Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
661.110 CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

Grundsatz

1 Der Kanton richtet nach Massgabe diesem Gesetz Beiträge an die Kosten der

beruflichen Aus- und Weiterbildung aus, wenn die erforderlichen Mittel ander-

weitig nicht zur Verfügung stehen.

2 Ausbildungsbeiträge werden in Form von nicht rückzahlbaren Stipendien oder

von Studiendarlehen gewährt.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

Begriffe

1 Als Vorbildung gilt die Ausbildung, die nach Erfüllung der Schulpflicht absol-

viert werden muss, um zu einer Erst- oder Zweitausbildung zugelassen zu wer-

den.

2 Als Erstausbildung gilt die Ausbildung, die nach Erfüllung der Schulpflicht

erworben wird und zu einem Abschluss führt, der zur Ausübung eines Berufs

befähigt.

3 Als Zweitausbildung gilt die Ausbildung, mit der nach einer Erstausbildung ein

zweiter Abschluss erworben wird, der zur Ausübung eines Berufes befähigt.

Abweichend davon gilt der Besuch einer Höheren Fachschule, Fachhochschule

oder Hochschule nach abgeschlossener Berufslehre als Erstausbildung.

4 Als Weiterbildung gilt die Ausbildung, welche eine abgeschlossene Ausbildung

ergänzt oder erweitert und eine zusätzliche berufliche Qualifikation im erlernten

Beruf verschafft.

II. Beitragsvoraussetzungen

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

1. Beitragsberechtigte Ausbildungen

1 Beitragsberechtigt sind grundsätzlich nur Ausbildungen von mindestens halb-

jähriger Dauer, die an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte absolviert

werden und zu einem staatlich anerkannten Abschluss führen.

2 Der Regierungsrat bezeichnet die beitragsberechtigten Lehrgänge der Vor- und

Weiterbildung.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

2. Persönliche Beitragsvoraussetzungen

a) Stipendienrechtlicher Wohnsitz

1 Ausbildungsbeiträge können nur Personen ausgerichtet werden, die stipendien-

rechtlichen Wohnsitz im Kanton haben.

2 Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb

eines neuen bestehen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

b) Abgeleiteter Wohnsitz

Die Person, die um Ausbildungsbeiträge nachsucht, hat stipendienrechtlichen

Wohnsitz im Kanton, wenn sich der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder des

Elternteils, der zuletzt die elterliche Sorge innehatte, hier befindet oder die

zuletzt zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hier ihren Sitz hat.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

c) Eigener Wohnsitz

Eine Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie hier nach

Abschluss der Erstausbildung während wenigstens zwei Jahren ununterbrochen

zivilrechtlichen Wohnsitz hatte und durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell

unabhängig war oder den Haushalt der eigenen Familie führte.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

d) Sonderfälle

1 Eine Person mit schwyzerischem Bürgerrecht, deren Eltern im Ausland wohnen

oder die elternlos im Ausland wohnt, kann für eine Ausbildung in der Schweiz

stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton begründen. Hat die Person das Bür-

gerrecht mehrerer Kantone, gilt das schwyzerische, wenn es zuletzt erworben

wurde.

2 Anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose, die elternlos sind oder deren Eltern

im Ausland wohnen, haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton, wenn sie

hier zivilrechtlichen Wohnsitz haben.

3 Der Regierungsrat kann den stipendienrechtlichen Wohnsitz für weitere Sonder-

fälle regeln.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

3. Finanzielle Verhältnisse

a) Subsidiarität und Eigenverantwortung

1 Ausbildungsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn die finanzielle Leistungs-

fähigkeit der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter und der auszubildenden

Person nicht ausreicht, um die Kosten der Ausbildung und des Lebensunterhalts

zu decken.

2 Ein Anspruch auf Ausbildungsbeiträge entsteht, wenn die massgebenden Aus-

bildungs- und Lebenshaltungskosten die anrechenbare Eigenleistung um mehr

als Fr. 500.-- übertreffen.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

b) Anrechenbare Eigenleistung

1 Die anrechenbare Eigenleistung bestimmt sich nach dem Einkommen und

Vermögen der auszubildenden Person, ihrer Eltern, ihres Ehegatten sowie ande-

rer Personen, die gesetzlich zur Tragung oder Mittragung der Ausbildungskosten

verpflichtet sind. Einkommen und Vermögen werden anhand der Steuerdaten

ermittelt.

