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661.111 CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

22 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (22)

§ 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003 § 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003 § 3 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003 § 4 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003 § 5 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003 § 6 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003 § 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003 § 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003 § 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003 § 10 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003 § 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003 § 12 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003 § 13 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003 § 13A Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003 § 14 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003 § 15 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003 § 16 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003 § 17 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003 § 18 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003 § 19 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003 § 20 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003 § 21 Vollzugsverordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge, vom 30. April 2003

Gesetzestext (22 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

Anerkannte Ausbildungen

1 Inländische Ausbildungen und Ausbildungsstätten müssen vom Bund oder vom

Standortkanton auf Grund eidgenössischen oder kantonalen Rechts beziehungs-

weise einer interkantonalen Vereinbarung anerkannt sein.

2 Ausländische Ausbildungen und Ausbildungsstätten müssen vom Bund oder von

der Interkantonalen Stipendienkonferenz (IKSK) anerkannt sein.

3 Das Amt für Berufsbildung führt ein Verzeichnis der stipendienrechtlich aner-

kannten Ausbildungen und Ausbildungsstätten.

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Beitragsberechtigte Vorbildungen

Vorbildungen, die nach Erfüllung der Schulpflicht absolviert werden, sind stipen-

dienberechtigt, wenn sie als Vorbereitung auf eine Erstausbildung nach § 2 Absatz

1 und 2 des Gesetzes gelten. Dazu zählen insbesondere

a) Berufsvorbereitungsschulen wie 10. Schuljahr, Berufseinführungsjahr, Werkjahr;

b) Ausbildungen, die Voraussetzung für den Besuch von Berufsausbildungen

sind wie Handels- und Diplommittelschulen, Vorschulen für medizinische,

soziale und künstlerische Ausbildungen;

c) Fachkurse und Berufsmaturitätsschulen, die für den Besuch einer Höheren

Fachschule oder Hochschule vorausgesetzt werden.

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Beitragsberechtigte Weiterbildungen

Zu den Weiterbildungen gemäss § 2 Abs. 4 des Gesetzes, die Anspruch auf den

Bezug von Studiendarlehen begründen, zählen insbesondere

a) von Berufsverbänden oder vom Bund anerkannte Ausbildungsgänge für Ver-

bandsprüfungen, Berufsprüfungen und Höhere Fachprüfungen;

b) Ausbildungsgänge an Fachschulen und Höhere Fachschulen, die zu einem

anerkannten Abschluss führen;

c) Nachdiplomstudiengänge;

d) Berufsergänzende Ausbildungen;

e) Kaderausbildungen.

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Mindestdauer der Ausbildung

Beitragsberechtigt sind Ausbildungen mit einer Dauer von mindestens sechs Mo-

naten sowie berufsbegleitende Kurse, die umgerechnet wenigstens sechs Vollzeit-

monate dauern oder 600 Lektionen umfassen.

II. Berechnung der Ausbildungsbeiträge

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Anrechenbare Eigenleistung

a) Elternbeitrag

aa) Allgemeines

1 Massgebend sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern zu

Beginn der Beitragsperiode. Grundlage bildet die letzte rechtskräftige Steuerver-

anlagung.

2 Der zumutbare Elternbeitrag wird auf der Grundlage des anrechenbaren Ein-

kommens nach Massgabe von Anhang 1 ermittelt.

3 Stehen mehrere Kinder gleichzeitig in einer Ausbildung nach § 2 des Gesetzes,

wird der ermittelte zumutbare Elternbeitrag gleichmässig auf die einzelnen Aus-

bildungen verteilt.

4 Werden die Eltern steuerlich getrennt erfasst, wird ihr anrechenbares Einkom-

men zusammengerechnet und das Vermögen beider Elternteile berücksichtigt.

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bb) Ermittlung

1 Das anrechenbare Einkommen entspricht dem Reineinkommen gemäss Veranla-

gungsverfügung zur direkten Bundessteuer. Hinzu kommt ein Vermögenszuschlag

von 10% des Fr. 200 000.-- übersteigenden Reinvermögens gemäss Veranla-

gungsverfügung zur Kantonssteuer.

2 Zum Reineinkommen hinzugerechnet werden

a) Unterhalts- und Verwaltungskosten infolge Liegenschaftsbesitz sowie sämtli-

che Schuldzinsen, soweit deren Gesamtbetrag den Ertrag der Liegenschaft um

20% übersteigt;

b) freiwillige Einkäufe bei Vorsorgeeinrichtungen der 2. Säule.

3 Vom Reineinkommen abgerechnet werden

a) Fr. 4000.-- für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die Eltern verpflichtet sind;

b) Fr. 50 000.-- bei Zweitausbildungen und Weiterbildungen, sofern die Voraus-

setzungen von § 9 Absatz 2 Bst. a des Gesetzes erfüllt sind;

c) Fr. 30 000.-- bei Eltern, die steuerlich getrennt erfasst werden.

