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Inhaltsübersicht (26)
Gesetzestext (26 Artikel)
Weiterbildung für Lehrpersonen und Führungspersonen
1 Die PHSZ bietet gemäss Leistungsauftrag mit dem Kanton Schwyz ein Weiter-
bildungsprogramm für Lehrpersonen und Führungspersonen an.
2 Die Anmeldung erfolgt über das Webportal.
Kurskosten
Für die Weiterbildungskurse gemäss Weiterbildungsprogramm gelten die folgen-
den Tarife
Kurskosten für Schwyzer Lehr- und Führungspersonen der Volksschulen
keine;
Kurskosten für Lehr- und Führungspersonen der Volksschulen der Kantone
Glarus, Uri, Nidwalden, Obwalden und Zug: für Lehrpersonen CHF 30.-- und
für Führungspersonen CHF 40.-- pro Stunde;
Kurskosten für Lehr- und Führungspersonen der Volksschulen weiterer Kan-
tone: für Lehrpersonen CHF 35.-- und für Führungspersonen CHF 45.-- pro
Stunde;
Kurskosten für Schwyzer Schulen der Sekundarstufe II: für Lehrpersonen
CHF 23.-- und für Führungspersonen CHF 40.--;
Kurskosten für Schulen der Sekundarstufe II weiterer Kantone: Für Lehrper-
sonen CHF 35.-- und für Führungspersonen CHF 45.-- pro Stunde;
Materialkosten für alle Teilnehmenden: gemäss den effektiven Kosten.
Gebühren bei Kursabmeldung
Im Rahmen des Weiterbildungsprogramms gelten bei Abmeldungen später als 30
Tage vor Kursbeginn folgende Gebühren
Ist die PHSZ Anbieterin des Kurses, werden pauschal CHF 60.-- Administ-
rationsspesen in Rechnung gestellt.
Ist die PHSZ nicht Anbieterin des Kurses (gemäss Ausschreibung), werden
die jeweiligen Kurskosten gemäss § 2 pro Kursstunde bzw. bei Kursen mit
ausgewiesenen Pauschalkosten die entsprechenden Kurskosten verrechnet.
Bei Nichtantreten eines Kurses werden die jeweiligen Kurskosten gemäss
§ 2 pro Kursstunde bzw. bei Kursen mit ausgewiesenen Pauschalkosten die
entsprechenden Kurskosten in Rechnung gestellt. Für Schwyzer Lehr- und
Führungspersonen der Volksschule betragen die Gebühren CHF 23.-- für
Lehrpersonen und CHF 40.-- für Führungspersonen pro Stunde.
Schulinterne Weiterbildung
1 Gesuche von Schwyzer Volksschulen für schulinterne Weiterbildungen (Holkurse
und massgeschneiderte Weiterbildungen) werden nach erfolgreicher Prüfung ge-
nehmigt und finanziert bzw. mitfinanziert. Ergeben sich Kosten von bis zu CHF
120.-- pro Teilnehmertag, entstehen für die Teilnehmenden oder Schulen keine
Kosten.
2 Sofern der Betrag von CHF 120.-- pro Teilnehmertag überschritten wird, werden
die effektiven Kosten des Übertrags an den Schulträger bzw. die Teilnehmenden
verrechnet.
3 Für schulinterne Weiterbildungen für Schwyzer Schulen der Sekundarstufe II
verrechnet die PHSZ die Kosten auf Stufe Deckungsbeitrag 2.
Individuelle Weiterbildung
1 Gesuche von Lehrpersonen der Schwyzer Volksschule für Kursbesuche bei ande-
ren Weiterbildungsstellen (individuelle Weiterbildung) werden nach erfolgreicher
Prüfung genehmigt und finanziert bzw. mitfinanziert. Ergeben sich Kosten von bis
zu CHF 120.-- pro Teilnehmertag, entstehen für die Teilnehmenden oder Schulen
keine Kosten.
2 Sofern der Betrag von CHF 120.-- pro Teilnehmertag überschritten wird, werden
die effektiven Kosten des Übertrags an den Schulträger bzw. die Teilnehmenden
verrechnet.
3 Pro Jahr wird einer Lehrperson maximal CHF 600.-- finanziert.
Sprachaufenthalte
1 Schwyzer Lehrpersonen der Volksschule haben folgenden Kurskostenbeitrag zu
leisten: für einen zweiwöchigen Aufenthalt CHF 400.--, für einen dreiwöchigen
CHF 500.--.