2 Nur teilweise werden angerechnet

a) Einkommen und Vermögen der Eltern, wenn die auszubildende Person eine

Erstausbildung abgeschlossen hat und entweder mehr als 25 Jahre alt ist

oder vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zwei Jahren

durch eigene Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig war oder den Haushalt

der eigenen Familie führte;

b) Einkommen und Vermögen des Ehegatten der auszubildenden Person.

3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er legt namentlich fest

a) welche Steuerdaten zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens und

Vermögens beizuziehen sind;

b) inwieweit Einkommen und Vermögen angerechnet werden;

c) Art und Umfang der Berücksichtigung von Familienlasten.

d) nach Einkommen abgestufte Beträge, welche von der auszubildenden Per-

son, ihren Eltern, ihrem Ehegatten oder von andern gesetzlich Verpflichteten

im Sinne einer zumutbaren Eigenleistung zu tragen sind.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

c) Massgebende Kosten

1 Die massgebenden Kosten setzen sich zusammen aus den Kosten für den

Besuch einer Ausbildungsstätte (wie Schulgeld, Material- und Reisekosten)

sowie den Kosten für Verpflegung, Unterkunft und allgemeine Lebenshaltung.

2 Der Regierungsrat

a) legt die massgebenden Kosten für häufige Ausbildungen und für die Lebens-

haltung pauschal fest.

b) bestimmt, unter welchen Voraussetzungen und inwieweit Lebenshaltungskos-

ten anerkannt werden.

III. Ausbildungsbeiträge

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

Dauer der Beitragsgewährung

1 Ausbildungsbeiträge werden in der Regel für die ordentliche Dauer der Ausbil-

dung oder Weiterbildung gewährt. Die ordentliche Ausbildungsdauer ist grund-

sätzlich die Minimalstudiendauer. Für mehrjährige Ausbildungsgänge, nament-

lich für Hochschulstudien, gilt die Minimalstudiendauer plus zwei Semester.

2 Verzögert sich der Abschluss der Ausbildung aus besonderen Gründen (wie

schwere Krankheit, Militärdienst, Schwangerschaft, Auslandsemester usw.),

kann die Dauer der Beitragsgewährung angemessen verlängert werden.

3 Wird die Ausbildungsrichtung vor dem Abschluss gewechselt, ist die ordentli-

che Dauer der zweiten Ausbildung massgebend. Die Dauer, während der vor dem

Wechsel bereits Ausbildungsbeiträge bezogen worden sind, wird dabei ange-

rechnet.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

Stipendien

a) Grundsätze

1 Für Erstausbildungen einschliesslich zugehörige Vorbildungen, die vor dem

erfüllten 45. Altersjahr aufgenommen werden, werden Ausbildungsbeiträge in

Form von Stipendien gewährt.

2 Stipendien sind zurück zu erstatten

a) wenn sie durch unwahre oder unvollständige Angaben zu Unrecht erwirkt

wurden;

b) wenn sie zweckwidrig verwendet wurden bzw. werden.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

b) Höchstbeträge

1 Die Stipendien betragen pro Ausbildungsjahr höchstens

a) Fr. 13 000.--;

b) Fr. 3 000 für jedes Kind, für das die auszubildende Person unterhaltspflich-

tig ist.

2 Für Ausbildungen, die nur im Ausland absolviert werden können und die we-

sentlich höhere Kosten verursachen als ähnliche Ausbildungen in der Schweiz,

können die Höchstbeträge überschritten werden.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

Studiendarlehen

a) Grundsätze

1 Ausbildungsbeiträge für Erstausbildungen und zugehörige Vorbildungen, die

nach dem erfüllten 45. Altersjahr aufgenommen werden, sowie für Zweitausbil-

dungen samt zugehörigen Vorbildungen und für Weiterbildungen werden in Form

von Studiendarlehen gewährt.

2 Studiendarlehen können ferner als Ergänzung zu Stipendien gewährt werden,

wenn diese aus besonderen Gründen zur Ausbildungsfinanzierung offensichtlich

nicht ausreichen.