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b) Beitrag der auszubildenden Person

aa) Allgemeines

1 Massgebend sind die Einkommensverhältnisse der auszubildenden Person wäh-

rend und die Vermögensverhältnisse zu Beginn der Beitragsperiode. Für die Ver-

mögensverhältnisse bildet die letzte rechtskräftige Steuerveranlagung die Grund-

lage. Bei den Einkommensverhältnissen wird auf das aktuelle Einkommen während

der Beitragsperiode abgestellt.

2 Der Beitrag ergibt sich aus dem zumutbaren Eigenerwerb pro Jahr zuzüglich der

zumutbaren Vermögensleistung.

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bb) Ermittlung

1 Als zumutbarer Eigenerwerb pro Jahr gilt

a) bei Ausbildungen mit Einkünften aus dem Ausbildungsverhältnis (Lehre,

Praktikum) 70% des Bruttoeinkommens, mindestens jedoch Fr. 1500.--.

b) bei Ausbildungen ohne Einkünfte aus dem Ausbildungsverhältnis 30% des

Bruttoeinkommens, mindestens jedoch Fr. 1500.-- für Ausbildungen der Se-

kundärstufe II, Fr. 3000.-- für Ausbildungen der Tertiär- und Quartärstufe.

2 Alle weiteren Einkünfte wie Unterhaltsbeiträge oder Renten, auf welche die aus-

zubildende Person einen eigenen Anspruch hat, werden zu 50% als Eigenerwerb

angerechnet. Davon ausgenommen und nicht angerechnet werden Unterstüt-

zungsbeiträge an Studierende gemäss dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz

über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege vom 27. Juni 2024.

3 Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist,

werden Fr. 10 000.-- vom Bruttoeinkommen abgezogen.

4 Das nach Abzug der Freigrenze verbleibende Reinvermögen, dividiert durch die

Anzahl bevorstehender Ausbildungsjahre, wird als jährlich zumutbare Leistung

aus dem Vermögen angerechnet. Die Freigrenze beträgt

a) Fr. 20 000.--;

b) Fr. 10 000.-- zusätzlich für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubil-

dende Person verpflichtet ist.

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c) Beitrag des Ehegatten

1 Massgebend sind die Einkommensverhältnisse und die Vermögensverhältnisse

des Ehegatten zu Beginn der Beitragsperiode. Grundlage bildet die letzte rechts-

kräftige Steuerveranlagung.

2 Der Beitrag ergibt sich aus 50% des Reineinkommens gemäss Veranlagungsver-

fügung zur direkten Bundessteuer zuzüglich 10% des Fr. 30 000.-- übersteigen-

den Reinvermögens gemäss Veranlagungsverfügung zur Kantonssteuer.

3 Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist,

werden Fr. 10 000.-- vom Reineinkommen abgezogen, sofern der Abzug nicht

bereits gemäss § 8 Abs. 3 erfolgt ist.

4 Geht der Ehegatte keinem Erwerb nach, wäre die Aufnahme einer Erwerbstätig-

keit jedoch zumutbar, wird ein fiktives Ehegatteneinkommen hinzugerechnet. Die-

ses entspricht dem mutmasslichen Verdienst, den der Ehegatte auf Grund seiner

Ausbildung bei ausgeglichener Wirtschaftslage erzielen könnte.

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d) Grundlagen für die Einkommens- und Vermögensverhältnisse

1 Liegt keine rechtskräftige Steuerveranlagung vor, ist die Leistungsfähigkeit nach

analogen Berechnungsgrundsätzen auf Grund der aktuellen Einkommens- und

Vermögensverhältnisse zu ermitteln.

2 Das anrechenbare Einkommen von quellenbesteuerten Personen beträgt 80%

des der Quellensteuer zugrundeliegenden, auf ein Jahr aufgerechneten aktuellen

Bruttolohnes.

3 Hat sich das bundessteuerpflichtige Reineinkommen seit der letzten rechtskräfti-

gen Steuerveranlagung um mindestens 20% geändert, ist dies zu berücksichtigen.

4 Die gesuchstellende Person hat auf die veränderten wirtschaftlichen Verhält-

nisse hinzuweisen und diese zusammen mit dem Gesuch zu belegen.

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Massgebende Kosten

a) Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten

1 Für folgende ausbildungsbedingten Ausgaben werden die effektiven Kosten bis

zum nachstehenden Maximum pro Jahr angerechnet

a) Schul- und Studiengelder

– Sekundärstufe II und Vorbildungen Fr. 5 000.--

– Tertiär- und Quartärstufe Fr. 10 000.--

b) Auswärtige Unterkunft und Verpflegung im Internat Fr. 8 500.--

c) Reisekosten Fr. 3 000.--

2 Für obligatorische Fremdsprachaufenthalte wird eine Pauschale von Fr. 500.--

pro Woche angerechnet.