2 Die übrigen Kosten (inkl. Unterkunft in Gastfamilien mit Halbpension) werden
über das Globalbudget der PHSZ abgedeckt. Wird Unterkunft und Verpflegung
selbst organisiert, erfolgt dies auf eigene Kosten.
3 Bei besonderen Bedürfnissen (bzgl. Unterkunft, Verpflegung usw.) sind die Teil-
nehmenden verpflichtet, selbst eine geeignete Lösung zu organisieren. Die PHSZ
beteiligt sich nicht an den daraus entstehenden Kosten.
4 Die Spesen gehen zu Lasten der Teilnehmenden (d.h. Reise, Versicherung, Ma-
terial).
5 Für Lehrpersonen der Sekundarstufe II werden die Kosten auf Anfrage offeriert.
Referate
1 Die Kosten für Referate bis 60 Minuten werden Schwyzer Schulen wie folgt ver-
rechnet
- Volksschulen: pauschal CHF 500.--
- Schulen der Sekundarstufe II: pauschal CHF 1'100.--
2 Wird ein Referat von einer Schwyzer Volksschule im Sinne eines Impulsreferates
als Teil einer internen Weiterbildung eingesetzt, werden die Kosten für das Referat
als schulinterne Weiterbildung (Holkurs und massgeschneiderte Weiterbildung)
abgerechnet.
3 Für weitere Schulen und Institutionen werden die Kosten gemäss § 24 Weiter-
bildungen und Dienstleistungen für Dritte verrechnet.
Publikation
Die Kurskosten und Abmeldegebühren werden in den Allgemeinen Bestimmungen
für die Weiterbildungskurse bzw. für die Sprachaufenthalte publiziert.
Veranstaltungen
1 Veranstaltungen (z.B. Konferenzen, Tagungen etc.) werden separat und mindes-
tens kostendeckend kalkuliert.
2 Die Kosten, Abmeldegebühren und weitere Bestimmungen werden jeweils indi-
viduell erstellt und publiziert.
B. Weitebildungslehrgänge
Anmeldung
1 Die Anmeldung ist zusammen mit den in den Ausführungsbestimmungen des
entsprechenden Weiterbildungslehrganges festgelegten Nachweisen bei der Ab-
teilung Weiterbildung und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule
Schwyz (PHSZ) einzureichen.
2 Der Erhalt der Anmeldung wird bestätigt.
3 Mit der Anmeldung bestätigt die Bewerberin bzw. der Bewerber, die Ausfüh-
rungsbestimmungen des entsprechenden Weiterbildungslehrganges sowie das vor-
liegende Reglement zur Kenntnis genommen zu haben.
4 Die Studienplätze sind beschränkt. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge
des Eingangsdatums bearbeitet. Allfällige freie Studienplätze können auch nach
Anmeldeschluss noch vergeben werden.
Zulassung
1 Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen sind den Ausführungsbestimmungen
des entsprechenden Weiterbildungslehrganges zu entnehmen.
2 Individuelle Gesuche um Anerkennung von Vorleistungen oder bereits erbrachten
Ausbildungsleistungen werden gegen eine Gebühr „sur dossier“ geprüft.
3 Die definitive Zulassung erfolgt nach der Prüfung der Anmeldeunterlagen und
allenfalls nach einem Gespräch mit der Studiengangsleitung. Sie wird elektro-
nisch bestätigt.
4 Mit der Zulassungsbestätigung ist der Studienplatz bei Weiterbildungslehrgän-
gen verbindlich reserviert.
Durchführung
1 Die PHSZ behält sich das Recht vor, den Weiterbildungslehrgang aus wichtigen
Gründen nicht durchzuführen oder den Beginn zu verschieben.
2 Bei Nichtdurchführung des Weiterbildungslehrgangs werden bereits bezahlte
Aufnahme- und Studiengebühren vollumfänglich zurückerstattet.
3 Sollte der Beginn verschoben werden, wird die Anmeldung auf den neuen Beginn
übertragen. Bis vier Wochen nach Bekanntgabe der neuen Daten kann die Anmel-
dung ohne Kostenfolge schriftlich zurückgezogen werden. In diesem Fall werden
bereits bezahlte Aufnahme- und Studiengebühren vollumfänglich zurückerstattet.
4 Aufgrund einer Absage des Weiterbildungslehrgangs oder einer Verschiebung des
Beginns können gegenüber der PHSZ keine Ansprüche geltend gemacht werden.
Kosten
1 Bei Weiterbildungslehrgängen (CAS, DAS, MAS) werden den Teilnehmenden
mindestens die kalkulierten Vollkosten in Rechnung gestellt.