3 Studiendarlehen sind nach Ablauf von zwei Jahren nach Abschluss der Ausbil-

dung zum Zinssatz der Schwyzer Kantonalbank für erstrangige Hypotheken zu

verzinsen und in jährlichen Raten von wenigstens zehn Prozent des Gesamtbe-

trags zurückzuzahlen. In Härtefällen kann die Rückzahlung erleichtert oder die

Verzinsung oder die Rückzahlung erlassen werden.

4 Studiendarlehen werden samt Zins sofort zur Rückzahlung fällig

a) wenn sie durch unwahre oder unvollständige Angaben zu Unrecht erwirkt

wurden;

b) wenn sie zweckwidrig verwendet wurden bzw. werden;

c) wenn die Ausbildung oder Weiterbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen

wird.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

b) Studiendarlehen als Vorschuss

1 Studiendarlehen können als Vorschuss geleistet werden, wenn die Leistungs-

pflicht der Eltern, anderer gesetzlich Verpflichteter oder von Sozialversicherun-

gen umstritten ist oder nicht erfüllt wird.

2 Die Gewährung des Studiendarlehens kann davon abhängig gemacht werden,

dass die Gesuch stellende Person ihre Leistungsansprüche dem Kanton abtritt.

3 Erweist sich der Dritte als nicht leistungspflichtig, kann das Studiendarlehen in

ein Stipendium oder in ein ordentliches Darlehen umgewandelt werden.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

c) Höchstbeträge

Studiendarlehen können pro Jahr bis zum Betrag von höchstens Fr. 20 000.--

und bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens Fr. 80 000.-- gewährt werden.

IV. Verfahren

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

Gesuch

1 Wer Ausbildungsbeiträge beansprucht, hat für jede Beitragsperiode bis zu dem

vom Regierungsrat festzulegenden Termin ein Gesuch mit allen notwendigen

Angaben und Unterlagen einzureichen.

2 Auf verspätet eingereichte Beitragsgesuche wird nicht eingetreten.

3 Ausbildungsbeiträge werden für ein Jahr zugesichert und ausbezahlt bzw. für

die Zeit bis zum Abschluss der Ausbildung, wenn diese kürzer als ein Jahr ist.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

Gesuchsbehandlung

1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Amt entscheidet über die Gesuche.

2 Es ist berechtigt, die Steuerakten der Gesuch stellenden Person, ihrer Eltern,

ihres Ehegatten und weiterer Personen einzusehen, die gesetzlich zur Ausbil-

dungsfinanzierung verpflichtet sind.

3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des zuständigen Amtes haben über Tat-

sachen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt werden, Stillschweigen

zu bewahren.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

Mitteilungspflicht

Wer Ausbildungsbeiträge bezieht, ist verpflichtet, dem zuständigen Amt Ände-

rungen der Verhältnisse zu melden, namentlich die Unterbrechung, den vorzeiti-

gen Abbruch und den Wechsel der Ausbildung, den Übertritt an eine andere

Ausbildungsstätte sowie den Wechsel des eigenen Wohnsitzes oder desjenigen

der Eltern.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

Verfahren, Rechtsmittel

Verfahren und Rechtsmittel richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegege-

setz.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

Übergangsbestimmung

Für Ausbildungsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses zugesichert

worden sind, gilt das bisherige Recht.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsvorschriften zu diesem Gesetz.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Verordnung vom 12. September

1975 über die Gewährung von Stipendien und Studiendarlehen aufgehoben.

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 66 Ausbildungsförderung

Referendum, Publikation, Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantons-

verfassung.

2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-

lung aufgenommen.

3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.6

1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS

20-214 mit Änderungen vom 14. September 2011 (Einführungsgesetz zum schweizerischen

Zivilgesetzbuch (GS 23-14l) und vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsver-

fassung, GS 23-97).

2 Fassung vom 14. September 2011.

3 SRSZ 234.110.

4 GS 16-706, 17-847.

5 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.

6 Am 1. Juli 2003 in Kraft getreten (Abl 2003 738). Änderungen vom 14. September 2011 am

1. Januar 2013 (Abl 2012 2962) und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013

2974) in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →