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631.415 CH-SZ

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

26 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Schwyz
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Inhaltsübersicht (26)

§ 1 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 2 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 3 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 4 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 5 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 6 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 7 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 8 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 9 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 10 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 11 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 12 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 13 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 14 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 15 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 16 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 17 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 18 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 19 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 20 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 21 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 22 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 23 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 24 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 25 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025 § 26 Reglement über Weiterbildungen und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz, vom 20. Februar 2025

Gesetzestext (26 Artikel)

6 Erziehung, Bildung, Kultur » 63 Tertiärstufe » 631 Fachhochschulen, Fachschulen

Weiterbildung für Lehrpersonen und Führungspersonen

1 Die PHSZ bietet gemäss Leistungsauftrag mit dem Kanton Schwyz ein Weiter-

bildungsprogramm für Lehrpersonen und Führungspersonen an.

2 Die Anmeldung erfolgt über das Webportal.

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Kurskosten

Für die Weiterbildungskurse gemäss Weiterbildungsprogramm gelten die folgen-

den Tarife

­ Kurskosten für Schwyzer Lehr- und Führungspersonen der Volksschulen

keine;

­ Kurskosten für Lehr- und Führungspersonen der Volksschulen der Kantone

Glarus, Uri, Nidwalden, Obwalden und Zug: für Lehrpersonen CHF 30.-- und

für Führungspersonen CHF 40.-- pro Stunde;

­ Kurskosten für Lehr- und Führungspersonen der Volksschulen weiterer Kan-

tone: für Lehrpersonen CHF 35.-- und für Führungspersonen CHF 45.-- pro

Stunde;

­ Kurskosten für Schwyzer Schulen der Sekundarstufe II: für Lehrpersonen

CHF 23.-- und für Führungspersonen CHF 40.--;

­ Kurskosten für Schulen der Sekundarstufe II weiterer Kantone: Für Lehrper-

sonen CHF 35.-- und für Führungspersonen CHF 45.-- pro Stunde;

­ Materialkosten für alle Teilnehmenden: gemäss den effektiven Kosten.

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Gebühren bei Kursabmeldung

Im Rahmen des Weiterbildungsprogramms gelten bei Abmeldungen später als 30

Tage vor Kursbeginn folgende Gebühren

­ Ist die PHSZ Anbieterin des Kurses, werden pauschal CHF 60.-- Administ-

rationsspesen in Rechnung gestellt.

­ Ist die PHSZ nicht Anbieterin des Kurses (gemäss Ausschreibung), werden

die jeweiligen Kurskosten gemäss § 2 pro Kursstunde bzw. bei Kursen mit

ausgewiesenen Pauschalkosten die entsprechenden Kurskosten verrechnet.

­ Bei Nichtantreten eines Kurses werden die jeweiligen Kurskosten gemäss

§ 2 pro Kursstunde bzw. bei Kursen mit ausgewiesenen Pauschalkosten die

entsprechenden Kurskosten in Rechnung gestellt. Für Schwyzer Lehr- und

Führungspersonen der Volksschule betragen die Gebühren CHF 23.-- für

Lehrpersonen und CHF 40.-- für Führungspersonen pro Stunde.

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Schulinterne Weiterbildung

1 Gesuche von Schwyzer Volksschulen für schulinterne Weiterbildungen (Holkurse

und massgeschneiderte Weiterbildungen) werden nach erfolgreicher Prüfung ge-

nehmigt und finanziert bzw. mitfinanziert. Ergeben sich Kosten von bis zu CHF

120.-- pro Teilnehmertag, entstehen für die Teilnehmenden oder Schulen keine

Kosten.

2 Sofern der Betrag von CHF 120.-- pro Teilnehmertag überschritten wird, werden

die effektiven Kosten des Übertrags an den Schulträger bzw. die Teilnehmenden

verrechnet.

3 Für schulinterne Weiterbildungen für Schwyzer Schulen der Sekundarstufe II

verrechnet die PHSZ die Kosten auf Stufe Deckungsbeitrag 2.

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Individuelle Weiterbildung

1 Gesuche von Lehrpersonen der Schwyzer Volksschule für Kursbesuche bei ande-

ren Weiterbildungsstellen (individuelle Weiterbildung) werden nach erfolgreicher

Prüfung genehmigt und finanziert bzw. mitfinanziert. Ergeben sich Kosten von bis

zu CHF 120.-- pro Teilnehmertag, entstehen für die Teilnehmenden oder Schulen

keine Kosten.

2 Sofern der Betrag von CHF 120.-- pro Teilnehmertag überschritten wird, werden

die effektiven Kosten des Übertrags an den Schulträger bzw. die Teilnehmenden

verrechnet.