2 Die Aufnahme- und Studiengebühren und weitere Kosten sind in den Ausfüh-
rungsbestimmungen des entsprechenden Weiterbildungslehrganges aufgeführt.
3 Rückerstattungsanträge an Kanton und/oder Schulträger sind Sache der Teilneh-
menden.
4 Die Gebühr für die Ausstellung von Duplikaten beträgt CHF 200.--.
Zahlungsbedingungen
1 Mit der Anmeldung verpflichtet sich die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer, die
Studiengebühren vollumfänglich und fristgerecht zu bezahlen.
2 Die Studiengebühren und die darin enthaltenen Leistungen sowie die Zahlungs-
modalitäten können den Ausführungsbestimmungen zum entsprechenden Weiter-
bildungslehrgang entnommen werden. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.
3 Werden die Studiengebühren nicht fristgerecht bezahlt, kann der Besuch des
Unterrichts verweigert werden. Die Pflicht zur Bezahlung der Studiengebühren
bleibt davon unberührt.
Abmeldung
1 Abmeldungen sind elektronisch an die Abteilung Weiterbildung und Dienstleis-
tungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz zu richten.
2 Erfolgt die Abmeldung vor dem Anmeldeschluss, sind 50% der Studiengebüh-
ren, nach dem Anmeldeschluss sind 100% der Studiengebühren zu bezahlen.
Aufnahme- und sur Dossier-Gebühren werden nicht zurückerstattet.
Rücktritt/Unterbruch
1 In Härtefällen wie bei längerer ärztlich nachgewiesener Krankheit oder Unfall ist
auf schriftliches Gesuch hin ein teilweiser Erlass der Studiengebühren bzw. ein
teilweises Anrechnen bereits geleisteter Kurskosten, wenn das Studium später
fortgesetzt wird, möglich.
2 Nach einem Unterbruch und einer späteren Wiederaufnahme des Weiterbil-
dungslehrganges treten die dann geltenden Ausführungsbestimmungen des jewei-
ligen Weiterbildungslehrganges in Kraft.
Versicherung
Versicherungen sind Sache der Teilnehmenden. Die PHSZ übernimmt keine Haf-
tung.
Qualifikationselemente
A) Allgemeine Bestimmungen
1 Studienteile werden mit Leistungsnachweisen abgeschlossen oder präsenzab-
hängig mit „erfüllt/nicht erfüllt“ bewertet.
2 Ein Leistungsnachweis ist ein im Studium erbrachter Nachweis über das Errei-
chen von festgesetzten Wissens- und Kompetenzzielen.
3 Für die Leistungsbeurteilungen gelten folgende Standards
- kriterienorientierte transparente Bewertung,
- Orientierung an definierten Wissens- und Kompetenzzielen,
- Durchführung innerhalb klar definierter Organisationsstrukturen.
4 Erfüllte oder mit einer genügenden Bewertung abgeschlossene Leistungsnach-
weise sind die Voraussetzung für die Kreditierung der Studienteile.
5 Wird ein Prüfungstermin ohne schwerwiegenden Grund versäumt oder ein Leis-
tungsnachweis nicht fristgerecht eingereicht, gilt der Leistungsnachweis als nicht
bestanden.
6 Bei der Einreichung von Leistungsnachweisen haben Teilnehmende eine schrift-
liche Redlichkeitserklärung abzugeben, mit der sie bestätigen, dass sie die Arbeit
selbständig, nur mit den angegebenen Quellen, den erlaubten Hilfsmitteln und
Hilfen verfasst und dass sie alle Zitate kenntlich gemacht und korrekt angegeben
sowie den Einsatz von KI-Tools nachvollziehbar dokumentiert haben.
B) Leistungsbewertung
7 Die Leistungen der Teilnehmenden werden mit erfüllt/nicht erfüllt bewertet.
8 Leistungen werden von Fachpersonen bewertet.
9 Promotionsentscheide werden von der Prorektorin Weiterbildung und Dienstleis-
tungen verfügt.
C) Wiederholung
10 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann maximal zweimal wiederholt wer-
den.
11 Ein dreimaliges Nichtbestehen eines Leistungsnachweises führt zum Aus-
schluss aus dem Lehrgang.
12 Ein Wiedereintritt nach dem Ausschluss aus dem Lehrgang ist frühestens nach
zwei Jahren möglich.
D) Unredlichkeit
13 Wer in einem Leistungsnachweis unerlaubte Mittel einsetzt, sich wissenschaft-
lich unredlich verhält oder Urheberrechtsverletzungen begeht, hat den entspre-
chenden Leistungsnachweis nicht bestanden.
