anerkennung von Musikschulen
a) Voraussetzungen
1 Eine Musikschule wird anerkannt, wenn sie
a) Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Zugang zum Musikunter-
richt ermöglicht;
b) ein musikalisches Mindestangebot gemäss § 5 Abs. 2 ausweist;
c) die notwendige Infrastruktur und das geeignete Instrumentarium für den Mu-
sikunterricht bereitstellt;
d) von einer oder mehreren Gemeinden geführt wird oder im Falle einer privaten
Trägerschaft einen entsprechenden Leistungsauftrag erhalten hat;
e) ihren Sitz im Kanton Schwyz hat;
f) über eine Schulleitung verfügt;
g) die Bestimmungen über die Musikschullehrpersonen nach diesem Gesetz einhält;
h) die in ihrem Tätigkeitsbereich üblichen Qualitätsstandards erfüllt.
2 Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden.
3 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Anerkennungsstelle und legt weitere
Einzelheiten fest.
b) Widerruf
Die Anerkennung einer Musikschule kann von der Anerkennungsstelle widerrufen
werden, wenn
a) die Voraussetzungen nach § 8 nicht mehr erfüllt sind;
b) andere wichtige Gründe dies verlangen und der Grundsatz der Verhältnismäs-
sigkeit nicht verletzt wird.
Musiklehrpersonen
a) Ausbildung
1 Musiklehrpersonen an anerkannten Musikschulen verfügen über ein anerkann-
tes, musikpädagogisches Hochschuldiplom oder eine gleichwertige Ausbildung.
2 Es können auch Lehrpersonen, welche nicht oder noch nicht über die erforder-
liche Ausbildung verfügen und deren Befähigung anderswie ausgewiesen ist, an-
gestellt werden.
b) Besoldung und Anstellung
1 Die Besoldung der Musikschullehrpersonen mit musikpädagogischem Hoch-
schuldiplom (Masterabschluss) oder gleichwertiger Ausbildung richtet sich nach
§ 35 Abs. 1 (Lohnklasse 1 Sekundarstufe I) des Personal- und Besoldungsgeset-
zes für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 2002.
2 Der Regierungsrat regelt die weiteren Besoldungskategorien, die Dienstjahrbe-
rechnung sowie die Grundsätze der Anstellung durch Verordnung.
3 Die Träger der Musikschulen erlassen gestützt auf diese Grundsätze ein Perso-
nalreglement.
b) Verbot der Lehrtätigkeit
Die Anerkennungsstelle untersagt einer Musikschullehrperson die Lehrtätigkeit an
Musikschulen im Kanton Schwyz, wenn sie
a) ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt hat;
b) sich anderweitiger grober Verfehlungen schuldig gemacht hat oder
c) sich den Anforderungen ihres Berufs nicht gewachsen gezeigt hat.
Finanzierung
a) Allgemein
Die Finanzierung der Musikschulen erfolgt durch
a) Beiträge des Kantons;
b) Beiträge der Gemeinden;
c) Elternbeiträge;
d) Einnahmen aus Dienstleistungen;
e) Drittmittel.
b) Kantonsbeiträge
1 Der Kanton leistet an die Besoldungskosten für die Schulleitung, das Lehrperso-
nal und die Administration der anerkannten Musikschulen einen Beitrag von 35%.
2 Das zuständige Departement kann den Kantonsbeitrag herabsetzen, wenn eine
anerkannte Musikschule die kantonalen Vorgaben nicht einhält.
c) Beiträge der Gemeinden
Die Gemeinden tragen die Betriebskosten der anerkannten Musikschulen nach
Abzug der übrigen Finanzierungen gemäss § 13.
d) Elternbeiträge
1 Die Musikschulen erheben von den Eltern der Schüler, die den Musikunterricht
gemäss § 4 Abs. 1 besuchen, Beiträge.
2 Die Summe aller Elternbeiträge einer Musikschule hat zwischen 30% und 35%
der Besoldungskosten für die Schulleitung, das Lehrpersonal und die Administra-
tion der anerkannten Musikschule zu decken.
3 Bei der Festlegung der Beiträge sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern
sowie der erhöhte Ausbildungsbedarf musikalisch besonders begabter Schüler an-
gemessen zu berücksichtigen.
Talentförderungsprogramm
a) Beteiligung
1 Der Kanton sorgt für ein Begabtenförderungsprogramm im Sinne des Programms
des Bundes «Junge Talente Musik», an dem musikalisch besonders talentierte
Schüler teilnehmen können.
2 Der Regierungsrat kann dazu Vereinbarungen und finanzielle Verpflichtungen
eingehen.
3 Er regelt die Vergabe von Beiträgen an die Talente und weitere Einzelheiten zum
Begabtenförderungsprogramm durch Verordnung.
b) Beiträge
1 Das zuständige Departement richtet Kantonsbeiträge an Talente im Sinne der
Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente
Musik» vom 15. Juni 2022 aus.
2 Gegen den Beitragsentscheid kann Beschwerde gemäss dem Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege geführt werden.
Referendum, Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-
verfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-
lung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt
des Inkrafttretens.
1 GS 27-33.
2 SRSZ 612.110.
3 SR 442.133.
4 SRSZ 234.110.
5 1. Januar 2025 (Abl 2024 2950).