3 Pro Jahr wird einer Lehrperson maximal CHF 600.-- finanziert.

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Sprachaufenthalte

1 Schwyzer Lehrpersonen der Volksschule haben folgenden Kurskostenbeitrag zu

leisten: für einen zweiwöchigen Aufenthalt CHF 400.--, für einen dreiwöchigen

CHF 500.--.

2 Die übrigen Kosten (inkl. Unterkunft in Gastfamilien mit Halbpension) werden

über das Globalbudget der PHSZ abgedeckt. Wird Unterkunft und Verpflegung

selbst organisiert, erfolgt dies auf eigene Kosten.

3 Bei besonderen Bedürfnissen (bzgl. Unterkunft, Verpflegung usw.) sind die Teil-

nehmenden verpflichtet, selbst eine geeignete Lösung zu organisieren. Die PHSZ

beteiligt sich nicht an den daraus entstehenden Kosten.

4 Die Spesen gehen zu Lasten der Teilnehmenden (d.h. Reise, Versicherung, Ma-

terial).

5 Für Lehrpersonen der Sekundarstufe II werden die Kosten auf Anfrage offeriert.

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Referate

1 Die Kosten für Referate bis 60 Minuten werden Schwyzer Schulen wie folgt ver-

rechnet

- Volksschulen: pauschal CHF 500.--

- Schulen der Sekundarstufe II: pauschal CHF 1'100.--

2 Wird ein Referat von einer Schwyzer Volksschule im Sinne eines Impulsreferates

als Teil einer internen Weiterbildung eingesetzt, werden die Kosten für das Referat

als schulinterne Weiterbildung (Holkurs und massgeschneiderte Weiterbildung)

abgerechnet.

3 Für weitere Schulen und Institutionen werden die Kosten gemäss § 24 Weiter-

bildungen und Dienstleistungen für Dritte verrechnet.

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Publikation

Die Kurskosten und Abmeldegebühren werden in den Allgemeinen Bestimmungen

für die Weiterbildungskurse bzw. für die Sprachaufenthalte publiziert.

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Veranstaltungen

1 Veranstaltungen (z.B. Konferenzen, Tagungen etc.) werden separat und mindes-

tens kostendeckend kalkuliert.

2 Die Kosten, Abmeldegebühren und weitere Bestimmungen werden jeweils indi-

viduell erstellt und publiziert.

B. Weitebildungslehrgänge

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Anmeldung

1 Die Anmeldung ist zusammen mit den in den Ausführungsbestimmungen des

entsprechenden Weiterbildungslehrganges festgelegten Nachweisen bei der Ab-

teilung Weiterbildung und Dienstleistungen der Pädagogischen Hochschule

Schwyz (PHSZ) einzureichen.

2 Der Erhalt der Anmeldung wird bestätigt.

3 Mit der Anmeldung bestätigt die Bewerberin bzw. der Bewerber, die Ausfüh-

rungsbestimmungen des entsprechenden Weiterbildungslehrganges sowie das vor-

liegende Reglement zur Kenntnis genommen zu haben.

4 Die Studienplätze sind beschränkt. Die Anmeldungen werden in der Reihenfolge

des Eingangsdatums bearbeitet. Allfällige freie Studienplätze können auch nach

Anmeldeschluss noch vergeben werden.

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Zulassung

1 Die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen sind den Ausführungsbestimmungen

des entsprechenden Weiterbildungslehrganges zu entnehmen.

2 Individuelle Gesuche um Anerkennung von Vorleistungen oder bereits erbrachten

Ausbildungsleistungen werden gegen eine Gebühr „sur dossier“ geprüft.

3 Die definitive Zulassung erfolgt nach der Prüfung der Anmeldeunterlagen und

allenfalls nach einem Gespräch mit der Studiengangsleitung. Sie wird elektro-

nisch bestätigt.

4 Mit der Zulassungsbestätigung ist der Studienplatz bei Weiterbildungslehrgän-

gen verbindlich reserviert.

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Durchführung

1 Die PHSZ behält sich das Recht vor, den Weiterbildungslehrgang aus wichtigen

Gründen nicht durchzuführen oder den Beginn zu verschieben.

2 Bei Nichtdurchführung des Weiterbildungslehrgangs werden bereits bezahlte

Aufnahme- und Studiengebühren vollumfänglich zurückerstattet.

3 Sollte der Beginn verschoben werden, wird die Anmeldung auf den neuen Beginn

übertragen. Bis vier Wochen nach Bekanntgabe der neuen Daten kann die Anmel-

dung ohne Kostenfolge schriftlich zurückgezogen werden. In diesem Fall werden

bereits bezahlte Aufnahme- und Studiengebühren vollumfänglich zurückerstattet.

4 Aufgrund einer Absage des Weiterbildungslehrgangs oder einer Verschiebung des

Beginns können gegenüber der PHSZ keine Ansprüche geltend gemacht werden.