14 Ein allenfalls bereits ausgestellter Nachweis von Studienleistungen wird als un-
gültig erklärt. Es gelten die Verjährungsfristen des Strafgesetzbuches.
15 Das Einreichen eines nicht selbst oder mit unerlaubten Hilfsmitteln verfassten
Leistungsnachweises gilt als gravierender Betrugsversuch und führt zu einem
schriftlichen Verweis. Im Wiederholungsfall kann dies zum Ausschluss aus dem
Lehrgang führen.
E) Studienabschluss
16 Für den Studienabschluss müssen alle erforderlichen Studienteile erfolgreich
abgeschlossen werden.
Ausführungsbestimmungen
Zu den einzelnen Weiterbildungslehrgängen erlässt die PHSZ Ausführungsbestim-
mungen, die insbesondere Studienaufbau und Umfang, Zulassungsvoraussetzun-
gen, Studienprogramm, Kosten, Studienort, Präsenzpflicht sowie den Abschluss
regeln.
II. Dienstleistungen für Volksschulen und Schulen der Sekundarstufe II
Dienstleistungen
Dienstleistungen richten sich in erster Linie an Schulleitungen, Lehrpersonen,
Schulen und Schulbehörden der Volksschulen sowie an Schulen der Sekundar-
stufe II.
Beratung
1 Für öffentliche Volksschulen im Kanton Schwyz gelten die folgenden Tarife
− Beratung (bis 3 Std. pro Person oder Gruppe): keine Kosten;
− Einzelberatung: CHF 100.-- pro Stunde;
− Gruppenberatung (ab 2 Personen): CHF 120.-- pro Stunde/Gruppe.
2 Bei Angeboten für Dritte werden die Beratungsstunden zu Vollkostentarifen ver-
rechnet, sofern mit Kooperationspartnern nicht andere Tarife vereinbart wurden.
Moderation, Konzepte, Gutachten und weitere Dienstleistungen
1 Bei diesen Angeboten werden den Volksschulen des Kantons Schwyz die Pro-
duktekosten in Rechnung gestellt (Deckungsbeitrag 1).
2 Schwyzer Schulen der Sekundarstufe II werden bei diesen Angeboten Kosten
gemäss Deckungsbeitrag II verrechnet.
Bibliothek
1 Für die Benützung der Bibliothek erlässt die PHSZ eine Benutzungsordnung.
2 Es gelten die folgenden Tarife
Jahrespauschale für Benutzung der Bibliothek für Schwyzer Lehrpersonen und
ausserkantonal tätige Lehrpersonen, die im Kanton Schwyz wohnen: keine
Jahrespauschale für Benutzung der Bibliothek für Lehrpersonen mit ausser-
kantonaler Tätigkeit: keine
Neuausstellung des Ausweises: kostenlos
- Ersatzausstellung des Ausweises: kostenlos
Mahnungen: 1. Mahnung CHF 5.-- pro Medium; 2. Mahnung CHF 5.-- pro
Medium; 3. Mahnung CHF 10.-- pro Medium; nach erfolgter dritter Mahnung
wird die finale Mahnung mit Betreibungsandrohung erstellt.
- Schadenersatz bei Beschädigung oder Verlust eines Mediums: Neuwert des
Mediums sowie eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30.- pro Medium.
Weiterbildungen und Dienstleistungen für Dritte
Weiterbildungen und Dienstleistungen für Dritte werden mit kalkulierten Vollkos-
ten verrechnet, sofern mit Kooperationspartnern nicht andere Tarife vereinbart
sind.
III. Verfahrens- und Schlussbestimmungen
Verfahren
1 Das Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen erlässt Verfügungen und
Entscheide über Gebühren gemäss diesem Reglement.
2 Gegen diese Verfügungen und Entscheide kann innert 10 Tagen schriftlich und
begründet Beschwerde bei der Rektorin oder beim Rektor erhoben werden. Im
Weiteren richtet sich das Verfahren nach § 28 des Hochschulgesetzes.
Veröffentlichung, Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. März 2025 in Kraft.
2 Es ersetzt den Gebührentarif vom 4. April 2013 sowie die Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen für Weiterbildungsstudiengänge der PHSZ vom 30. Novem-
ber 2016.
3 Es wird gemäss Beschluss des Hochschulrates vom 16. April 2026 mit der Än-
derung vom 16. April 2026 (Inkrafttreten per 1. Januar 2026) im Amtsblatt ver-
öffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 GS 28-6.
2 SRSZ 631.411.
3 Fassung vom 16. April 2026.
4 Abs. 3 neu eingefügt am 16. April 2026.
5 Abl RE-SZ16-0000000010.