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671.100 MUSG CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung (MUSG)

19 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (19)

Gesetzestext (19 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt das Angebot des Musikschulunterrichts an anerkannten Musik-

schulen sowie die Organisation, Anerkennung und Finanzierung von Musikschulen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für den Musikunterricht, der folgenden Schülern mit Wohnsitz

im Kanton Schwyz erteilt wird

a) Kindern;

b) Jugendlichen;

c) jungen Erwachsenen bis zum Abschluss ihrer Erstausbildung, längstens bis

zum erfüllten 25. Altersjahr.

2 Der Musikunterricht an öffentlichen und privaten Schulen gemäss den Lehrplä-

nen der Volksschule und der Sekundarstufe II fällt nicht unter dieses Gesetz.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Aufgaben

a) Kanton

Der Kanton anerkennt die Musikschulen und leistet Beiträge an den Musikschul-

unterricht gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

b) Gemeinden

1 Die Gemeinden gewährleisten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

gemäss § 2 den Zugang zu einer Musikschule.

2 Sie können dazu

a) eigene Musikschulen führen;

b) mit anderen Gemeinden zusammenarbeiten;

c) mit privaten Musikschulen zusammenarbeiten.

3 Sie finanzieren die anerkannten Musikschulen mit.

4 Der Gemeinderat legt die Zuständigkeiten fest und erlässt ein Reglement über

die Musikschulen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Musikschulen

a) Auftrag

1 Die Musikschulen ergänzen und vertiefen mit ihrem Angebot den Musikunter-

richt an der Volksschule und den Schulen der Sekundarstufe II.

2 Sie gewährleisten ein musikalisches Mindestangebot und stellen den Zugang zu

einem erweiterten musikalischen Angebot sicher.

3 Der Regierungsrat legt das musikalische Mindestangebot gemäss Absatz 2 fest.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

b) Ziele

Das Angebot der Musikschulen

a) ermöglicht den Schülern eine musikalische Grundausbildung sowie den Be-

such von Instrumental-, Vokal- und Ensembleunterricht;

b) fördert und unterstützt die musikalische Begabung der Schüler;

c) fördert musikalisch besonders talentierte Schüler;

d) ermöglicht den Schülern eine aktive Teilnahme am Musikleben in ihrer Region

oder im Kanton;

e) fördert und ermöglicht öffentliche Auftritte der Schüler;

f) fördert die traditionelle, schwyzerische Volksmusik.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

c) Zusammenarbeit

1 Die Musikschulen arbeiten mit den Volksschulen, den Schulen der Sekundar-

stufe II, mit anderen Musikschulen und Musikinstitutionen zusammen.

2 Musikschulunterricht kann im Rahmen der Unterrichtszeit der Schulen erfolgen,

sofern dies den betrieblichen oder organisatorischen Interessen der Schulen und

den Bedürfnissen der Schüler entgegenkommt. Dies kann namentlich in der mu-

sikalischen Grundausbildung oder in der Begabtenförderung der Fall sein.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Anerkennung von Musikschulen

a) Voraussetzungen

1 Eine Musikschule wird anerkannt, wenn sie

a) Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen den Zugang zum Musikunter-

richt ermöglicht;

b) ein musikalisches Mindestangebot gemäss § 5 Abs. 2 ausweist;

c) die notwendige Infrastruktur und das geeignete Instrumentarium für den Mu-

sikunterricht bereitstellt;

d) von einer oder mehreren Gemeinden geführt wird oder im Falle einer privaten

Trägerschaft einen entsprechenden Leistungsauftrag erhalten hat;

e) ihren Sitz im Kanton Schwyz hat;

f) über eine Schulleitung verfügt;

g) die Bestimmungen über die Musikschullehrpersonen nach diesem Gesetz einhält;

h) die in ihrem Tätigkeitsbereich üblichen Qualitätsstandards erfüllt.

2 Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden.

3 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Anerkennungsstelle und legt weitere

Einzelheiten fest.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

b) Widerruf

Die Anerkennung einer Musikschule kann von der Anerkennungsstelle widerrufen

werden, wenn

a) die Voraussetzungen nach § 8 nicht mehr erfüllt sind;

b) andere wichtige Gründe dies verlangen und der Grundsatz der Verhältnismäs-

sigkeit nicht verletzt wird.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Musiklehrpersonen

a) Ausbildung

1 Musiklehrpersonen an anerkannten Musikschulen verfügen über ein anerkann-

tes, musikpädagogisches Hochschuldiplom oder eine gleichwertige Ausbildung.