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Kosten

1 Bei Weiterbildungslehrgängen (CAS, DAS, MAS) werden den Teilnehmenden

mindestens die kalkulierten Vollkosten in Rechnung gestellt.

2 Die Aufnahme- und Studiengebühren und weitere Kosten sind in den Ausfüh-

rungsbestimmungen des entsprechenden Weiterbildungslehrganges aufgeführt.

3 Rückerstattungsanträge an Kanton und/oder Schulträger sind Sache der Teilneh-

menden.

4 Die Gebühr für die Ausstellung von Duplikaten beträgt CHF 200.--.

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Zahlungsbedingungen

1 Mit der Anmeldung verpflichtet sich die Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer, die

Studiengebühren vollumfänglich und fristgerecht zu bezahlen.

2 Die Studiengebühren und die darin enthaltenen Leistungen sowie die Zahlungs-

modalitäten können den Ausführungsbestimmungen zum entsprechenden Weiter-

bildungslehrgang entnommen werden. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

3 Werden die Studiengebühren nicht fristgerecht bezahlt, kann der Besuch des

Unterrichts verweigert werden. Die Pflicht zur Bezahlung der Studiengebühren

bleibt davon unberührt.

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Abmeldung

1 Abmeldungen sind elektronisch an die Abteilung Weiterbildung und Dienstleis-

tungen der Pädagogischen Hochschule Schwyz zu richten.

2 Erfolgt die Abmeldung vor dem Anmeldeschluss, sind 50% der Studiengebüh-

ren, nach dem Anmeldeschluss sind 100% der Studiengebühren zu bezahlen.

Aufnahme- und sur Dossier-Gebühren werden nicht zurückerstattet.

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Rücktritt/Unterbruch

1 In Härtefällen wie bei längerer ärztlich nachgewiesener Krankheit oder Unfall ist

auf schriftliches Gesuch hin ein teilweiser Erlass der Studiengebühren bzw. ein

teilweises Anrechnen bereits geleisteter Kurskosten, wenn das Studium später

fortgesetzt wird, möglich.

2 Nach einem Unterbruch und einer späteren Wiederaufnahme des Weiterbil-

dungslehrganges treten die dann geltenden Ausführungsbestimmungen des jewei-

ligen Weiterbildungslehrganges in Kraft.

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Versicherung

Versicherungen sind Sache der Teilnehmenden. Die PHSZ übernimmt keine Haf-

tung.

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Qualifikationselemente

A) Allgemeine Bestimmungen

1 Studienteile werden mit Leistungsnachweisen abgeschlossen oder präsenzab-

hängig mit „erfüllt/nicht erfüllt“ bewertet.

2 Ein Leistungsnachweis ist ein im Studium erbrachter Nachweis über das Errei-

chen von festgesetzten Wissens- und Kompetenzzielen.

3 Für die Leistungsbeurteilungen gelten folgende Standards

- kriterienorientierte transparente Bewertung,

- Orientierung an definierten Wissens- und Kompetenzzielen,

- Durchführung innerhalb klar definierter Organisationsstrukturen.

4 Erfüllte oder mit einer genügenden Bewertung abgeschlossene Leistungsnach-

weise sind die Voraussetzung für die Kreditierung der Studienteile.

5 Wird ein Prüfungstermin ohne schwerwiegenden Grund versäumt oder ein Leis-

tungsnachweis nicht fristgerecht eingereicht, gilt der Leistungsnachweis als nicht

bestanden.

6 Bei der Einreichung von Leistungsnachweisen haben Teilnehmende eine schrift-

liche Redlichkeitserklärung abzugeben, mit der sie bestätigen, dass sie die Arbeit

selbständig, nur mit den angegebenen Quellen, den erlaubten Hilfsmitteln und

Hilfen verfasst und dass sie alle Zitate kenntlich gemacht und korrekt angegeben

sowie den Einsatz von KI-Tools nachvollziehbar dokumentiert haben.

B) Leistungsbewertung

7 Die Leistungen der Teilnehmenden werden mit erfüllt/nicht erfüllt bewertet.

8 Leistungen werden von Fachpersonen bewertet.

9 Promotionsentscheide werden von der Prorektorin Weiterbildung und Dienstleis-

tungen verfügt.

C) Wiederholung

10 Ein ungenügender Leistungsnachweis kann maximal zweimal wiederholt wer-

den.

11 Ein dreimaliges Nichtbestehen eines Leistungsnachweises führt zum Aus-

schluss aus dem Lehrgang.

12 Ein Wiedereintritt nach dem Ausschluss aus dem Lehrgang ist frühestens nach

zwei Jahren möglich.

D) Unredlichkeit

13 Wer in einem Leistungsnachweis unerlaubte Mittel einsetzt, sich wissenschaft-

lich unredlich verhält oder Urheberrechtsverletzungen begeht, hat den entspre-

chenden Leistungsnachweis nicht bestanden.