3 Für folgende ausbildungsbedingten Ausgaben werden die nachstehenden Pau-

schalen pro Jahr angerechnet

a) Schulmaterial

– Sekundärstufe II und Berufsvorbereitungsschulen Fr. 1 000.--

– Tertiär- und Quartärstufe Fr. 2 000.--

b) Mittagsverpflegung zu Hause Fr. 1 000.--

c) Mittagsverpflegung auswärts Fr. 2 500.--

d) Auswärtige Unterkunft und Verpflegung

– bis 20-jährig Fr. 8 500.--

– ab 20-jährig Fr. 12 000.--

e) Übrige Auslagen (Kleider, Schuhe, Versicherung, Taschengeld)

– bis 20-jährig Fr. 1 800.--

– ab 20-jährig Fr. 2 400.--

4 Für jedes Kind, zu dessen Unterhalt die auszubildende Person verpflichtet ist,

werden angerechnet Fr. 4 000.--.

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b) Auswärtige Unterkunft und Verpflegung

Fallen Kosten für Unterkunft und Verpflegung ausserhalb des Elternhauses an,

wird die Pauschale berücksichtigt, wenn

a) der Ausbildungsort vom Wohnort der Eltern der auszubildenden Person in der

Regel nicht innerhalb von 60 Minuten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Hal-

testelle zu Haltestelle) erreicht werden kann;

b) die auszubildende Person nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder

einer Mittelschule während mindestens zwei Jahren durch eigene Erwerbstä-

tigkeit finanziell von den Eltern unabhängig war;

c) die auszubildende Person verheiratet ist;

d) gesundheitliche oder familiäre Gründe die Unterkunft bei den Eltern unzu-

mutbar machen.

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c) Ausnahme

1 Für Ausbildungen im Ausland werden die effektiven Schul- oder Studiengelder

angerechnet, maximal aber Fr. 20 000.-- pro Jahr. Die übrigen ausbildungsbe-

dingten Kosten werden nach den §§ 11 und 12 angerechnet.

2 Für den Besuch ausländischer Ausbildungsstätten werden höhere Kosten nur

dann angerechnet, wenn der Auslandaufenthalt zwingender Bestandteil einer in

der Schweiz besuchten Ausbildung ist oder wenn die Ausbildungsmöglichkeit in

der Schweiz nicht besteht.

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d) Obligatorische Fremdsprachaufenthalte

Für obligatorische Fremdsprachaufenthalte wird die Pauschale berücksichtigt, wenn

a) der Sprachaufenthalt innerhalb eines Jahres vor Aufnahme des Studiums oder

während des Studiums absolviert wird, und

b) die Immatrikulationsbestätigung, die Aufnahmebestätigung der entsprechen-

den Sprachschule und deren Schulgeldquittung vorgewiesen werden.

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Höhe der Stipendien

Die Höchstansätze für Stipendien betragen pro Ausbildungsjahr

a) Fr. 10 000.-- für Ausbildungen der Sekundärstufe II;

b) Fr. 13 000.-- für Ausbildungen der Tertiär- und Quartärstufe;

c) Sie erhöhen sich für jedes in der Unterhaltspflicht der auszubildenden Person

stehende Kind um Fr. 3000.--.

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Studiendarlehen

1 Als Ergänzung zu Stipendien können Darlehen gewährt werden, wenn die Höhe

des Stipendiums den ausgewiesenen Bedarf nicht zu decken vermag, auf Grund

des berechneten Betrages kein Stipendium ausgerichtet werden kann, die voraus-

gesetzten Einnahmen aus anerkennenswerten Gründen nicht erzielt werden kön-

nen oder die Beendigung der Ausbildung kurz bevor steht, die übliche Ausbil-

dungsdauer aber bereits überschritten ist.

2 Für Studiendarlehen ist ein Kreditvertrag zwischen der Darlehensnehmerin oder

dem Darlehensnehmer und der Schwyzer Kantonalbank abzuschliessen. Dieser

hat namentlich die Höhe des Darlehens, die mutmassliche Darlehensdauer, die

Verzinsung und die Rückerstattung zu regeln. Es können weitere Bedingungen

aufgenommen werden.

3 Bei verspäteter Rückzahlung ist ein Verzugszins in der Höhe des Zinssatzes einer

ersten Hypothek der Schwyzer Kantonalbank, mindestens aber von fünf Prozent

zu entrichten.

4 Das Amt für Berufsbildung entscheidet über Erleichterungen der Rückzahlung,

der Regierungsrat über den Verzicht auf die Verzinsung oder Rückzahlung von

Darlehen gemäss § 14 Abs. 3 des Gesetzes.