2 Es können auch Lehrpersonen, welche nicht oder noch nicht über die erforder-

liche Ausbildung verfügen und deren Befähigung anderswie ausgewiesen ist, an-

gestellt werden.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

b) Besoldung und Anstellung

1 Die Besoldung der Musikschullehrpersonen mit musikpädagogischem Hoch-

schuldiplom (Masterabschluss) oder gleichwertiger Ausbildung richtet sich nach

§ 35 Abs. 1 (Lohnklasse 1 Sekundarstufe I) des Personal- und Besoldungsgeset-

zes für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 2002.

2 Der Regierungsrat regelt die weiteren Besoldungskategorien, die Dienstjahrbe-

rechnung sowie die Grundsätze der Anstellung durch Verordnung.

3 Die Träger der Musikschulen erlassen gestützt auf diese Grundsätze ein Perso-

nalreglement.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

b) Verbot der Lehrtätigkeit

Die Anerkennungsstelle untersagt einer Musikschullehrperson die Lehrtätigkeit an

Musikschulen im Kanton Schwyz, wenn sie

a) ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt hat;

b) sich anderweitiger grober Verfehlungen schuldig gemacht hat oder

c) sich den Anforderungen ihres Berufs nicht gewachsen gezeigt hat.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Finanzierung

a) Allgemein

Die Finanzierung der Musikschulen erfolgt durch

a) Beiträge des Kantons;

b) Beiträge der Gemeinden;

c) Elternbeiträge;

d) Einnahmen aus Dienstleistungen;

e) Drittmittel.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

b) Kantonsbeiträge

1 Der Kanton leistet an die Besoldungskosten für die Schulleitung, das Lehrperso-

nal und die Administration der anerkannten Musikschulen einen Beitrag von 35%.

2 Das zuständige Departement kann den Kantonsbeitrag herabsetzen, wenn eine

anerkannte Musikschule die kantonalen Vorgaben nicht einhält.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

c) Beiträge der Gemeinden

Die Gemeinden tragen die Betriebskosten der anerkannten Musikschulen nach

Abzug der übrigen Finanzierungen gemäss § 13.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

d) Elternbeiträge

1 Die Musikschulen erheben von den Eltern der Schüler, die den Musikunterricht

gemäss § 4 Abs. 1 besuchen, Beiträge.

2 Die Summe aller Elternbeiträge einer Musikschule hat zwischen 30% und 35%

der Besoldungskosten für die Schulleitung, das Lehrpersonal und die Administra-

tion der anerkannten Musikschule zu decken.

3 Bei der Festlegung der Beiträge sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern

sowie der erhöhte Ausbildungsbedarf musikalisch besonders begabter Schüler an-

gemessen zu berücksichtigen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Talentförderungsprogramm

a) Beteiligung

1 Der Kanton sorgt für ein Begabtenförderungsprogramm im Sinne des Programms

des Bundes «Junge Talente Musik», an dem musikalisch besonders talentierte

Schüler teilnehmen können.

2 Der Regierungsrat kann dazu Vereinbarungen und finanzielle Verpflichtungen

eingehen.

3 Er regelt die Vergabe von Beiträgen an die Talente und weitere Einzelheiten zum

Begabtenförderungsprogramm durch Verordnung.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

b) Beiträge

1 Das zuständige Departement richtet Kantonsbeiträge an Talente im Sinne der

Verordnung des EDI über das Förderungskonzept zum Programm «Junge Talente

Musik» vom 15. Juni 2022 aus.

2 Gegen den Beitragsentscheid kann Beschwerde gemäss dem Gesetz über die

Verwaltungsrechtspflege geführt werden.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 67 Kulturförderung

Referendum, Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt

des Inkrafttretens.

1 GS 27-33.

2 SRSZ 612.110.

3 SR 442.133.

4 SRSZ 234.110.

5 1. Januar 2025 (Abl 2024 2950).

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