14 Ein allenfalls bereits ausgestellter Nachweis von Studienleistungen wird als un-

gültig erklärt. Es gelten die Verjährungsfristen des Strafgesetzbuches.

15 Das Einreichen eines nicht selbst oder mit unerlaubten Hilfsmitteln verfassten

Leistungsnachweises gilt als gravierender Betrugsversuch und führt zu einem

schriftlichen Verweis. Im Wiederholungsfall kann dies zum Ausschluss aus dem

Lehrgang führen.

E) Studienabschluss

16 Für den Studienabschluss müssen alle erforderlichen Studienteile erfolgreich

abgeschlossen werden.

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Ausführungsbestimmungen

Zu den einzelnen Weiterbildungslehrgängen erlässt die PHSZ Ausführungsbestim-

mungen, die insbesondere Studienaufbau und Umfang, Zulassungsvoraussetzun-

gen, Studienprogramm, Kosten, Studienort, Präsenzpflicht sowie den Abschluss

regeln.

II. Dienstleistungen für Volksschulen und Schulen der Sekundarstufe II

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Dienstleistungen

Dienstleistungen richten sich in erster Linie an Schulleitungen, Lehrpersonen,

Schulen und Schulbehörden der Volksschulen sowie an Schulen der Sekundar-

stufe II.

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Beratung

1 Für öffentliche Volksschulen im Kanton Schwyz gelten die folgenden Tarife

− Beratung (bis 3 Std. pro Person oder Gruppe): keine Kosten;

− Einzelberatung: CHF 100.-- pro Stunde;

− Gruppenberatung (ab 2 Personen): CHF 120.-- pro Stunde/Gruppe.

2 Bei Angeboten für Dritte werden die Beratungsstunden zu Vollkostentarifen ver-

rechnet, sofern mit Kooperationspartnern nicht andere Tarife vereinbart wurden.

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Moderation, Konzepte, Gutachten und weitere Dienstleistungen

1 Bei diesen Angeboten werden den Volksschulen des Kantons Schwyz die Pro-

duktekosten in Rechnung gestellt (Deckungsbeitrag 1).

2 Schwyzer Schulen der Sekundarstufe II werden bei diesen Angeboten Kosten

gemäss Deckungsbeitrag II verrechnet.

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Bibliothek

1 Für die Benützung der Bibliothek erlässt die PHSZ eine Benutzungsordnung.

2 Es gelten die folgenden Tarife

­ Jahrespauschale für Benutzung der Bibliothek für Schwyzer Lehrpersonen und

ausserkantonal tätige Lehrpersonen, die im Kanton Schwyz wohnen: keine

­ Jahrespauschale für Benutzung der Bibliothek für Lehrpersonen mit ausser-

kantonaler Tätigkeit: keine

­ Neuausstellung des Ausweises: kostenlos

- Ersatzausstellung des Ausweises: kostenlos

­ Mahnungen: 1. Mahnung CHF 5.-- pro Medium; 2. Mahnung CHF 5.-- pro

Medium; 3. Mahnung CHF 10.-- pro Medium; nach erfolgter dritter Mahnung

wird die finale Mahnung mit Betreibungsandrohung erstellt.

- Schadenersatz bei Beschädigung oder Verlust eines Mediums: Neuwert des

Mediums sowie eine Bearbeitungsgebühr von CHF 30.- pro Medium.

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Weiterbildungen und Dienstleistungen für Dritte

Weiterbildungen und Dienstleistungen für Dritte werden mit kalkulierten Vollkos-

ten verrechnet, sofern mit Kooperationspartnern nicht andere Tarife vereinbart

sind.

III. Verfahrens- und Schlussbestimmungen

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Verfahren

1 Das Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen erlässt Verfügungen und

Entscheide über Gebühren gemäss diesem Reglement.

2 Gegen diese Verfügungen und Entscheide kann innert 10 Tagen schriftlich und

begründet Beschwerde bei der Rektorin oder beim Rektor erhoben werden. Im

Weiteren richtet sich das Verfahren nach § 28 des Hochschulgesetzes.

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Veröffentlichung, Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 1. März 2025 in Kraft.

2 Es ersetzt den Gebührentarif vom 4. April 2013 sowie die Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen für Weiterbildungsstudiengänge der PHSZ vom 30. Novem-

ber 2016.

3 Es wird gemäss Beschluss des Hochschulrates vom 16. April 2026 mit der Än-

derung vom 16. April 2026 (Inkrafttreten per 1. Januar 2026) im Amtsblatt ver-

öffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.

1 GS 28-6.

2 SRSZ 631.411.

3 Fassung vom 16. April 2026.

4 Abs. 3 neu eingefügt am 16. April 2026.

5 Abl RE-SZ16-0000000010.

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