III. Verfahren

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Gesuch um Ausbildungsbeiträge

1 Gesuche um Ausbildungsbeiträge sind mit dem amtlichen Formular und den

verlangten Unterlagen der Stipendienstelle innerhalb der nachfolgend aufgeführ-

ter Fristen einzureichen

a) bei Ausbildungsbeginn zwischen Mai und Oktober bis am darauf folgenden

1. Dezember;

b) bei Ausbildungsbeginn zwischen November und April bis am darauf folgenden

1. Juni.

2 Bei minderjährigen Personen reichen die gesetzliche Vertreterin oder der gesetz-

liche Vertreter das Gesuch ein.

3 Die Stipendienstelle kann bei Bedarf weitere Unterlagen einfordern.

4 Auf Gesuche wird nicht eingetreten, wenn sie

a) nicht fristgerecht eingereicht werden;

b) unvollständig eingereicht werden und die benötigten Unterlagen trotz Auffor-

derung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgereicht werden.

5 Bei mehrjährigen Ausbildungen ist jährlich vor Ablauf der Eingabefristen ein

Erneuerungsgesuch einzureichen.

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Entscheid

Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Gesuche um Ausbildungsbeiträge.

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Auszahlung der Ausbildungsbeiträge

1 Stipendien werden in der Regel in zwei Raten an die Person ausbezahlt, die das

Gesuch eingereicht hat.

2 Die Auszahlung der Raten erfolgt nach Eingang einer Bestätigung über die Auf-

nahme bzw. Fortsetzung der Ausbildung.

3 Bewilligte Stipendien verfallen, wenn sie nicht während des Ausbildungsjahres,

für das sie bestimmt sind, beansprucht werden.

4 Studiendarlehen können nach Vertragsunterzeichnung mit der Schwyzer Kanto-

nalbank beansprucht werden.

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. September 2007

und vom 11. März 2008.

Ausbildungsbeiträge für Ausbildungen bzw. Ausbildungsjahre mit Beginn nach

dem 1. Juli 2007 werden nach den geänderten Bestimmungen berechnet.

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Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Stipendien und Studiendarlehen

vom 28. Oktober 1986 wird aufgehoben.

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Inkrafttreten

1 Diese Vollzugsverordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetz-

sammlung aufgenommen.

2 Sie tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.12

Anhang 1

Elternbeitrag pro Jahr

Anrechenbares Elternbeitrag Anrechenbares Elternbeitrag

Einkommen Einkommen

50 000 71 000 8 600

51 000 72 000 9 200

52 000 73 000 9 800

53 000 74 000 10 400

54 000 1 200 75 000 11 000

55 000 1 500 76 000 11 600

56 000 1 800 77 000 12 200

57 000 2 200 78 000 12 800

58 000 2 600 79 000 13 400

80 000 14 000

59 000 3 000

60 000 3 400 81 000 14 700

61 000 3 800 82 000 15 400

62 000 4 200 83 000 16 100

63 000 4 600 84 000 16 800

64 000 5 100 85 000 17 500

65 000 5 600 86 000 18 200

66 000 6 100 87 000 18 900

67 000 6 600 88 000 19 600

68 000 7 100 89 000 20 300

69 000 7 600 90 000 21 000

70 000 8 100 91 000 21 800

Je weitere Fr. 1000.-- anrechenbares Einkommen erhöht sich der zumutbare El-

ternbeitrag um Fr. 800.--.

1 GS 20-397 mit Änderungen vom 29. Juni 2004 (GS 20-576) vom 11. September 2007 (GS

21-143), vom 11. März 2008 (GS 22-2), vom 18. Dezember 2012 (VVzKindes- und Erwachsenen-

schutzrecht, GS 23-63i), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung,

GS 23-97) und vom 20. August 2024 (VVzEGzFGA, GS 27-44a).

2 SRSZ 661.110.

3 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. c in der Fassung vom 11. September 2007.

4 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom 11. September 2007, Abs. 2 in der Fassung vom 20. August 2024.

5 SRSZ 572.100.

6 Abs. 2 neu eingefügt am 11. März 2008; bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.

7 Neu eingefügt am 11. März 2008.

8 Abs. 4 neue eingefügt am 29. Juni 2004.

9 Abs. 2 in der Fassung vom 18. Dezember 2012.

10 Fassung vom 11. März 2008.

11 GS 17-607.

12 Abl 2003 737; Änderungen vom 29. Juni 2004 am 1. Juli 2004 (Abl 2004 1117), vom 11. Sep-

tember 200 am 21. September 2007 (Abl 2007 1706), vom 11. März 2008 am 20. März 2008

(Abl 2008 657), vom 18. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl 2012 2958), vom 17. Dezem-

ber 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 20. August 2024 am 1. Oktober 2024

(Abl 2024 2259) in Kraft getreten.

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